NRW: Festsetzung der Angemessenheitsgrenzen für Pflegeeinrichtungen 2027
Mit Erlass vom 10. August 2026 hat das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes Nordrhein-Westfalen die Werte zur Ermittlung der anerkennungsfähigen Aufwendungen stationärer Pflegeeinrichtungen nach APG DVO NRW für das Jahr 2027 festgesetzt.
Die Festsetzung erfolgt in Fortschreibungen des Erlasses vom 20. August 2025.
Angemessenheitsgrenzen steigen um 3,96 Prozent.
Grundlage der Festsetzung ist der Preisindex für Wohngebäude in Nordrhein-Westfalen von Mai 2026.
Die Angemessenheitsgrenzen gemäß § 2 Abs. 2 APG DVO NRW für das Jahr 2027 betragen je Quadratmeter Nettoraumfläche:
für vollstationäre Pflegeeinrichtungen
ohne Zentralküche 3.532,31 EUR (2026: 3.397,65 EUR)
mit Zentralküche 3.680,84 EUR (2026: 3.540,52 EUR)
für teilstationäre Pflegeeinrichtungen 2.893,40 EUR (2.783,10 EUR)
Instandhaltungspauschale steigt um 3,99 Prozent
Für Aufwendungen für Instandhaltung und Instandsetzung von Anlagegütern nach § 6 Abs. 1 APG DVO NRW werden 31,57 EUR (2026: 30,36 EUR) je Quadratmeter der berücksichtigungsfähigen Nettogrundfläche festgesetzt.
Eigenkapitalzinssatz 2027 noch nicht festgesetzt
Die Festsetzung des Eigenkapitalzinssatzes durch das Ministerium steht indes noch aus. Insofern sind Anträge auf Festsetzung der anerkennungsfähigen Investitionskosten zum 1. Januar 2027 noch nicht möglich.
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