Neuregelung für geringwertige Wirtschaftsgüter

Die Regelung zur GWG-Grenze  wurde seit 1965 nicht mehr geändert –  jetzt  hat sich der Gesetzgeber besonnen. Die Schwelle für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 (für Anschaffungen, Herstellungen oder Einlagen in das Betriebsvermögen nach  diesem  Datum) von bislang 410 € (netto) auf 800 € (netto) erhöht. Betroffen hiervon sind s

Die Regelung zur GWG-Grenze  wurde seit 1965 nicht mehr geändert –  jetzt  hat sich der Gesetzgeber besonnen. Die Schwelle für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 (für Anschaffungen, Herstellungen oder Einlagen in das Betriebsvermögen nach  diesem  Datum) von bislang 410 € (netto) auf 800 € (netto) erhöht. Betroffen hiervon sind selbständig nutzbare bewegliche  Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie beispielsweise  Schreibgeräte, Tablets oder Büro- und  Geschäftsausstattung. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder der an deren Stelle tretende Wert) können künftig bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben  werden.

Darüber hinaus wird bei der Poolabschreibung die Wertuntergrenze von bislang 150 € auf 250 €
angehoben. Somit  können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01  € bis  1.000,00 € pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von  fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche  Poolabschreibung von 20  %). Auchdies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.

Das  seit dem 1. Januar 2010 geschaffene  wirtschaftsgutbezogene Wahlrecht  bei  Aufwendungen  ist  schon  im Frühjahr 2017 von 150 € auf 250 € erweitert worden: Diese können im maßgebenden  Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann hierbei für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden. Die zu Dokumentations- und   Nachweiszwecken erforderlichen Aufzeichnungen sind in dem besonderen, laufend  zu  führenden  Verzeichnis  (Tag der Zuführung zum Betriebsvermögen; Zuführungswert, i. d. R. Anschaffungs-/Herstellungskosten)  zukünftig erst ab einem  Nettobetrag von 250,01 € (statt bislang 150,01 €) erforderlich.

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