Die Regelung zur GWG-Grenze wurde seit 1965 nicht mehr geändert – jetzt hat sich der Gesetzgeber besonnen. Die Schwelle für sogenannte geringwertige Wirtschaftsgüter (GWG) wird mit Wirkung ab dem 1. Januar 2018 (für Anschaffungen, Herstellungen oder Einlagen in das Betriebsvermögen nach diesem Datum) von bislang 410 € (netto) auf 800 € (netto) erhöht. Betroffen hiervon sind selbständig nutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens wie beispielsweise Schreibgeräte, Tablets oder Büro- und Geschäftsausstattung. Deren Anschaffungs- oder Herstellungskosten (oder der an deren Stelle tretende Wert) können künftig bis zu einem Wert von 800 € sofort abgeschrieben werden.
Darüber hinaus wird bei der Poolabschreibung die Wertuntergrenze von bislang 150 € auf 250 €
angehoben. Somit können Wirtschaftsgüter mit Anschaffungs- oder Herstellungskosten von 250,01 € bis 1.000,00 € pro Wirtschaftsjahr in einem Sammelposten zusammengefasst und über eine Dauer von fünf Jahren gewinnmindernd aufgelöst werden (jährliche Poolabschreibung von 20 %). Auchdies gilt erstmals für Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2017 angeschafft, hergestellt oder in das Betriebsvermögen eingelegt werden.
Das seit dem 1. Januar 2010 geschaffene wirtschaftsgutbezogene Wahlrecht bei Aufwendungen ist schon im Frühjahr 2017 von 150 € auf 250 € erweitert worden: Diese können im maßgebenden Wirtschaftsjahr in voller Höhe als Betriebsausgaben abgezogen werden. Das Wahlrecht kann hierbei für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden. Die zu Dokumentations- und Nachweiszwecken erforderlichen Aufzeichnungen sind in dem besonderen, laufend zu führenden Verzeichnis (Tag der Zuführung zum Betriebsvermögen; Zuführungswert, i. d. R. Anschaffungs-/Herstellungskosten) zukünftig erst ab einem Nettobetrag von 250,01 € (statt bislang 150,01 €) erforderlich.