Neues Generaldekret der Deutschen Bischofskonferenz ab 1. Januar 2026

Am 2. März 2023 wurde das Generaldekret zu cc. 1292, 1295, 1297 CIC mit einem Empfehlungsteil Teil A: Empfehlungen für qualifizierte Anlagerichtlinien und Teil B: Genehmigungskatalog von der Deutschen Bischofskonferenz beschlossen. Es ist am 1. Januar 2026 in Kraft getreten und somit verbindlich durch die Bischöfe umzusetzen. Das Generaldekret ersetzt die entsprechende Partikularnorm von 1986. Aktuell konstituieren sich die erforderlichen diözesanen Gremien, ein diözesaner Vermögensverwaltungsrat und ein diözesanes Konsultorenkollegium in den deutschen (Erz-)Diözesen. Auch werden teilweise die betroffenen kirchlichen Rechtsträger durch die Kirchen- und Stiftungsaufsichten der Diözesen schriftlich informiert und angewiesen, die Anforderungen und Vorgaben des neuen Generaldekrets ab sofort zu beachten.


Anwendungsbereich

Das Generaldekret gilt für folgende öffentliche juristische Personen des kanonischen Rechts:

  • die Diözese,
  • den Bischöflichen Stuhl,
  • das Domkapitel,
  • die Kirchengemeinden (Pfarreien) und die aus ihnen gebildeten rechtsfähigen Verbände/Zusammenschlüsse und Zweckverbände,
  • Rechtsträger auf kirchengemeindlicher (pfarrlicher) Ebene, insbesondere Gotteshaus- und Stellenvermögen sowie weitere rechtlich selbständige Stiftungen, somit also auch Kirchenstiftungen einer Diözese,
  • weitere öffentliche juristische Personen unabhängig davon, ob sie diesen Status durch die zuständige Autorität bei ihrer Errichtung oder erst nachträglich erlangt haben; hiervon sind alle kirchlichen Stiftungen sowie alle übrigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts im Gebiet einer Diözese erfasst.

Ausdrücklich nicht erfasst sind private kirchliche Träger, zumeist private kanonische Vereine wie zum Beispiel Caritasverbände (sofern sie nicht kirchlich öffentlich-rechtlich sind) und Einrichtungen katholischer Jugendfürsorge. Dies gilt nicht für diejenigen dieser Einrichtungen, deren Satzung oder sonstige Dokumente die Anwendung des Generaldekrets ausdrücklich anordnen.

Sachlich gilt das Generaldekret, wenn die jeweilige Untergrenze (siehe unten) überschritten wird, unabhängig davon, ob sogenanntes Stammvermögen vorliegt oder nicht,

  • für jede Veräußerung von Kirchenvermögen sowie
  • für jedwedes Rechtsgeschäft, durch das die wirtschaftliche Lage eines der genannten kirchlichen Rechtsträger verschlechtert werden könnte; dies ist stets der Fall, wenn die Untergrenze überschritten wird.

Im Ergebnis ist grundsätzlich jedes denkbare Rechtsgeschäft eines kirchlichen Rechtsträgers unter den sachlichen Anwendungsbereich des Generaldekrets zu erfassen.

Rechtsgeschäfte, die laut Teil B – Genehmigungskatalog zu ihrer Wirksamkeit im kirchlichen wie im weltlichen Rechtsverkehr der schriftlichen Genehmigung des Ortsordinarius bedürfen, sind beispielsweise:

  • Erwerb, Veräußerung, Belastung und Aufgabe des Eigentums an Grundstücken, grundstückgleichen Rechten und sonstigen Rechten an Grundstücken;
  • Zustimmung zur Veräußerung und Belastung von Rechten Dritter an kirchlichen Grundstücken;
  • Annahme von mit einer Verpflichtung belasteten Schenkungen, Zuwendungen und Vermächtnissen sowie die Annahme und Ausschlagung von Erbschaften;
  • Abgabe von Bürgschafts- und Garantieerklärungen;
  • Rechtsgeschäfte über Gegenstände, die einen wissenschaftlichen, geschichtlichen oder künstlerischen Wert haben;
  • Abschluss und wesentliche Änderung von Dienst- und Arbeitsverträgen;
  • Verträge über Architekten- und Ingenieurleistungen sowie Verträge mit bildenden Künstlern;
  • Gesellschaftsverträge und deren Änderung sowie der Erwerb von Anteilen an einer Gesellschaft;
  • Begründung von Vereinsmitgliedschaften;
  • Errichtung oder Umwandlung juristischer Personen;
  • Beauftragung von Rechtsanwälten;
  • gerichtliche und außergerichtliche Vergleiche;
  • Verträge über Beteiligungen, Finanzanlagen und -instrumente jeder Art, soweit sie nicht vom Diözesan­bischof erlassenen oder kirchenaufsichtlich genehmigten qualifizierten Anlagerichtlinien unterfallen.
  • Aufnahme von Darlehen und Vereinbarung von Kontokorrentkrediten sowie Gewährung von Darlehen;
  • Kauf- und Tauschverträge;
  • Geschäftsbesorgungs- und Treuhandverträge;
     

Unter- und Obergrenzen

Das Generaldekret sieht Unter- und Obergrenzen vor, da nicht alle Rechtsgeschäfte und Veräußerungen von Kirchenvermögen der Konsultationspflicht unterliegen sollen. Die Festlegung der Unter- und Obergrenzen richtet sich nach der Anzahl der Katholiken in der Diözese. Grundsätzlich ist eine Untergrenze von 250.000 Euro für die Konsultationspflicht festgelegt. Diese Grenze kann durch den jeweiligen Diözesanbischof entsprechend einer bestimmten Staffelung angehoben werden:

Bei Rechtsgeschäften, die die Untergrenze überschreiten, ist die Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums erforderlich. In einigen Diözesen ist das Domkapitel das Konsultorenkollegium.  Rechtsgeschäfte, die die Obergrenze überschreiten, bedürfen zusätzlich der Zustimmung durch den Heiligen Stuhl (c. 1292 § 2 CIC).

Die Befassung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums sowie gegebenenfalls des Heiligen Stuhls hat vor einer erforderlichen kirchen- und aufsichtlichen Genehmigung zu erfolgen.
 

Vorabzustimmungen

Der diözesane Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium können aus Vereinfachungs- und Praktikabilitätsgründen beschließen, dass für einzelne zustimmungspflichtige Rechtsgeschäfte oder für bestimmte Gruppen zustimmungspflichtiger Rechtsgeschäfte unter bestimmten Voraussetzungen ihre Zustimmung als bereits erteilt gilt. Kirchenaufsichtliche Genehmigungserfordernisse bleiben hiervon unberührt. Ausnahmen hiervon können über das Instrument der sogenannten „allgemeinen Genehmigung“ (z. B. in Art. 44 BayKiStiftO) geregelt werden.

Aus praktischen Gründen ist einem kirchlichen Rechtsträger zu empfehlen, für wiederkehrende Sachverhalte zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben entsprechende Vorabzustimmungen einzuholen. Erste Erfahrungen aus der Praxis zeigen, dass in den Diözesen teilweise Vorabzustimmungen nur mit einer Befristung von einem Jahr bei Nichtausschöpfung der möglichen Obergrenzen erteilt werden, um zunächst entsprechende Erfahrungen zu sammeln.
 

Statuten

Für die weiteren öffentlichen juristischen Personen, also alle kirchlichen Stiftungen sowie alle übrigen öffentlichen juristischen Personen des kanonischen Rechts im Gebiet einer Diözese, gilt die jeweilige festgelegte Untergrenze, es sei denn, in den genehmigten Statuten (= Satzungen) dieser Rechtsträger sind höhere Wertgrenzen festgelegt. Falls, wie in den meisten Statuten, entsprechende Wertgrenzen nicht festgelegt sind, können diese durch abgestimmte Änderungen oder Ergänzungen nachträglich eingefügt werden. Erste Erfahrungen aus der Praxis hierzu zeigen, dass einige Diözesen entsprechende Satzungsänderungsanträge ablehnen und auf die Möglichkeit der Vorabzustimmung verweisen, um keine generelle „Freigabe“ zu erteilen.
 

Anlagerichtlinien zur Vermögensanlage und -verwaltung

Das Generaldekret gilt nicht für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen, die unter Einhaltung von sogenannten „qualifizierten Anlagerichtlinien“ erfolgen, wenn diese vom Diözesanbischof erlassen oder genehmigt worden sind. Der Diözesanbischof bedarf hierfür der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats. Existiert keine bestätigte qualifizierte Anlagerichtlinie im Sinne des Generaldekrets für einen kirchlichen Rechtsträger, gelten für die Anlage und die Verwaltung von Vermögen die jeweiligen Unter- und Obergrenzen für die Konsultationspflicht. Die qualifizierten Anlagerichtlinien entbinden nur von den Konsultationspflichten von diözesanen Gremien. Auf das Erfordernis einer gegebenenfalls notwendigen kirchen- und stiftungsaufsichtlichen Genehmigung haben sie keine Auswirkung.

Bisher kirchenaufsichtlich bestätigte Anlagerichtlinien sind auf den Status von qualifizierten Anlagerichtlinien zu heben und somit vom diözesanen Vermögensverwaltungsrat bestätigen zu lassen. In etlichen Diözesen, z. B. den Bayerischen (Erz-)Diözesen, ist durch eine Wirtschaftsprüfungs-/Steuerberatungsgesellschaft zu prüfen, ob die Anlagerichtlinie des kirchlichen Rechtsträgers die Anforderungen des Empfehlungsteils A des Generaldekrets, also die Vorgaben für den Erwerb, den Besitz und die Veräußerung von Finanzanlagen, erfüllt. In diesem Prüfungssegment der qualifizierten Anlagerichtlinien kann die Solidaris Revisions-GmbH unterstützen.
 

Bauvorhaben

Für Bauvorhaben gibt es separate Ausführungen. Bauvorhaben sind die Errichtung, Änderung oder Instandsetzung baulicher Anlagen. Bei Verträgen über Planungs- und Bauleistungen tritt an die Stelle des einzelnen Rechtsgeschäfts das Bauvorhaben als Gesamtgeschäft. 

Als Bemessungsgrundlage für das Überschreiten der Unter- und Obergrenze sind die Bruttobaukosten nach der Kostenschätzung maßgeblich. Für Nachträge im Rahmen von Bauvorhaben kann der Diözesanbischof eine gesonderte Wertgrenze festlegen, welche nicht an die Untergrenze von 250.000 Euro gebunden ist, jedoch die in der Diözese festgesetzte Untergrenze nicht überschreiten darf. Bei Überschreiten dieser Untergrenze sind die diözesanen Gremien zu konsultieren.
 

Verträge über Vermietung und Verpachtung von Kirchenvermögen

Der kirchenaufsichtliche Genehmigung des Diözesanbischofs bedürfen Verträge über Vermietung und Verpachtung, wenn sie

  • unbefristet sind oder
  • befristet sind mit einer Laufzeit von zehn oder mehr Jahren 
  • und in beiden Fällen die Miete oder Pacht die vom Diözesanbischof festgesetzte Höhe übersteigt. Dies ist generell gegeben, wenn die jährliche Miete oder Pacht 250.000 Euro übersteigt.

Der Diözesanbischof bedarf auch hierfür der Zustimmung des diözesanen Vermögensverwaltungsrats und des Konsultorenkollegiums.
 

Besonderheit für Ordensgemeinschaften

Für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens gilt per Dekret des Ordensdikasteriums vom 4. August 2025 eine Besonderheit. Das neue Prinzip der regionalen Staffelung ist nach Auffassung der Deutschen Ordensobernkonferenz nicht sinnvoll auf Ordensgemeinschaften übertragbar. Somit wurde eine Obergrenze für die Institute des geweihten Lebens und die Gesellschaften des apostolischen Lebens in Deutschland in Höhe von 5 Mio. Euro festgelegt.
 

Praxis-Hinweis

Den Vertretern und Verantwortlichen der kirchlichen Rechtsträger, die vom sachlichen Anwendungsbereich des Generaldekrets erfasst werden, ist dringend zu empfehlen, sich mit ihren diözesanen Unter- und Obergrenzen sowie den Rechtsgeschäften, die entsprechende Zustimmungen durch den diözesanen Vermögensverwaltungsrat und das Konsultorenkollegium erfordern, zu beschäftigen, da Rechtsgeschäfte, bei denen eine entsprechende kirchenrechtliche Zustimmung fehlt, zivilrechtlich unwirksam sind. Auch sollte über Vorabzustimmungen oder Statutenänderungen zur Festlegung von Wertgrenzen mit den diözesanen Gremien verhandelt werden, um die satzungsgemäße Aufgabenverfolgung nicht zeitlichen Hemmnissen auszusetzen.

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Rechtsanwalt, Partner, Leitung KompetenzTeam Kirche/Orden/Caritas/ Diakonie

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