Das Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz (TPQG) ist am 28. Februar 2026 in Kraft getreten. Die aus dem Gesetz abgeleitete Teilhabe- und Pflegequalitätsgesetz-Ausführungsverordnung (TPQGAVO) gilt seit dem 12. März 2026. Das bisher in Baden-Württemberg geltende Wohn-, Teilhabe- und Pflegegesetz (WTPG) wurde damit abgelöst, die bisher geltende Landesheimmitwirkungsverordnung ersatzlos außer Kraft gesetzt. Die TPQGAVO ersetzt die bisherige LHeimBauVO und die LPersVO.
Reduzierter Anwendungsbereich des Gesetzes
TPQG und TPQGAVO gelten nach § 2 TPQG nur noch für stationäre Einrichtungen für volljährige pflegebedürftige Menschen mit Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI und für Einrichtungen der Eingliederungshilfe für volljährige Menschen mit Behinderungen, die den Räumlichkeiten im Sinne von § 71 Abs. 4 Nr. 3 SGB XI entsprechen. Eine ganze Reihe von Einrichtungstypen, die vom bisherigen Landesrecht zum Teil erfasst wurden, fallen aus dem Anwendungsbereich heraus:
- Ambulant betreute Wohngemeinschaften: Die Herausnahme der Wohngemeinschaften aus dem Einrichtungsrecht (und damit aus der Überwachung durch die staatlichen Heimaufsichten) war einer der umstrittensten Aspekte des Gesetzgebungsverfahrens. Als Zugeständnis an die Kritiker wurde eine Anzeigepflicht für Wohngemeinschaften ergänzt sowie eine Beschwerdestelle eingerichtet.
- Teilstationäre Angebote fallen ebenfalls nicht unter das TPQG. Der Wortlaut des Gesetzes ist dazu zwar nicht ganz eindeutig, aber die Gesetzgebungsmaterialien lassen den gesetzgeberischen Willen erkennen.
- Einrichtungen ohne Versorgungsvertrag nach § 72 SGB XI fallen im Umkehrschluss aus der Positivdefinition des § 2 TPQG auch nicht unter das Gesetz.
- Hospize werden ebenfalls nicht erfasst.
Vergleicht man den Anwendungsbereich des TPQG mit dem vorher geltenden Recht (oder auch mit dem Recht anderer Bundesländer), so zeigt sich deutlich, dass es Baden-Württemberg ernst meint mit einer Deregulierung. Während bisher die Tendenz dahin ging, immer mehr Wohn- und Lebensformen in die staatliche Überwachung zu nehmen, konzentriert sich das TPQG auf die vollstationären Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe. Im Grunde kehrt das Gesetz dahin zurück, wo das Bundesheimgesetz im Jahre 1975 gestartet ist.
Entbürokratisierung des Mitwirkungsrechts
Ebenfalls seit dem Bundesheimgesetz gehören Regelungen zum Mitbestimmungsrecht der Bewohner zum Normbestand des Heimrechts. Mit der Föderalisierung des Heimrechts in den Nuller-Jahren haben alle Bundesländer (auch bisher Baden-Württemberg zunächst im LHeimG, später WTPG) diese Materie übernommen, obwohl die Föderalisierung mit dem Verbleib des Vertragsrechts auf Bundesebene (seit 2009 im Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) geregelt) den ordnungsrechtlichen Kern des Heimrechts auf Länderebene unterstrichen hat. Und im Ordnungsrecht ist die Partizipation der Bewohner systematisch falsch verortet.
Baden-Württemberg hat nun einen überzeugenden neuen Ansatz gewählt: Es verzichtet vollständig auf eigene Detailregelungen. Stattdessen nimmt der Gesetzgeber die Einrichtungen in die Pflicht: Sie müssen die Mitwirkung und die Mitgestaltung der Bewohner gewährleisten und fördern sowie die Bildung von Mitwirkungsgremien unterstützten. Das „Ob“ der Mitsprache wird also nicht in Frage gestellt (dies war eine im Gesetzgebungsverfahren vielfach geäußerte Befürchtung), vielmehr wird beim „Wie“ ein Handlungsspielraum eröffnet. Der Wegfall einer ganzen Verordnung, ohne das berechtigte Ansinnen einer Mitbestimmung zu beseitigen, scheint im Sinne einer Deregulierung begrüßenswert. Bis zum 30. Juni 2028 soll dem Landtag über die Auswirkungen des Gesetzes berichtet werden – sicher auch über Erfolg oder Misserfolg der Deregulierung.
Wegfall des Verbots der Leistungsannahme
Noch etwas, was wie selbstverständlich zum Heimrecht zu gehören schien, ist in Baden-Württemberg weggefallen: Das Verbot der Leistungsannahme über das vereinbarte Entgelt hinaus. Motive des Gesetzgebers waren der Bürokratieabbau, die Stärkung der Vertrauenskultur gegenüber den Trägern und das Verständnis des Annahmeverbots als Compliance-Thema, das in einem unternehmensinternen Prozess geregelt werden muss.
In manchen Bundesländern wurde der Anwendungsbereich des Leistungsannahmeverbots immer weiter ausgedehnt (etwa auf ambulante Dienste), andere Bundesländer behandeln das Instrument differenziert nach gemeinnütziger oder gewerblicher Trägerschaft. Verstöße sind in aller Regel bußgeldbewehrt. Der Deregulierungsansatz in Baden-Württemberg erscheint vor diesem Hintergrund als mutiger Schritt. Auch insoweit bleibt die Evaluation abzuwarten.
Konzentration auf den Kernbereich eines Ordnungsgesetzes
Das TPQG konzentriert sich auf ordnungsrechtliche Kernnormen, etwa zu den Grundanforderungen an einen Betrieb, zu Anzeige-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten. Der Turnus für Regelprüfungen wurde gestreckt: Innerhalb eines Kalenderjahres prüft die Behörde 30 % der Einrichtungen; innerhalb von fünf Jahren muss jede Einrichtung einmal an der Reihe gewesen sein. Die starre Fachkraftquote ist entfallen, was nach der verbindlichen Personalbemessung nach § 113c SGB XI im Ordnungsrecht eine richtige Konsequenz ist. Auch Aushang-, Auslage- oder Hinweispflichten auf Prüfberichte sind entfallen. Der Katalog der Ordnungswidrigkeiten wurde abgespeckt – eine erfreuliche Entwicklung, konträr zu der Tendenz in anderen Bundesländern.
Reduktion der Verordnungen
Das TPQG ermächtigt nur noch zum Erlass von Verordnungen zu baulichen und personellen Mindestanforderungen. Alle anderen (früheren) Verordnungsermächtigungen sind entfallen; zum Teil wurde nach altem Recht davon kein Gebrauch gemacht, was die Überflüssigkeit nahelegt. Der Verordnungsgeber hat bereits gehandelt und die neue TPQGAVO zu baulichen (Abschnitt 2) und personellen (Abschnitt 3) Mindestanforderungen erlassen. Zu baulichen Aspekten hat er weitestgehend Kontinuität zu den vorherigen Anforderungen gewahrt. Nur Vorschriften zu Standort und Einrichtungsgröße sind entfallen.
Fazit
Gesetzgeber und Sozialministerium in Baden-Württemberg haben Mut bewiesen und versucht, die Regulierungsdichte im Heimrecht zurückzudrängen. Die gewählten Ansätze scheinen überzeugend. Nach der Deregulierung der Bewohner-Mitwirkung müssen sich Einrichtungen in Baden-Württemberg Gedanken zur Umsetzung machen. Ein Mitwirkungskonzept, das der Zweckbestimmung des Gesetzes gerecht wird, muss entwickelt und praktiziert werden – pragmatisch mag man sich an das bisherige Prozedere der alten HeimMitwV anlehnen. Zur Vereinfachung und als Sofort-Maßnahme kann man die gewählten und im Amt befindlichen Beiräte bis zum Ende ihrer Wahlperiode im Amt und ihre Kompetenzen unverändert lassen.
