Nachhaltigkeitsberichterstattung im Umbruch: Was der HGB-Entwurf zur CSRD für Gesundheits- und Sozialunternehmen bedeutet

Die Corporate Sustainability Reporting Directive (CSRD) ist seit dem 5. Januar 2023 in Kraft. Ihre Umsetzung in deutsches Recht nimmt nun durch einen aktuellen Referentenentwurf zum CSRD-Umsetzungsgesetz konkrete Formen an. Das Bundesjustizministerium plant, die erweiterten Berichtspflichten systematisch in den Lagebericht nach HGB zu integrieren. Für viele Träger der Gesundheits- und Sozialwirtschaft stellt sich nun die Frage: Sind wir betroffen – und wenn ja, wie und wann?


Aktueller Stand: Gesetzeslage, Schwellenwerte und Fristen

Im Februar 2025 wurden auf EU-Ebene zwei sogenannte Omnibus-Vorschläge eingebracht, die unter anderem eine Verschiebung des Anwendungsbeginns auf das Berichtsjahr 2027 sowie Erleichterungen für kleinere Unternehmen vorsehen. Nach derzeitiger Rechtslage greift die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung für große haftungsbeschränkte Unternehmen, wenn sie zwei der folgenden drei Schwellenwerte überschreiten:

  • mehr als 250 Mitarbeitende
  • mehr als 50 Mio. € Umsatz
  • mehr als 25 Mio. € Bilanzsumme

Zusätzlich soll die Berichtspflicht nur dann gelten, wenn das Unternehmen mehr als 1.000 Mitarbeitende beschäftigt. Diese zusätzliche Schwelle hat weitreichende Folgen – gerade für die Gesundheits- und Sozialwirtschaft, in der viele Träger zwar hohe Umsätze erzielen, jedoch unter der Mitarbeitendengrenze bleiben. Wird diese Grenze beibehalten, wären nur wenige große Unternehmen – etwa größere Klinikverbünde – betroffen. Sollte sie entfallen, würde sich der Kreis der berichtspflichtigen Unternehmen deutlich erweitern. Zwar werden auf EU-Ebene derzeit unterschiedliche Schwellenwerte und Vereinfachungen diskutiert, doch eine finale Entwarnung gibt es nicht: Die konkreten Regelungen bleiben abzuwarten, und die Unternehmen sollten sich frühzeitig auf verschiedene Szenarien vorbereiten.

Der HGB-Entwurf sieht weiterhin eine explizite Verankerung der Nachhaltigkeitsberichterstattung im Lagebericht vor. Die Prüfung erfolgt „nur“ auf Basis einer „limited assurance“, also einer Durchsicht mit begrenzter Sicherheit.
 

Branchenperspektive: Gemeinnützigkeit schützt nicht vor Berichtspflicht

Die gesetzlichen Vorgaben zur CSRD betreffen formal nur große Kapitalgesellschaften oder kapitalmarktorientierte Organisationen. Doch auch gemeinnützige Träger in der Rechtsform einer gGmbH, GmbH oder AG sollten sorgfältig prüfen, ob sie mittelbar betroffen sind – etwa als Tochtergesellschaft eines größeren Konzerns oder aufgrund von Anforderungen durch Banken, Fördermittelgeber oder öffentliche Auftraggeber.

Entscheidend ist die Betrachtung auf Konzernebene. Träger mit mehreren Tochtergesellschaften – etwa Krankenhäuser, Pflegeeinrichtungen, Sozialstationen oder Servicegesellschaften – sollten ihre Gesamtstruktur unabhängig von der Rechtsform kritisch analysieren. Dabei ist zu beachten, ob spezielle Satzungsvorgaben eine Berichtspflicht ausschließen oder sie im Gegenteil nahelegen. Eine im Frühjahr 2025 vom Bundesrat geforderte branchenspezifische Ausnahme für Krankenhäuser wurde bislang nicht aufgegriffen.
 

Strategische Option: Freiwillige Berichterstattung nach VSME

Auch ohne gesetzliche Verpflichtung kann eine freiwillige Nachhaltigkeitsberichterstattung sinnvoll sein – beispielsweise zur Positionierung gegenüber Kommunen, Aufsichtsgremien oder im Rahmen von Förderanträgen. Der von der EU präferierte VSME-Standard (Voluntary Sustainability Reporting Standard for SMEs) bietet hierbei u.E. einen pragmatischen Einstieg für kleinere und mittlere Träger.

Organisationen, die Investitionen planen, sich an Ausschreibungen beteiligen oder ihre Wirkung gegenüber Stakeholdern sichtbar machen wollen, profitieren von einer freiwilligen Berichterstattung. Pilotprojekte der Solidaris zeigen: Der Aufwand ist überschaubar, der Nutzen dafür umso größer – insbesondere bei der Personalgewinnung, Qualitätssicherung und strategischen Weiterentwicklung.
 

Empfehlung: Jetzt analysieren und strukturiert vorbereiten

Unabhängig von einer gesetzlichen Verpflichtung sollten Einrichtungen mit vielen Mitarbeitenden oder hohem Energiebedarf – etwa Krankenhäuser oder stationäre Pflegeeinrichtungen – sich frühzeitig mit klimabezogenen Anforderungen (ESRS E1) und sozialen Aspekten (ESRS S1) auseinandersetzen. Wer bereits jetzt Materialitätsanalysen durchführt, relevante Kennzahlen erhebt und Zuständigkeiten intern klärt, schafft Zeitvorteile und senkt spätere Umstellungskosten.

Auch Aufsichtsgremien und Trägerverantwortliche sollten ihre Rolle neu definieren: Nachhaltigkeit wird zunehmend zu einem Thema der Governance, Compliance und Steuerung. Eine Integration in das interne Kontrollsystem oder Qualitätsmanagement ist absehbar – nicht nur durch Prüfungsanforderungen, sondern auch im Kontext öffentlicher Finanzierung.
 

Ausblick: Orientierung gibt Sicherheit – und Handlungsspielräume

Die endgültige Entscheidung über die CSRD-Erleichterungen wird voraussichtlich bis Ende 2025 fallen. Klar ist schon jetzt: Nachhaltigkeitsberichterstattung wird ein fester Bestandteil verantwortungsvoller Unternehmensführung. Wer sich frühzeitig orientiert und vorbereitet, stärkt nicht nur die eigene Organisation, sondern verschafft sich auch Vorteile im Wettbewerb um Vertrauen, Finanzierung und Fachkräfte.

Nutzen Sie die aktuelle Übergangsphase, um Ihre Berichtspflichten zu klären, erste Weichen zu stellen und interne Strukturen aufzubauen. Ob gesetzlich verpflichtet oder strategisch motiviert – Nachhaltigkeit wird zum Prüfstein guter Unternehmensführung. Beginnen Sie jetzt, um später nicht unter Zeitdruck zu geraten.

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