BSG stellt Gleichbehandlung zweier im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte her
Laut einem aktuellen Urteil des Bundessozialgerichts (BSG) können Arztstellen von einem Medizinischen Versorgungszentrum (MVZ) in ein anderes MVZ verlegt werden, wenn die Gesellschafter der beiden Betreibergesellschaften der betroffenen MVZ identisch sind (BSG, Urteil vom 30. September 2020 – B 6 KA 18/19 R).
Genehmigung für die Verlegung von Arztsitzen - der Fall
Die klagende Kassenärztliche Vereinigung (KV) Hamburg und der beklagte Berufungsausschuss stritten über die Frage, ob genehmigte Anstellungen von einem MVZ in ein anderes MVZ verlegt werden können, wenn beide MVZ-Betreibergesellschaften über identische Gesellschafter verfügen. Dem lag folgender Sachverhalt zugrunde:
Die MVZ M. GmbH beantragte beim Zulassungsausschuss die Genehmigung der Verlegung von diversen Arztanstellungen für das von ihr betriebene MVZ I zum MVZ II der MVZ L. GmbH. Alleingesellschafterin der MVZ M. GmbH und der MVZ L. GmbH ist die A. GmbH. Der Zulassungsausschuss lehnte den Antrag ab, während der Berufungsausschuss den Verlegungsantrag genehmigte. Seiner Auffassung nach genüge es, dass die Betreibergesellschaften der beiden MVZ rechtlich identische Gesellschafter hätten.
Auf die Klage der KV Hamburg hat das Sozialgericht Hamburg (SG) den Genehmigungsbescheid des Berufungsausschusses aufgehoben und diesen zur Neubescheidung verurteilt. Nach Auffassung des SG könnten Arztstellen nur dann von einem MVZ in ein anderes MVZ verlegt werden, wenn die Betreibergesellschaft der beiden Medizinischen Versorgungszentren identisch sei. Da die beiden MVZ unterschiedliche Betreibergesellschaften, nämlich die MVZ M. GmbH und die MVZ L. GmbH, hätten, sei eine Verlegung unzulässig. Die hiergegen eingelegte Sprungrevision des Berufungsausschusses war erfolgreich. Das BSG hat das Urteil des SG aufgehoben und die Klage der KV Hamburg abgewiesen.
MVZ Urteil des BSG
Naturgemäß liegt bis dato nur der Terminbericht des BSG vor. Darin heißt es, dass der Gesetzgeber mit § 24 Abs. 7 Satz 2 Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) die Möglichkeit eröffnen wollte, Anstellungsgenehmigungen zwischen verschiedenen MVZ sowohl bei gleicher Trägerschaft als auch bei Identität der Gesellschafter zu verlagern.
Gemäß § 24 Abs. 7 Satz 1 Ärzte-ZV darf der Zulassungsausschuss den Antrag eines Vertragsarztes auf Verlegung seines Vertragsarztsitzes nur genehmigen, wenn Gründe der vertragsärztlichen Versorgung dem nicht entgegenstehen. Dies gilt gemäß § 24 Abs. 7 Satz 2 Ärzte-ZV entsprechend für die Verlegung einer genehmigten Anstellung. Zwar sei – so das BSG – die Verlegung einer Arztstelle von einem MVZ in ein anderes MVZ unmittelbar statusrelevant, weil sich dadurch die Anzahl der Versorgungsaufträge des jeweiligen MVZ ändert, dies sei gleichwohl zulässig, denn schließlich könne das Grundrecht der Berufsfreiheit nur durch Gesetz und nicht durch eine Rechtsverordnung eingeschränkt werden.
Auswirkungen auf die MVZ-Praxis
Das Urteil des BSG ist zu begrüßen, da damit eine Gleichbehandlung der beiden folgenden, im Wesentlichen gleichgelagerten Sachverhalte hergestellt wird:
- Mehrere MVZ werden von einer GmbH betrieben. Dies ist spätestens seit dem Inkrafttreten des Terminservice- und Versorgungsgesetzes (TSVG) im Jahr 2019 ausdrücklich zulässig.
- Mehrere MVZ werden von unterschiedlichen GmbHs betrieben, die identische Gesellschafter haben.
Für eine Differenzierung – wie vom SG vorgenommen –, wonach bei der
- Fallkonstellation eine Verlegung der Arztstellen zulässig ist, während dies bei der
- Fallkonstellation unzulässig sein soll, gibt es keinen sachlich gerechtfertigten Grund.
Rechtslage bis zum Inkrafttreten des TSVG in 2019
Bis zum Inkrafttreten des TSVG am 11. Mai 2019 ist von verschiedenen Kassenärztlichen Vereinigungen die Auffassung vertreten worden, dass je MVZ eine GmbH zu gründen sei. (Das mag übrigens der Grund gewesen sein, warum die A. GmbH in dem vom BSG entschiedenen Fall für ihre beiden Medizinischen Versorgungszentren zwei Betreibergesellschaften gegründet hat.)
Ausweislich der Gesetzesbegründung des TSVG entspricht die Vorgabe „je MVZ eine GmbH“ nicht der Intention des Gesetzgebers, weshalb er durch eine Formulierungsänderung des § 95 Abs. 1a Satz 3 SGB V klargestellt hat, dass die Gründung eines MVZ nur in der Rechtsform „der“ (statt „einer“) Personengesellschaft, „der“ (statt „einer) eingetragenen Genossenschaft oder „der“ (statt „einer“) Gesellschaft mit beschränkter Haftung oder in einer öffentlich rechtlichen Rechtsform möglich ist. Damit kann seit 2019 eine MVZ-Trägergesellschaft auch mehrere MVZ betreiben. Der umständliche und kostenträchtige Weg, wonach für jedes MVZ eine eigene Betreibergesellschaft gegründet werden musste, ist somit obsolet.
Gerne stehen wir Ihnen bei allen rechtlichen Fragen zur MVZ-Gründung sowie zum Betrieb eines MVZ zur Verfügung.