Mittelverwendung: Keine „Geldscheintheorie“ mehr!

Wenngleich in der steuerlichen Deklaration hinsichtlich der Mittelverwendung meist eine praktische Herangehensweise gewählt wurde, war deren Zulässigkeit bislang nicht eindeutig geklärt: Müssen gemeinnützige Körperschaften bei der Mittelverwendung einer konkreten, gegenständlichen Betrachtungs-weise folgen oder reicht eine bilanzorientierte Betrachtung im Sinne eines Saldo-Vergleichs, der a

Wenngleich in der steuerlichen Deklaration hinsichtlich der Mittelverwendung meist eine praktische Herangehensweise gewählt wurde, war deren Zulässigkeit bislang nicht eindeutig geklärt: Müssen gemeinnützige Körperschaften bei der Mittelverwendung einer konkreten, gegenständlichen Betrachtungs-weise folgen oder reicht eine bilanzorientierte Betrachtung im Sinne eines Saldo-Vergleichs, der aus der Rechnungslegung abgeleitet wird?

Das Finanzgericht Hamburg (FG) hatte mit Urteil vom 25. Februar 2015 – 5 K 135/12 – eine gegen-ständliche Betrachtungsweise gewählt und wegen eines Verstoßes – und auch noch aus anderen Gründen – der in Rede stehenden steuerbegünstigten Körperschaft die Gemeinnützigkeit aberkannt. Dieser Auffassung des FG hat nunmehr der Bundesfinanzhof (BFH) mit Urteil vom 20. März 2017 – X R 13/15 – eine klare Absage erteilt.

Das FG stützte seine gegenständliche Betrachtungsweise auf den eigentlichen Spendeneingang und eine Zuflussberechnung, allein bezogen auf die konkreten Mittel: Denn die in dem Fall eingeworbenen Spenden-mittel einer Projektfinanzierung waren noch auf einem Sonderkonto vorhanden, so dass laut FG insoweit keine zeitnahe Mittelverwendung gegeben sei, weil für bestimmte, zu identifizierende Spendenflüsse eben eine Nicht-verwendung dieser konkreten Mittel feststünde.

Der BFH sah das – zutreffend – anders. Schon allein der Gesetzestext verstünde unter „Mittel“ im Sinne des Gemeinnützigkeitsrechts bei der gebotenen Verwendung des „weiten Mittelbegriffs“ den Saldo sämtlicher Vermögenswerte einen gemeinnützige Körperschaft. Ferner würde eine gegenständliche Betrachtungsweise einen erheblichen Verwaltungsaufwand zur Überwachung erfordern, was nicht gewollt sei. Auch zivilrechtlich gebe es auch keine Argumente, hier Vermögensmassen zu trennen.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, hat sie doch erleichternde Auswirkungen auf das Rechnungs-wesen gemeinnütziger Körperschaften. Diese trennen oftmals noch zwischen Spendenkonten, Rücklagen-konten und bei Stiftungen Stiftungskapitalkonten (für das Grundstücksvermögen). Dies führt nicht nur zu erheblichen Kosten, sondern verhindert auch eine vernünftige Anlage, da das „Klein-Klein“ der Vermögens-bestandteile eine einheitliche Anlage kaum ermöglicht. Mit dem Urteil des BFH liegt nunmehr eine höchst-richterliche Rechtsprechung vor, wonach eine Rücklagenbildung nicht den Bestand entsprechender liquider Mittel auf einem bestimmten Konto erfordert. Eben jene getrennten Konten sind nicht mehr erforderlich. (Anders mag das in stiftungsrechtlicher Hinsicht für das Stiftungskapital aussehen.) Ferner müssen zeitliche Anlagebeschränkungen nicht mehr eingehalten werden und der Verwendungsüberhang bzw. Verwendungsrückstand ergibt sich rein rechnerisch aus der Buchhaltung, ohne auf konkretes Geld zurückgreifen zu müssen.

Fazit
Das Urteil des BFH stützt die von der Solidaris bereits seit langem vertretene Vorgehensweise. Es gibt steuerbegünstigten Körperschaften aber nochmals Anlass zu prüfen, ob Vereinfachungen im eigenen Rechnungswesen möglich sind.

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