Steuerfreie Mitgliedsbeiträge erfordern eine satzungsmäßige Grundlage

Ob Zahlungen von Mitgliedern an einen Verein echte oder unechte Mitgliedsbeiträge sind, ist steuerlich von erheblicher Bedeutung: Während echte Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei sind, unterliegen unechte Mitgliedsbeiträge als gewerbliche Einnahmen der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor, wenn sie f

Finanzgericht Münster verdeutlicht die Voraussetzungen steuerfreier Mitgliedsbeiträge.

 

Ob Zahlungen von Mitgliedern an einen Verein echte oder unechte Mitgliedsbeiträge sind, ist steuerlich von erheblicher Bedeutung: Während echte Mitgliedsbeiträge gemäß § 8 Abs. 5 Körperschaftsteuergesetz (KStG) steuerfrei sind, unterliegen unechte Mitgliedsbeiträge als gewerbliche Einnahmen der Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer. Unechte Mitgliedsbeiträge liegen vor, wenn sie für eine Gegenleistung und damit im Leistungsaustausch gewährt werden. Unter welchen Voraussetzungen Zahlungen von Mitgliedern an den Verein echte steuerfreie Mitgliedsbeiträge sein können, war Gegenstand der Entscheidung des Finanzgerichts (FG) Münster vom 24. Juni 2020 – 13 K 2480/16 K, G .

Verein differenziert Mitgliedsbeiträge

In dem zugrunde liegenden Sachverhalt ging es um einen eingetragenen Verein mit Sitz in einer westfälischen Stadt. Die Mitglieder des Vereins waren private Gewerbetreibende, Freiberufler, öffentlich-rechtliche Körperschaften (Krankenkassen) und Anstalten (Sparkasse). Zweck des Vereins war die Durchführung und Förderung der gemeinsamen Interessen der Vereinsmitglieder. Die Stellung der Stadt als führendes Einkaufszentrum Westfalens sollte ausgebaut und gefestigt werden. Hierfür erbrachte der Verein Werbe- und Marketingleistungen für seine Mitglieder. Die Mitglieder zahlten sowohl Mitgliedsbeiträge als auch Umlagen.

Hinsichtlich der Höhe der Mitgliedsbeiträge verwies die Satzung des Vereins auf eine Beitragsordnung, die jedoch offenbar nicht existierte. Laut Beitrittserklärung richtete sich die Höhe der Beiträge und Umlagen gestaffelt nach der Anzahl der im Verkauf tätigen Arbeitnehmer der Mitglieder. Ein großer Teil der Vereinsmitglieder zahlte statt der in der Beitrittserklärung genannten Mitgliedsbeiträge niedrigere oder höhere Beiträge oder lediglich den sich aus der Beitrittserklärung ergebenen Beitrag und keine Umlage. Der Verein behandelte die Zahlungen der Mitglieder umsatzsteuerlich als unechte Mitgliedsbeiträge und ertragsteuerlich als echte Mitgliedsbeiträge.

Finanzamt erkannte Differenzierung der Mitgliedsbeiträge nicht an

Das Finanzamt folgt dieser Differenzierung nicht und bewertete die erhobenen Mitgliedsbeiträge und Umlagen auch ertragsteuerlich als steuerpflichtige gewerbliche Einnahmen und damit als unechte Mitgliedsbeiträge, weil die Mitglieder die Beiträge als Entgelt für die Werbe- und Marketingleistungen geleistet hätten und damit ein Leistungsaustausch stattgefunden habe. Gegen die entsprechend erlassenen Steuerbescheide erhob der Verein nach erfolglosem Einspruch Klage.

FG Münster folgt Ansicht des Finanzamtes

Das FG Münster bewertete die Zahlungen wie das Finanzamt als unechte Mitgliedsbeiträge. Es stellte zunächst fest, dass der Verein einen Gewerbebetrieb unterhält und dass die als Mitgliedsbeiträge vereinnahmten Beiträge insgesamt ein pauschaliertes Entgelt für die vom Verein an seine Mitglieder erbrachten Marketingmaßnahmen darstellen und zu den Einnahmen aus Gewerbebetrieb gehören. Von einem solchen Leistungsaustausch sei insbesondere auch deshalb auszugehen, weil die Höhe des Mitgliedsbeitrags nach wirtschaftlichen Gesichtspunkten bemessen wurde und die Werbeleistungen des Vereins auch Nichtmitgliedern zum gleichen Preis zur Verfügung standen.

Das FG führte aus, dass die Voraussetzungen des § 8 Abs. 5 KStG – wonach Mitgliedsbeiträge körperschaftsteuerfrei sind, die aufgrund der Satzung von den Mitgliedern lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden – nicht vorliegen. Es habe nicht festgestellt werden können, dass die als Mitgliedsbeiträge ausgewiesenen Beiträge aufgrund einer Satzung erhoben worden seien. Dass lediglich rund die Hälfte der Mitglieder Beiträge zahlte und Zweifel an dem Bestehen der Beitragsordnung blieben, gehe zu Lasten des Vereins.

Fazit

Der Fall zeigt, wie wichtig eine sorgfältig ausgearbeitete Satzung ist. Die fehlende satzungsmäßige Grundlage führte letztendlich dazu, dass die Steuerfreiheit als echte Mitgliedsbeiträge nach § 8 Abs. 5 KStG verneint wurde. Vereine sollten daher darauf achten, dass die Satzung eine Regelung zur Erhebung von Mitgliedsbeiträgen enthält, die auch entsprechend umgesetzt wird. Ferner ist darauf zu achten, dass die Beiträge in der festgesetzten Höhe auch tatsächlich erhoben werden.

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