Mindestpersonalvorgaben in der Psychiatrie und Psychosomatik: Sanktionen bei Nichteinhaltung seit dem 1. Januar 2026

Seit dem 1. Januar 2026 drohen psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäusern harte finanzielle Sanktionen, wenn sie die Mindestpersonalvorgaben nach der Personalausstattung Psychiatrie und Psychosomatik-Richtlinie (PPP-RL) nicht einhalten. Geschäftsführungen stehen vor der Herausforderung, trotz Fachkräftemangel und budgetären Einschränkungen robuste Strategien zu entwickeln, um die Vorgaben zu erfüllen und erhebliche Erlösausfälle zu vermeiden. Neben den hohen wirtschaftlichen Defiziten und einer dadurch zwangsläufig bedingten Beeinträchtigung der Patientenversorgung ist mit verschärften Qualitätskontrollen durch den Medizinischen Dienst (MD) zu rechnen. Auf der anderen Seite bietet die Novelle aber immerhin eine Chance: Seit Anfang des Jahres greifen wichtige erweiterte Anrechnungstatbestände in Bezug auf das vorhandene Personal.


Struktur der Personalvorgaben

Die Richtlinie ordnet alle qualifizierten Mitarbeiter eindeutigen Berufsgruppen zu. Jede Berufsgruppe hat eigene Mindestvorgaben. In Anlage 1 sind Minutenwerte pro Patient und Woche für jede Berufsgruppe und jeden Behandlungsbereich (z. B. Akutpsychiatrie, Psychosomatik, Kinder- und Jugendpsychiatrie) festgelegt. Aktuell müssen die Personalvorgaben zu 90 % erfüllt werden. Ab 2027 müssen sie zu 95 % und ab 2029 dann zu 100 % eingehalten werden.
 

Sanktionen in Form von Vergütungsabschlägen

Die PPP‑RL sieht seit dem 1. Januar 2026 einen prozentualen Vergütungswegfall vor, der vom Anteil des fehlenden Personals abhängt und mit dem jeweiligen Sanktionsfaktor berechnet wird. Der Vergütungswegfall bezieht sich auf alle Leistungen, die in den von der Nichteinhaltung der Mindestvorgaben betroffenen Fachgebieten an allen Kalendertagen des Quartals an Patienten erbracht wurden. Der Sanktionsfaktor wurde vom Gemeinsamen Bundesausschuss (G-BA) mehrfach überarbeitet und für das Jahr 2026 auf Faktor 1,0 festgelegt. Die genaue Berechnung erfolgt individuell pro Krankenhaus anhand der Unterschreitung. Da der G-BA bislang keine festen pauschalen Abschlagssätze veröffentlicht hat, kann in Bezug auf die Höhe des zu erwartenden Vergütungsverlustes nur auf die Zahlen aus einer repräsentativen Blitzumfrage des Deutschen Krankenhausinstituts (DKI) aus Oktober 2025 abgestellt werden. Danach liegen die zu erwartenden Vergütungsverluste zwischen 1 bis 5 %. 30 % der Krankenhäuser erwarten jährliche Vergütungsverluste von bis zu 1 % des Jahresbudgets, 43 % über 1 bis 3 %, 22 % der Krankenhäuser 3 bis 5 % und 5 % der Krankenhäuser sogar darüber hinaus. Die Sanktionen wirken sich allerdings nicht nur in Form der Erlöskürzungen aus, sondern sind bei der Krankenhaussteuerung und -finanzierung spürbar. So berichten etwa Krankenhäuser, dass die Sanktionen zu massiven Konflikten in den Budgetverhandlungen mit den Kostenträgern führen. Zum einen erhalten viele Einrichtungen nicht die Finanzierung, die zur Erfüllung der Vorgaben nötig wäre. Zum anderen verkomplizieren die Sanktionen die Verhandlungen und verschärfen die wirtschaftliche Lage. Darüber hinaus ist mit Qualitätskontrollen durch den MD gemäß der Richtlinie nach § 137 Abs. 3 SGB V (MD-QK-RL) zu rechnen.
 

Jährliche Datenübermittlung nach § 11 PPP‑RL

Seit Beginn des Jahres wurde der Datenfluss grundlegend neugestaltet. Die bisherige aufwendige monats- und stationsbezogene Dokumentation und Meldung der Personalvorgaben ist ersatzlos entfallen. Die Nachweise sind nun einmal jährlich bis zum 15. Februar des dem jeweiligen Erfassungsjahr folgenden Jahres elektronisch nach einer vom Institut für Qualitätssicherung und Transparenz im Gesundheitswesen (IQTIG) bereitgestellten technischen Spezifikation zu übermitteln. Krankenhäuser, die die Mindestvorgaben im jeweiligen Quartal nicht erfüllen, müssen innerhalb von 6 Wochen nach Quartalsende eine Nichterfüllungsmeldung übermitteln.
 

Erweiterte Möglichkeiten der Anrechenbarkeit von Personal

Etwas Gutes hat die überarbeitete PPP-RL: Die Flexibilität der Anrechenbarkeit wurde mit Wirkung zum 1. Januar 2026 ausgeweitet, um dem Fachkräftemangel zu begegnen und Krankenhäusern mehr Spielraum bei der Personalplanung zu geben. Der Grundgedanke ist, dass sich bestimmte Tätigkeiten und Qualifikationen zwischen Berufsgruppen überschneiden und deshalb ein Teil des Personals auf andere Berufsgruppen angerechnet werden darf. Fach‑ und Hilfskräfte dürfen künftig bis zu 5 % auf den ärztlichen Dienst angerechnet werden. Für den Pflegedienst wird der bestehende Spielraum sogar auf 15 % erhöht, wodurch ein größerer Anteil der pflegerischen Tätigkeiten durch qualifizierte Hilfskräfte abgedeckt werden kann, ohne die Mindestvorgaben zu verletzen. Auch im Nachtdienst gelten neue Regeln: Bis Ende 2026 dürfen bis zu 15 % Pflegehilfskräfte angerechnet werden, um die pflegerischen Mindestvorgaben in der Nacht zu erfüllen. Eine weitere wesentliche Neuerung betrifft die Anrechnung von Personal in Aus‑ und Weiterbildung. Künftig können Fach- und Hilfskräfte, die sich am 1. Januar 2025 in einer berufsbegleitenden Weiterbildung befanden, bis zu fünf Jahre lang auf die Mindestvorgaben anderer Berufsgruppen angerechnet werden. Dies gilt zusätzlich zu Psychologen in Ausbildung und Auszubildenden in Pflegeberufen, die bereits zuvor teilweise anrechenbar waren. Darüber hinaus wurden strukturelle Veränderungen vorgenommen: Die Berufsgruppen Spezial-, Bewegungs- und Physiotherapie werden zu einer Berufsgruppe zusammengefasst. Dadurch haben Einrichtungen die Möglichkeit, die Minutenwerte dieser Bereiche gemeinsam zu erfüllen. Wichtig ist, dass die Anrechnung immer innerhalb klar definierter Höchstgrenzen erfolgt.
 

Wie können Sanktionen vermieden werden?

Krankenhäuser sollten die erweiterten Anrechnungsmöglichkeiten ab 2026 strategisch nutzen, etwa für berufsbegleitend qualifizierte Fach‑ und Hilfskräfte. Personalgruppen mit Überschneidungsqualifikationen sollten gezielt eingeplant werden. Auch wenn die tägliche Detaildokumentation entfällt, sollten Nachweise über die Qualifikationen und die Stunden erstellt werden, die der Qualitätskontrolle durch den MD standhalten. Daneben sollten die Jahresmeldungen auf Korrektheit überprüft werden und die Personaleinsatzpläne stimmig sein. Im Rahmen der Budgetverhandlungen sollten die Personalmehrbedarfe frühzeitig eingebracht und die gesetzlichen Mindeststandards zwingend als Budgetbestandteil herangezogen werden. Wir unterstützen Sie gerne dabei, die Personalplanung und Dokumentation zu optimieren um Ihr Haus auf die Qualitätskontrollen des MD vorzubereiten und Vergütungsverluste bestmöglich zu vermeiden.

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