Durch die BMF-Schreiben vom 6. November 2019 und vom 18. August 2020 war die Mitteilungsverpflichtung daher aufgrund der fehlenden elektronischen Übermittlungsmöglichkeit ausgesetzt und zudem gebeten worden, von etwaigen schriftlichen Mitteilungen abzusehen. Mit Schreiben vom 28. Juni 2024 – IV D 2 – S 0316-a/19/10011 :009 – regelt das BMF nunmehr den Beginn der Mitteilungsverpflichtung nach § 146a Absatz 4 AO. Ab dem 1. Januar 2025 steht über das Programm „Mein ELSTER“ und die Schnittstelle ERiC eine Übermittlungsmöglichkeit zur Verfügung.
Hinsichtlich der Fristen ist Folgendes zu beachten:
Anschaffung vor dem 1. Juli 2025
Die Regelung des Mitteilungsverfahrens sieht vor, dass elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 angeschafft wurden, dem zuständigen Finanzamt bis zum 31. Juli 2025 mitzuteilen sind.
Anschaffung ab dem 1. Juli 2025
Elektronische Aufzeichnungssysteme, die ab dem 1. Juli 2025 angeschafft werden, sind innerhalb eines Monats nach Anschaffung zu melden.
Außerbetriebnahme vor dem 1. Juli 2025
Die Mitteilung über elektronische Aufzeichnungssysteme, die vor dem 1. Juli 2025 endgültig außer Betrieb genommen wurden, ist nur dann vorzunehmen, wenn zuvor eine Mitteilung über die Anschaffung erfolgt ist.
Außerbetriebnahme ab dem 1. Juli 2025
Ab dem 1. Juli 2025 außer Betrieb genommene elektronische Aufzeichnungssysteme sind innerhalb eines Monats abzumelden. Die Mitteilung über die Außerbetriebnahme eines solchen Systems setzt eine Mitteilung über die vorherige Anschaffung voraus.
Des Weiteren weist das BMF daraufhin, dass bei jeder Mitteilung alle elektronischen Aufzeichnungssysteme einer Betriebsstätte in einer einheitlichen Mitteilung zu übermitteln sind. Gemietete oder geleaste elektronische Aufzeichnungssysteme stehen angeschafften elektronischen Aufzeichnungen gleich.
Nachdem nun endlich die Voraussetzungen der elektronischen Meldung geschaffen wurden, empfehlen wir, zunächst sämtliche elektronischen Kassensysteme je Betriebsstätte zu erfassen und die notwendigen Daten zusammenzutragen. Hierzu zählen gemäß § 146a Abs. 4 AO unter anderem die Art der zertifizierten TSE und darüber hinaus die Art, die Anzahl und die Seriennummer der verwendeten elektronischen Aufzeichnungssysteme sowie das Datum der Anschaffung und Außerbetriebnahme des verwendeten elektronischen Aufzeichnungssystems.