Mehrfachvertretung in der Gesellschafterversammlung

§ 181 BGB regelt, dass ohne ausdrückliche Befreiung eine Person nicht auf mehreren Seiten eines Vorgangs rechtsgeschäftlich auftreten darf. Inwieweit dies auch in der Gesellschafterversammlung einer GmbH anzuwenden ist, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12. April 2018 – 12 W 669/18 – entschieden. In dem Fall bestellten die vier Gesellschafter einen der Gesellschafter zum

§ 181 BGB regelt, dass ohne ausdrückliche Befreiung eine Person nicht auf mehreren Seiten eines Vorgangs rechtsgeschäftlich auftreten darf. Inwieweit dies auch in der Gesellschafterversammlung einer GmbH anzuwenden ist, hat das Oberlandesgericht Nürnberg mit Beschluss vom 12. April 2018 – 12 W 669/18 – entschieden. In dem Fall bestellten die vier Gesellschafter einen der Gesellschafter zum Geschäftsführer. Da allerdings zwei Gesellschafter minderjährig waren und von ihrer gemeinsamen Mutter vertreten wurden, lehnte das Registergericht die Eintragung mit Verweis auf § 181 BGB ab und hielt den Gesellschafterbeschluss wegen Verstoßes gegen § 181 BGB für schwebend unwirksam. Das Registergericht befand die Mehrfachvertretung bereits aus strukturellen Gründen für unzulässig, solange nicht eine entsprechende Genehmigung vorläge.

Das Oberlandesgericht Nürnberg sah dies jedoch anders und verwies auf den bereits höchstrichterlich ermittelten Sinn und Zweck des § 181 BGB: Dessen Verbotsinhalt beruhe auf dem Gedanken, dass eine Mitwirkung derselben Person auf beiden Seiten eines Rechtsgeschäftes die Gefahr eines Interessenkonfliktes und damit die Schädigung eines Teils in sich birgt (vgl. auch bereits BGH, Urteil vom 27. September 1972 – IV ZR 225/69). Danach sei § 181 BGB nach seinem Normzweck jedoch auf Beschlüsse, die im Rahmen des Gesellschaftsvertrages über Maßnahmen der Geschäftsführung und sonstige gemeinsame Angelegenheiten gefasst werden, nicht anzuwenden. Es reiche nicht aus, die Anwendbarkeit des § 181 BGB auf Gesellschafterbeschlüsse damit zu begründen, dass der Beschluss oder die Stimmabgabe eines einzelnen Gesellschafters eine rechtsgeschäftliche Willenserklärung sei. Für § 181 BGB seien nicht formalrechtliche oder konstruktive Überlegungen maßgebend, sondern auch wertende Gesichtspunkte. § 181 BGB umfasse vielmehr Rechtsgeschäfte, in denen zwei oder mehr Personen typischerweise in der Rolle von Geschäftsgegnern stehen, die gegenläufige Interessen haben. Da bei dem hier zu fassenden Beschluss keine Satzungsänderung vorlag und auch nicht im Übrigen in das Verhältnis der Gesellschafter untereinander eingegriffen wurde, war § 181 BGB nicht anzuwenden.

Fazit
Die Regelung des § 181 BGB ist bei Wahrnehmung der Gesellschafterrechte in der Gesellschafterver-sammlung nur eingeschränkt anzuwenden. Gleichwohl darf in gewissen Konstellationen nicht vergessen werden, dass § 181 BGB einschlägig sein kann, insbesondere bei Satzungsänderungen. Die Lage bleibt unklar, da der BGH in der Vergangenheit auch bereits angedeutet hat, Geschäftsführerbestellungen als Grundlagengeschäft zu beurteilen, auf das § 181 BGB doch anzuwenden wäre.



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