Ein wirksamer Masernschutz von Schul- und Kindergartenkindern ist erklärter Wille des Gesetzgebers. Mit dieser Zielrichtung ist das sog. „Masernschutzgesetz“ geschaffen worden und am 1. März 2020 in Kraft getreten.
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Die öffentliche Wahrnehmung hat sich dabei auf die sogenannte Impfpflicht für Kinder ab dem ersten Lebensjahr im Falle eines Kindergarten- oder Schulbesuches konzentriert. Allerdings muss eine Masernimmunität auch von Personen nachgewiesen werden, die in Gemeinschaftseinrichtungen oder medizinischen Einrichtungen tätig sind (wie z.B. Erziehern, Lehrern, Tagespflegepersonen und medizinischem Personal). Eine Befreiung von der Impfpflicht gilt bei ärztlich bescheinigten Kontraindikationen. Zudem sind vor 1971 Geborene von dem Gesetz ausgenommen, bei diesem Personenkreis unterstellt man eine entsprechende Immunität.
Personen, die ab 1971 geboren sind und in Gemeinschafts- (z.B. Schulen, Kitas etc.) und Gesundheitseinrichtungen (z.B. Krankenhäusern und/oder MVZ, ambulanten Pflegediensten etc.) arbeiten, müssen einen Nachweis erbringen, dass sie ausreichend gegen Masern geimpft sind (z.B. durch Vorlage des Impfpasses), dass sie immun gegen Masern sind oder wegen medizinischer Kontraindikationen nicht geimpft werden können.
Für Personen, die bereits vor dem 1. März 2020 beschäftigt waren, gilt eine Übergangsfrist bis zum 31. Juli 2021. Ab dem 1. Juli 2021 müssen Krankenhäuser, MVZ und Praxen gegenüber dem zuständigen Gesundheitsamt unter anderem Namen und Geburtsdaten der bereits vor dem 1. März 2020 bei ihnen beschäftigten Person ohne Impfschutz melden. Werden diese Daten nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig übermittelt, drohen Geldbußen. Insbesondere für Krankenhäuser ist darauf hinzuweisen, dass der Nachweis über die Impfpflicht nicht nur für das ärztliche und das Pflegepersonal gilt, sondern z.B. auch für Küchen- und Reinigungspersonal, ehrenamtlich Tätige, Praktikanten und Hausmeister.
Bereits ab dem 1. März 2020 darf nur noch medizinisches Personal eingestellt werden, das einen ausreichenden Impfschutz gegen Masern bzw. eine Immunität gegen Masern nachweisen kann. Wird ab dem 1. März 2020 Personal ohne entsprechenden Nachweis beschäftigt, drohen wiederum Geldbußen.
In diesem Zusammenhang ist auch anzumerken, dass auf Basis des Masernschutzgesetzes nunmehr jeder Arzt (ausgenommen Zahnärzte) selbst zur Durchführung von Schutzimpfungen berechtigt ist. Soweit der Arzt die Schutzimpfung selbst durchführt, bedarf diese auch der Dokumentation im Impfausweis. Allerdings ist nunmehr auch jeder Arzt dazu berechtigt, Schutzimpfungen im Impfpass nachzutragen, sofern ein entsprechender Nachweis (in der Regel infolge einer Laboranalyse) vorliegt.
Masernschutzgesetz: Fazit
Insbesondere für Krankenhäuser entsteht nunmehr wiederum ein hoher Verwaltungsaufwand, alle beschäftigten Mitarbeiter, die ab 1971 geboren sind, hinsichtlich ihrer Immunität gegen Masern zu befragen und entsprechende Nachweise einzuholen. Der gleiche Verwaltungsaufwand entsteht selbstverständlich auch bei Praxen und MVZ, wenngleich auch in geringerem Umfang. Zugleich sind die arbeitsrechtlichen Konsequenzen zu beachten, die sich ergeben, wenn entsprechende Immunitäten nicht nachgewiesen werden können bzw. eine Impfung am Willen des Betroffenen scheitert. Soweit dann eine Meldung an das Gesundheitsamt erfolgt und das Gesundheitsamt gegebenenfalls ein Beschäftigungsverbot ausspricht, werden entsprechende arbeitsrechtliche Maßnahmen zu ergreifen sein.