Leistungskürzungen der Pensionskasse der Caritas VVaG führen zu Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss 2019
Dienstgeber, die ihre ehemaligen Mitarbeitenden über die Pensionskasse der Caritas VVaG versichert haben, müssen ab Januar 2020 Zahlungen von Differenzrenten abwickeln. Darüber hinaus sind sie verpflichtet, im handelsrechtlichen Jahresabschluss 2019 Pensionsrückstellungen zu bilden.
Die Pensionskasse der Caritas VVaG (früher bekannt unter dem Begriff „SELBSTHILFE“) führt gemäß der Versorgungsordnung B der Anlage 8 zu den Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes (AVR) seit 1966 die arbeitgeberfinanzierte Zusatzversorgung für diejenigen Dienstgeber durch, die nicht Mitglieder bzw. Beteiligte einer öffentlich-rechtlichen oder kirchlichen Zusatzversorgungskasse sind. Infolge der wirtschaftlichen Schieflage der Pensionskasse beschloss die Vertreterversammlung im Mai 2019 ein vom Vorstand entwickeltes Sanierungskonzept, welches unter anderem Leistungskürzungen der Pensionskasse für die Versicherten beinhaltet.
Durch diesen Kürzungsbeschluss erhalten die Versicherten, die sich bereits im Ruhestand befinden, ab dem 1. Januar 2020 geringere Renten von der Pensionskasse ausgezahlt. Die Differenz zu der aus Anlass eines Arbeitsverhältnisses (betriebliche Altersversorgung) zugesagten Rente müssen aufgrund der Subsidiärhaftung nach § 1 Abs. 1 Satz 3 Betriebsrentengesetz (BetrAVG) die Dienstgeber ausgleichen. Die Versicherten haben für den Differenzbetrag einen unmittelbaren Anspruch gegenüber dem Dienstgeber.
Insoweit haben die Dienstgeber nunmehr eine unmittelbare Rückstellungsverpflichtung in ihrem handelsrechtlichen Jahresabschluss 2019 zu berücksichtigen. Bis dato handelte es sich hinsichtlich der Deckungslücke bei der Caritas lediglich um eine mittelbare Pensionsverpflichtung, für die nach Art. 28 des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch (EGHGB) ein Passivierungswahlrecht besteht. Dieses Wahlrecht ist für den Differenzbetrag entfallen. Hierfür ist eine Pensionsrückstellung unter Beachtung versicherungsmathematischer Grundsätze zu bilden. Die Rückstellungsbildung hat unabhängig davon zu erfolgen, ob der Mitarbeitende seine Ansprüche gegenüber dem Dienstgeber bereits geltend gemacht hat.
Da der Leistungskürzungsbeschluss nicht nur die Rentner betrifft, sondern auch die Anwärter, muss auch für die Differenz zur zugesagten Rente bei den Anwartschaften eine Pensionsrückstellung nach versicherungsmathematischen Grundsätzen gebildet werden, sofern nach aktuellem Kenntnisstand mit einer unmittelbaren Inanspruchnahme des Dienstgebers beim Renteneintritt zu rechnen ist.
Leistungskürzungen der Pensionskasse der Caritas VVaG führen zu Pensionsrückstellungen im Jahresabschluss 2019- Praxis-Hinweis:
Im Jahresabschluss 2019 sind die sich für die Dienstgeber nunmehr ergebenen Verpflichtungen aus der Altersversorgung ihrer Mitarbeitenden aufzuzeigen. Gerne unterstützen wir Sie bei der Lösung der bilanziellen Fragestellungen.