Das neue Finanzierungssystem der KZVK und seine bilanziellen Auswirkungen
Die Kirchliche Zusatzversorgungskasse des Verbandes der Diözesen Deutschlands (KZVK) hatte zur Schließung der Deckungslücke von unterfinanzierten Versorgungszusagen in der Vergangenheit verschiedene Finanzierungsinstrumente eingeführt. Nachdem aufgrund des BGH-Urteils vom 9. Dezember 2015 in der Vergangenheit gezahlte „Sanierungsgelder“ an beteiligte Unternehmen erstattet worden waren, hatte die KZVK als alternatives Finanzierungsinstrument einen „Finanzierungsbeitrag“ erhoben. Dieser stellte aufgrund seiner Höhe für viele beteiligte Unternehmen eine nur schwer tragbare finanzielle Belastung dar. Zunächst reagierte die KZVK hierauf mit Teilstundungsmodellen. Ab dem Jahr 2020 beginnt nun ein neues Finanzierungssystem.
Über die konkrete Ausgestaltung dieses Systems hat die KZVK im Rahmen von Informationsveranstaltungen im Jahr 2019 umfassend informiert. Insbesondere wird im Rahmen dieses neuen Systems für die nächsten Jahre ein sogenannter „Angleichungsbeitrag“ erhoben. Zudem sprach die KZVK Forderungsverzichte auf nicht gezahlte Finanzierungsbeiträge sowie Startgutschriften auf „überzahlte“ Finanzierungsbeiträge aus. Daraus ergeben sich für die betroffenen Unternehmen bilanzielle Konsequenzen, zu denen sich der Fachausschuss Unternehmensberichterstattung (FAB) des Instituts der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e. V. (IDW) mit einem fachlichen Hinweis vom 2. Dezember 2019 geäußert hat.
Wirksamwerden von bilanziellen Konsequenzen aus dem neuen Finanzierungssystem
- Zur Neugestaltung des Finanzierungssystems hat die Vertreterversammlung der KZVK am 25. Juni 2019 die Änderung ihrer Satzung beschlossen. Die Änderung wurde am 22. August 2019 durch die Staatskanzlei des Landes Nordrhein-Westfalen genehmigt und am 4. November 2019 im Amtsblatt des Erzbistums Köln veröffentlicht. Die Auswirkungen aus der Einführung des neuen Finanzierungssystems sind daher grundsätzlich ab dem Zeitpunkt der Veröffentlichung der geänderten Satzung hinreichend konkretisiert und deshalb – auch wenn das neue System erst am 1. Januar 2020 eingeführt wird – nach den Grundsätzen für die Bilanzierung von aufschiebend bedingten Erlassen von Verbindlichkeiten bereits im Jahresabschluss 2019 zu berücksichtigen.
Behandlung von Angleichungsbeiträgen
- Im Grundsatz stellen die zukünftig in Rechnung gestellten Angleichungsbeiträge (laufenden) Personalaufwand dar. Dieser ist jeweils in dem Geschäftsjahr als Aufwand zu erfassen, für das der Angleichungsbeitrag erhoben wird.
Behandlung von in der Vergangenheit gebildeten Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen
- Eine Vielzahl von Unternehmen hat in der Vergangenheit Rückstellungen für die mittelbaren Pensionsverpflichtungen gegenüber den bei der KZVK zusatzversicherten Arbeitnehmern (häufig anteilig) gebildet. Im Regelfall wurde die Höhe dieser Rückstellungen mit Hilfe des Barwerts aus der Summe der voraussichtlich zu entrichtenden Finanzierungsbeiträge ermittelt. Eine ertragswirksame (Teil-)Auflösung nach § 249 Abs. 2 Satz 2 HGB der in der Vergangenheit gebildeten Rückstellung aufgrund der Satzungsänderung bzw. Einführung eines neuen Finanzierungssystems scheidet mangels Wegfalls der mittelbaren Altersversorgungsverpflichtung aus. Vielmehr muss die Rückstellung auch im neuen Finanzierungssystem stetig auf Basis der weiterhin bei der KZVK bestehenden Deckungslücke fortgeschrieben werden. Unter Umständen ist sogar zu prüfen, ob aufgrund der Erstattung von anteiligen Finanzierungsbeiträgen (siehe unten) Zuführungen zur Rückstellung vorzunehmen sind. In den Fällen, in denen in der Vergangenheit eine Rückstellung für mittelbare Pensionsverpflichtungen gebildet wurde, bedeutet eine stetige Weiterentwicklung allerdings auch, dass die zu zahlenden Angleichungsbeiträge (anteilig) als Inanspruchnahme des (Nominal-)Wertes der Rückstellung im Jahresabschluss erfasst werden müssen.
Behandlung der Verbindlichkeiten für in der Vergangenheit nicht gezahlte Finanzierungsbeiträge
- Aufgrund der hohen Belastungen durch den Finanzierungsbeitrag hatte die KZVK den beteiligten Unternehmen Teilstundungsangebote für die zu zahlenden Finanzierungsbeiträge unterbreitet. Von diesem Angebot haben viele beteiligte Unternehmen Gebrauch gemacht und in den letzten Jahren nicht gezahlte Finanzierungsbeiträge in den Jahresabschlüssen als sonstige Verbindlichkeiten oder ggf. als sonstige Rückstellungen passiviert. Mit Einführung des neuen Finanzierungssystems hat die KZVK über ihre Forderungen zu diesen nicht gezahlten anteiligen Finanzierungsbeiträgen im letzten Quartal 2019 den Verzicht ausgesprochen. Damit sind die passivierten Verpflichtungen in den Jahresabschlüssen 2019 erfolgswirksam aufzulösen.
Behandlung der Startgutschriften
- Unternehmen, die in der Vergangenheit die Finanzierungsbeiträge in vollem Umfang geleistet haben, erhalten aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes eine Startgutschrift auf zukünftig zu leistende Angleichungsbeiträge. Diese Startgutschrift wird nach den Aussagen des FAB unmittelbar in eine Vorauszahlung auf die künftig zu leistenden Angleichungsbeiträge umqualifiziert. In dieser Umqualifizierung ist letztlich eine Ausgabe zu sehen, die künftig über einen bestimmbaren Zeitraum aufwandswirksam wird. Daher ist es sachgerecht, im Jahresabschluss 2019 in Höhe des Startguthabens einen aktiven Rechnungsabgrenzungsposten zu bilden. Diese Vermögensmehrung ist erfolgswirksam als Ertrag zu erfassen.
KZVK: Bilanzielle Auswirkungen des neuen Finanzierungssystems-Fazit
Das neue Finanzierungssystem der KZVK führt bereits in den Jahresabschlüssen 2019 zu bilanziellen Konsequenzen. Bestehen bilanzierte Verpflichtungen aus nicht gezahlten Finanzierungsbeiträgen, sind diese erfolgswirksam aufzulösen. Startgutschriften aufgrund „zu viel“ gezahlter Finanzierungsbeiträge sind als aktiver Rechnungsabgrenzungsposten erfolgswirksam zu erfassen. Die Rückstellungen für mittelbare Pensionsverpflichtungen dürfen nicht (auch nicht anteilig) aufgelöst werden, sondern sind wegen der unverändert bestehenden Deckungslücke stetig weiterzuentwickeln. Gerne sind wir Ihnen bei der Einschätzung der bilanziellen Konsequenzen in Ihrem Unternehmen behilflich.