Der Fall
Die Klägerin arbeitete als Diplom-Chemikerin bei einer Bundesbehörde und war zusätzlich zur Strahlenschutzbeauftragten bestellt. 2024 sollte die bestehende Strahlenschutzanweisung überarbeitet werden. Die Klägerin erstellte zunächst einen Entwurf. Anschließend verlangten ihre Vorgesetzten von ihr, den Text durchgehend zu gendern und eine Passage über mögliche disziplinarische Maßnahmen bei Verstößen näher zu konkretisieren.
Die Mitarbeiterin setzte diese Vorgaben nicht um. Sie vertrat die Auffassung, dass die im Strahlenschutzrecht verwendeten Funktionsbezeichnungen auch in der Anweisung im generischen Maskulinum übernommen werden könnten. Vor allem hielt sie sich aber für nicht verpflichtet, die Strahlenschutzanweisung inhaltlich zu überarbeiten. Die Erstellung entsprechender Texte gehöre nicht zu ihren Aufgaben als Strahlenschutzbeauftragte.
Die Behörde wertete ihr Verhalten als beharrliche Missachtung von Weisungen, sprach zwei Abmahnungen aus und kündigte schließlich außerordentlich mit Auslauffrist.
Die Entscheidung
Das Landesarbeitsgericht gab der Klägerin Recht und erklärte die Kündigung für unwirksam. Bemerkenswert ist dabei, dass das Gericht die heftig diskutierte Frage des Genderns gerade nicht inhaltlich entschieden hat. Das LAG stellte ausdrücklich fest, dass offenbleiben könne, ob die Klägerin verpflichtet gewesen wäre, den Text nach den Vorgaben der Behörde sprachlich anzupassen. Der entscheidende Punkt lag woanders: Die Anweisung der Behörde bestand nicht nur aus dem Auftrag zu gendern, sondern zugleich aus der Aufforderung, den Inhalt der Regelung zu disziplinarischen Maßnahmen zu überarbeiten. Diese inhaltliche Änderung sei keine bloß redaktionelle oder sprachliche Korrektur gewesen, sondern eine echte fachliche Bearbeitung der Strahlenschutzanweisung.
Nach Auffassung des Gerichts gehören solche Aufgaben jedoch nur dann zu den Pflichten einer Strahlenschutzbeauftragten, wenn sie ihr bei der Bestellung ausdrücklich und schriftlich übertragen wurden. Genau das war hier nicht geschehen. In den Bestellungsunterlagen waren zahlreiche Aufgaben aufgeführt – etwa Überwachungs-, Kontroll- und Dokumentationspflichten –, nicht jedoch die Erstellung oder inhaltliche Überarbeitung der Strahlenschutzanweisung. Das Gericht betonte, dass das Strahlenschutzrecht eine schriftliche Festlegung der Aufgaben ausdrücklich verlangt. Fehlt eine solche Festlegung, könne die Arbeitgeberseite die betreffende Tätigkeit nicht nachträglich als Pflicht der Strahlenschutzbeauftragten behandeln.
Auch der Versuch der Behörde, die Aufgabe nicht als Tätigkeit der Strahlenschutzbeauftragten, sondern als normale arbeitsvertragliche Aufgabe der Beschäftigten darzustellen, überzeugte das Gericht nicht. Die inhaltliche Bearbeitung der Strahlenschutzanweisung im Rahmen der der Klägerin zugewiesenen Funktion als Strahlenschutzbeauftragte stehe in unmittelbarem Zusammenhang mit den gesetzlich geregelten Aufgaben dieser Sonderfunktion und die Weigerung der Klägerin könne deshalb nicht ohne entsprechende schriftliche Aufgabenübertragung als Pflichtverletzung behandelt werden. Da die Klägerin somit keine arbeitsvertragliche Pflicht verletzt hatte, fehlte bereits der Grund für die ausgesprochenen Abmahnungen. Folglich konnte auch die darauf gestützte Kündigung keinen Bestand haben.
Fazit
Das LAG Hamburg hat keine Grundsatzentscheidung für oder gegen geschlechtergerechte Sprache getroffen. Die Richter haben weder festgestellt, dass Behörden nicht gendern dürfen, noch dass Beschäftigte entsprechende Vorgaben grundsätzlich ignorieren können. Die eigentliche Botschaft des Urteils lautet: Arbeitgeber können Beschäftigten nur solche Aufgaben verbindlich zuweisen, für die eine rechtliche Grundlage besteht. Gerade bei gesetzlich geregelten Sonderfunktionen – hier der Strahlenschutzbeauftragten – kommt es entscheidend darauf an, welche Aufgaben schriftlich übertragen wurden. Maßgeblich bleibt die juristische Frage, ob überhaupt eine Pflicht bestand, die verlangte Änderung vorzunehmen. Und genau daran scheiterte die Kündigung.
