Kündigung von Mitarbeiterdarlehen

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Mitarbeiterdarlehen.  In  dem  vom  Arbeitgeber  verwendeten  Formular  wurde  die  Regelung  aufgenommen,  dass  der  gesamte  noch  nicht  getilgte  Darlehensrestbetrag  sofort  zur  Zahlung  fällig  und  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  6  %  zu  verzinsen  ist,  wenn  das  Arbeitsverhältnis  zwischen 

Kündigung von Mitarbeiterdarlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses

Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Mitarbeiterdarlehen.  In  dem  vom  Arbeitgeber  verwendeten  Formular  wurde  die  Regelung  aufgenommen,  dass  der  gesamte  noch  nicht  getilgte  Darlehensrestbetrag  sofort  zur  Zahlung  fällig  und  von  diesem  Zeitpunkt  an  mit  6  %  zu  verzinsen  ist,  wenn  das  Arbeitsverhältnis  zwischen  den  Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld gleichgültig  aus  welchen  Gründen  und  gleichgültig  in  welcher  Form endet.  Tatsächlich  wurde  das  zwischen  den  Parteien  bestehende  Arbeitsverhältnis  aufgrund  einer  ordentlichen  arbeitgeberseitigen  Kündigung  mit  Ablauf  des  31.  März  2013  beendet. Der Arbeitgeber forderte daher den noch offenen nicht getilgten  Darlehensbetrag  zuzüglich  6  %  Zinsen  seit  dem  1. April  2013  vom nunmehr  ehemaligen  Mitarbeiter  zurück.  Dieser war jedoch der Auffassung, dass der Darlehensvertrag nicht „automatisch“ mit dem Arbeitsverhältnis endete.

Das  Bundesarbeitsgericht  stellte  mit  Urteil  vom  28.  September  2017  –8  AZR  67/15  –  fest,  dass  eine  Kündigungs-  oder Fälligkeitsklausel,  welche  die  weitere  Gewährung  eines  Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen  kann,  wenn  sie  auch  Fallgestaltungen  erfasst,  in  denen  kein  schützenswertes  Interesse  des  Arbeitgebers  (und  Darlehensgebers)  gegeben  ist.  Insbesondere  bei  einer  arbeitgeberseitigen Kündigung,  deren  Gründe  nicht  im  Verhalten  des  Beschäftigten  liegen,  oder  bei  einer  vom Arbeitgeber veranlassten  Eigenkündigung  des  Arbeitnehmers  bestehe kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer  vorzeitigen  Abwicklung  des  Darlehensvertrags.  Dem  Arbeitgeber  sei  in  diesen  Fällen  zumutbar,  den  Darlehensvertrag  auch  nach  dem  Ausscheiden  des  Arbeitnehmers  wie vorgesehen  unter  Einhaltung  der  Tilgungs-  und  Zinspläne  abzuwickeln, da es der Arbeitnehmer nicht allein in der Hand habe,  durch  Betriebstreue  und  vertragsgerechtes  Verhalten  einer  Gesamtfälligkeit  des  Darlehens  zu  entgehen.  Vielmehr  kann  der  Arbeitgeber  als  Darlehensgeber  den  Grund  für  eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen.

Kündigung von Mitarbeiterdarlehen Fazit

Die  Koppelung  von  Arbeitsvertrag  und  Arbeitnehmerdarlehen  auch  bei  arbeitgeberseitigen  Kündigungen,  deren  Gründe  nicht  im  Verhalten  des  Beschäftigten  liegen,  ist  unzulässig.  Hat  der  Arbeitnehmer  die  Beendigung  des  Arbeitsverhältnisses  nicht  zu  verantworten,  ist  der  Arbeitgeber weiter an die Darlehenszusage gebunden.

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