Kündigung von Mitarbeiterdarlehen nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses
Ein Arbeitnehmer erhält von seinem Arbeitgeber ein Mitarbeiterdarlehen. In dem vom Arbeitgeber verwendeten Formular wurde die Regelung aufgenommen, dass der gesamte noch nicht getilgte Darlehensrestbetrag sofort zur Zahlung fällig und von diesem Zeitpunkt an mit 6 % zu verzinsen ist, wenn das Arbeitsverhältnis zwischen den Darlehensvertragsparteien vor vollständiger Tilgung der Darlehensschuld gleichgültig aus welchen Gründen und gleichgültig in welcher Form endet. Tatsächlich wurde das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen arbeitgeberseitigen Kündigung mit Ablauf des 31. März 2013 beendet. Der Arbeitgeber forderte daher den noch offenen nicht getilgten Darlehensbetrag zuzüglich 6 % Zinsen seit dem 1. April 2013 vom nunmehr ehemaligen Mitarbeiter zurück. Dieser war jedoch der Auffassung, dass der Darlehensvertrag nicht „automatisch“ mit dem Arbeitsverhältnis endete.
Das Bundesarbeitsgericht stellte mit Urteil vom 28. September 2017 –8 AZR 67/15 – fest, dass eine Kündigungs- oder Fälligkeitsklausel, welche die weitere Gewährung eines Arbeitgeberdarlehens an den Fortbestand des zugrunde liegenden Arbeitsverhältnisses knüpft, im Einzelfall gegen Treu und Glauben verstoßen kann, wenn sie auch Fallgestaltungen erfasst, in denen kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers (und Darlehensgebers) gegeben ist. Insbesondere bei einer arbeitgeberseitigen Kündigung, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, oder bei einer vom Arbeitgeber veranlassten Eigenkündigung des Arbeitnehmers bestehe kein schützenswertes Interesse des Arbeitgebers an einer vorzeitigen Abwicklung des Darlehensvertrags. Dem Arbeitgeber sei in diesen Fällen zumutbar, den Darlehensvertrag auch nach dem Ausscheiden des Arbeitnehmers wie vorgesehen unter Einhaltung der Tilgungs- und Zinspläne abzuwickeln, da es der Arbeitnehmer nicht allein in der Hand habe, durch Betriebstreue und vertragsgerechtes Verhalten einer Gesamtfälligkeit des Darlehens zu entgehen. Vielmehr kann der Arbeitgeber als Darlehensgeber den Grund für eine Gesamtfälligkeit des Darlehens selbst herbeiführen.
Kündigung von Mitarbeiterdarlehen Fazit
Die Koppelung von Arbeitsvertrag und Arbeitnehmerdarlehen auch bei arbeitgeberseitigen Kündigungen, deren Gründe nicht im Verhalten des Beschäftigten liegen, ist unzulässig. Hat der Arbeitnehmer die Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht zu verantworten, ist der Arbeitgeber weiter an die Darlehenszusage gebunden.