Kündigung trotz Urlaub? Bundesarbeitsgericht setzt Arbeitgebern enge Fristen

Mit Urteil vom 4. Dezember 2025 – 2 AZR 55/25 – entschied das Bundesarbeitsgericht (BAG) eine praxisrelevante Frage: Darf ein Arbeitgeber mit der Anhörung eines Arbeitnehmers zu schwerwiegenden Vorwürfen (z. B. sexueller Belästigung) bis nach dessen Urlaubsrückkehr warten, oder läuft in dieser Zeit bereits die Zweiwochenfrist für eine außerordentliche Kündigung nach § 626 Abs. 2 BGB?


Der Fall

Ein Arbeitnehmer wurde von einem Kollegen der sexuellen Belästigung beschuldigt. Der Arbeitgeber erfuhr hiervon am 27. April 2023. Zu diesem Zeitpunkt befand sich der betroffene Mitarbeiter zunächst in einer Ruhezeit und anschließend bis zum 21. Mai 2023 im Erholungsurlaub. Der Arbeitgeber wartete mit der Kontaktaufnahme bis zur Rückkehr des Mitarbeiters. Erst am 22. Mai 2023 – unmittelbar nach Urlaubsrückkehr – wurde der Arbeitnehmer mit den Vorwürfen konfrontiert und zu diesen angehört. Nach Abschluss der Ermittlungen sprach der Arbeitgeber am 6. Juni 2023 eine außerordentliche Kündigung aus. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage – mit Erfolg.


Die Entscheidung

Das BAG erklärte die Kündigung für unwirksam. Der Arbeitgeber habe die in § 626 Abs. 2 BGB vorgesehene (zwingende) Zweiwochenfrist für den Ausspruch einer außerordentlichen Kündigung versäumt. Zwar dürfe ein Arbeitgeber bei Verdachts- oder Aufklärungsfällen zunächst Ermittlungen durchführen und den betroffenen Arbeitnehmer anhören. Diese Maßnahmen müssten jedoch mit der gebotenen Eile erfolgen. Nach ständiger Rechtsprechung des BAG darf die Einleitung einer Anhörung grundsätzlich nicht länger als etwa eine Woche hinausgeschoben werden, sofern keine besonderen Umstände vorliegen. Genau solche besonderen Umstände sah das BAG hier jedoch nicht. Der Arbeitgeber hatte während des mehrwöchigen Urlaubs keinerlei Versuch unternommen, den Arbeitnehmer zu kontaktieren. Nach Auffassung des Gerichts hätte zumindest ein Kontaktversuch per Telefon, E-Mail oder Brief erfolgen müssen.


Urlaub schützt nicht vor Kontaktaufnahme

Besonders bemerkenswert ist die klare Aussage des BAG zum Thema Erreichbarkeit im Erholungsurlaub. Weder das Bundesurlaubsgesetz noch europarechtliche Vorschriften begründen ein generelles Verbot, Arbeitnehmer während ihres Urlaubs zu kontaktieren. Der Erholungszweck des Urlaubs sei zwar zu berücksichtigen, schließe eine kurze – insbesondere begründete – Kontaktaufnahme aber nicht grundsätzlich aus.

Dabei betonte der Senat zugleich: Arbeitnehmer sind während ihres Urlaubs nicht verpflichtet, erreichbar zu sein oder auf eine Anfrage zu reagieren. Entscheidend ist jedoch, dass der Arbeitgeber zumindest versucht, die erforderliche Anhörung zeitnah durchzuführen. Reagiert der Arbeitnehmer nicht oder lehnt er eine Stellungnahme unter Hinweis auf seinen Urlaub ab, können darin besondere Umstände liegen, die eine spätere Anhörung rechtfertigen. Im vorliegenden Fall war der Arbeitgeber jedoch vollständig untätig geblieben. Dies genügte nicht, um den Beginn der Kündigungsfrist hinauszuschieben.


Praxis-Hinweis

Arbeitgeber sollten bei Verdachtsfällen oder schwerwiegenden Pflichtverletzungen unverzüglich tätig werden – auch wenn sich der betroffene Mitarbeiter im Urlaub befindet. Der Urlaub allein rechtfertigt kein wochenlanges Abwarten. Zumindest ein zeitnaher und dokumentierter Kontaktversuch sollte erfolgen, um die nötige Sachverhaltsaufklärung einzuleiten. Andernfalls droht der Verlust des Kündigungsrechts wegen Ablaufs der Zweiwochenfrist nach § 626 Abs. 2 BGB.

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Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Niederlassungsleitung Münster

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