Kündigung des Wohn- und Betreuungsvertrages im einstweiligen Rechtsschutz

Der Betreiber kann Wohn- und Betreuungsverträge nach Maßgabe des § 12 WBVG kündigen. Für die betreiberseitige Kündigungen muss ein wichtiger Grund vorliegen. Ein wichtiger Grund kann sein, dass der Bewohner seine vertraglichen Pflichten schuldhaft so gröblich verletzt, dass dem Betreiber die Fortsetzung des Vertrags nicht mehr zugemutet werden kann. Die Hürden für solche Kündigungen sind vergleichsweise hoch – es muss schon Gravierendes vorfallen, um die doppelte Zumutbarkeitsschwelle (gröbliche Verletzung und Unzumutbarkeit für den Betreiber) zu überschreiten. Aber in besonders drastischen Fällen geht es sogar im einstweiligen Rechtsschutz (Landgericht Hamburg, Urteil vom 10. Februar 2025 – 311 O 35/25).


Eine Pflegeeinrichtung hatte sich konzeptionell auf sogenannte „nasse Alkoholiker“ spezialisiert, also auf alkoholkranke Menschen, die nicht die Absicht haben, Suchtmittelfreiheit zu erreichen. In den vorvertraglichen Informationen zum Wohn- und Betreuungsvertrag wurde der betroffene Bewohner, der unter rechtlicher Betreuung steht, informiert, dass eine Kündigung des Vertrages in schwerwiegenden Fällen auch fristlos erfolgen könne, wenn er sich gegenüber Mitbewohnern oder dem Personal gewalttätig verhalte. Der Bewohner trat sofort nach seinem Einzug gegenüber dem Personal mit anzüglichen Beschimpfungen und Beleidigungen in Erscheinung, vielfach bedrohte er Mitarbeiter der Einrichtung. So drohte er etwa damit, Angehörige des Personals zu erschießen. Beim Abendbrot warf der Bewohner mit Lebensmitteln, er betätigte ohne Anlass den Personalruf und den Notruf. Gegenüber der herbeigerufenen Polizei äußerte er, dass er ein Messer einsetzen wolle. 

Der Betreiber mahnte das Verhalten ab. Es folgte die Drohung gegenüber zwei Mitarbeiterinnen des Betreibers, sie mit der Armbrust zu erschießen. Ein paar Tage später fuchtelte er mit einem Messer herum, warf damit und drohte, die Mitarbeiter des Betreibers abzustechen zu wollen. Darauf erfolgte eine weitere Abmahnung. Nach einer vorübergehend ruhigeren Phase nahmen die Gewalttätigkeiten und Drohungen wieder zu. Der Betreiber kündigte schließlich am 18. Dezember 2024 das Vertragsverhältnis fristlos aus wichtigem Grund, gestützt auf die bis dahin geschehenen Vorfälle. Es folgten seitens des Bewohners weitere Gewalttätigkeiten, sexuelle Übergriffe, Drohungen und unsachgemäßer Umgang mit brennenden Zigaretten. Am 21. Januar 2025 kündigte der Betreiber erneut, gestützt auf die zahlreichen Vorfälle seit der ersten Kündigung. Am 22. Januar 2025 erhob er Räumungsklage in der Hauptsache. Am 28. Januar 2025 kam es zu einem Vorfall mit einem Messer sowie zu rassistischen Beleidigungen. Nun beantragte der Betreiber die Räumung im Wege der einstweiligen Verfügung zum Schutz von Leib und Leben der übrigen Bewohner sowie des Personals.

Die Kündigungen sind unproblematisch wirksam. Zwar stellt das WBVG hohe Anforderungen an das Kündigungsrecht des Betreibers. Aber es ist seit langem anerkannt, dass bei einem schwierigen, herausfordernden oder gar gewalttätigen Verhalten eines Bewohners die Kündigung ausgesprochen werden kann. Die Vertragsverletzung muss nach dem Wortlaut des Gesetzes gröblich sein (hier gibt es einen Bewertungsspielraum für das Gericht) und die Fortsetzung des Vertrages muss für den Betreiber unzumutbar sein (hier gibt es einen weiteren Bewertungsspielraum). Im vorliegenden Fall lagen gleich mehrere Gründe vor, die jeder für sich für eine Kündigung gereicht hätten, erst recht in der Ballung. Das WBVG sieht als weitere Voraussetzung die Schuldhaftigkeit vor. Bei einem Bewohner, der unter rechtlicher Betreuung steht, ist zu prüfen, ob er in Bezug auf den ihm vorgeworfenen Pflichtverstöße einsichtsfähig ist. Dies konnte im Fall des Landgerichts Hamburg in einer umfangreichen Beweisaufnahme festgestellt werden.

Eigentlich bemerkenswert ist die Entscheidung zum einstweiligen Rechtsschutz: Das Landgericht hat die Räumung im Eilverfahren angeordnet. Dies ist bemerkenswert, weil der Antragsteller für den einstweiligen Rechtsschutz in Räumungssachen hohe Hürden überwinden muss. Nach § 940a Abs. 1 ZPO darf die Räumung von Wohnraum im Wege der einstweiligen Verfügung nur bei verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. Das Landgericht Hamburg hat dankenswerterweise klar festgehalten, dass der Begriff der Wohnung in diesem Kontext weit zu fassen ist und auch das Zimmer umfasst, das dem Bewohner in einer Pflegeeinrichtung überlassen wird. Durch die Einschränkung auf die Verfügungsgründe der verbotenen Eigenmacht sowie der konkreten Gefahr für Leib oder Leben hat der Gesetzgeber der existenziellen Bedeutung des Wohnraums für dessen Benutzer Rechnung getragen.

Der Betreiber muss u.a. einen so genannten Verfügungsanspruch haben. Dies ist jeder Anspruch, der vor konkret zu befürchtenden Beeinträchtigungen der körperlichen Unversehrtheit oder vor Lebensgefahr schützen soll. Dabei kommen nur Ansprüche wegen solcher Gefährdungen in Betracht, denen gerade durch die Räumung begegnet werden kann. Für den Vermieter (bzw. hier den Betreiber einer Pflegeeinrichtung) ist ein Verfügungsanspruch insbesondere der Räumungsanspruch nach Kündigung aus wichtigem Grund. Dabei ist gleichgültig, ob sich die Gefahr innerhalb der zu räumenden Wohnung zu verwirklichen droht oder außerhalb, etwa in Gemeinschaftsräumen. Der Verfügungsschuldner muss nur Bewohner der Wohnräume und Verursacher der Gefahr sein, der Verfügungsgläubiger muss durch die fortdauernde Wohnnutzung gefährdet sein. Der Vermieter kann die Räumungsverfügung nicht nur zur Abwehr einer eigenen Gefährdung, sondern auch zur Abwehr von Gefahren für die Hausbewohner oder sonstige Beauftragte, wie hier die Mitarbeiter der Einrichtung, beantragen.

Im vorliegenden Fall konnte den vom Bewohner ausgehenden Gefahren nur durch die Räumung begegnet werden, die beantragte einstweilige Verfügung stellt sich somit als zulässiges Mittel dar.


Fazit

Die Kündigung eines Wohn- und Betreuungsvertrags seitens des Betreibers bedarf immer eines wichtigen Grundes; die Kündigungsformalien nach WBVG sind zu beachten. Zieht der Bewohner darauf nicht aus, kann die Räumungsklage erhoben werden. In Extremfällen kann der Räumungsanspruch im einstweiligen Rechtsschutz durchgesetzt werden, etwa bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben.

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