Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) auf der Zielgraden

Die Ampel-Fraktionen haben sich auf über 51 Änderungsanträge mit teils mehreren Unterpunkten zum Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG) geeinigt. Diese sollen nun am 16.10.24 im Gesundheitsausschuss beraten werden. Am 17.10.24 soll das KHVVG nach der Tagesordnung des Deutschen Bundestages im Parlament in die zweite und dritte Beratung gehen.

Die wesentlichen Grundzüge des KHVVG wie die Definition der Leistungsgruppen und die Bemessung des Vorhaltebudgets blieben weitgehend unverändert.


Die wichtigsten Änderungen und Konkretisierungen umfassen:

  • Für die Berechnung der Vorhaltepauschalen sollen die Jahre 2023 und 2024 als Referenz dienen.
  • Bedarfsnotwendige ländliche Krankenhausstandorte, die in die Liste nach § 9 Absatz 1a Nummer 6 KHEntgG aufgenommen wurden, erhalten eine Sockelfinanzierung, indem bei der Ermittlung ihrer Anteile an der Vorhaltevergütung in den Leistungsgruppen die Mindestvorhaltezahl der jeweiligen Leistungsgruppe unterstellt wird, auch wenn ihre tatsächliche Fallzahl niedriger ist.
  • Die Definition der Fachkrankenhäuser wird dahingehend präzisiert, dass mindestens 80% der Fälle in 4 Leistungsgruppen bzw. -bereichen außerhalb der Allgemeinen Chirurgie und der Inneren Medizin erbracht werden müssen.
  • Belegärzte werden hinsichtlich ihrer Anrechenbarkeit bei der Erfüllung von Strukturvorgaben der Leistungsgruppen angestellten Ärzten gleichgestellt.
  • Krankenhäuser sollen in unterversorgten Regionen an der fachärztlichen ambulanten Versorgung teilnehmen können. Dies betrifft sektorenübergreifende Versorgungseinrichtungen, Sicherstellungshäuser und Bundeswehrkrankenhäuser.
  • Kinderkliniken und Kliniken für Menschen mit Behinderungen sollen aus dem DRG-System herausgenommen und nach dem Selbstkostendeckungsprinzip finanziert werden können. Ferner erhalten Kliniken mit pädiatrischen Leistungsgruppen unter bestimmten Bedingungen das Recht auf eine Institutsambulanz für besonders schwer erkrankte Kinder.
  • Es soll ein Konzept für ein ärztliches Personalbemessungssystem entwickelt werden. Ferner soll geprüft werden, ob die Finanzierung der ärztlichen Weiterbildung über Zu- oder Abschläge geregelt werden kann.
  • Die geplante Regelung zu Stichprobenprüfungen statt Einzelfallprüfungen bei Abrechnungen wurde gestrichen.
  • Die Private Krankenversicherung soll sich am Transformationsfonds beteiligen. Falls dies nicht freiwillig geschieht, wird ein Rechnungsaufschlag für Privatpatienten erwogen.
  • Auch für den Regelungskomplex der Hybrid-DRG (115f SGB V) ist im KHVVG eine Änderung vorgesehen. Die Selbstverwaltung bekommt unter Androhung der Ersatzvornahme die Vorgabe bezogen auf das Fallaufkommen von 2023 in 2023 1 Millionen Fälle als Hybrid-DRG zu definieren. Im Jahr 2028 sollen es 1,5 Millionen Fälle und im Jahr 2030 2 Millionen sein.


Fazit

Die Änderungen greifen einige Kritikpunkte auf, bleiben aber in wesentlichen Bereichen hinter den Forderungen von Ländern und Krankenhäusern zurück. Insbesondere die Ausgestaltung der Vorhaltefinanzierung dürften weiterhin kritisiert werden. Die neue Sockelfinanzierung dürfte insbesondere von strukturschwachen ländlich geprägten Bundesländern begrüßt werden. Sie gibt Krankenhäusern mit Sicherstellungszuschlag die unbegrenzte Freiheit, stationäre Leistungen zu  ambulantisieren ohne Mindestvorhaltemengen erreichen zu müssen.
Die fehlende Auswirkungsanalyse vor Verabschiedung des Gesetzes bleibt problematisch.

Die im KHVVG „Huckepack“ eingeschobene Neuregelung des §115f stellt einen starken Eingriff in die Autonomie der Selbstverwaltung mit einem Zwang zur Ambulantisierung dar.
Insgesamt handelt es sich um Anpassungen im Detail. Die grundsätzliche Struktur der Reform bleibt bestehen. Ob dies ausreicht, um die Zustimmung der Länder im Bundesrat zu sichern, ist fraglich.

Autor
Autor

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß