10. GWB-Novelle (GWB-Digitalisierungsgesetz) in Kraft getreten

Die seit geraumer Zeit erwartete 10. GWB-Novelle zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist am 19. Januar 2021 endlich in Kraft getreten. Wir haben bereits mehrfach über die anstehenden Änderungen im Gesetz, zunächst auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 23. Januar 2020 (vgl. Solidaris Information 2/2020), später auf Basis des am 9. September 2020 veröffe

Neuerungen im Bereich der Fusionskontrolle auch für Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens.

 

Die seit geraumer Zeit erwartete 10. GWB-Novelle zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) ist am 19. Januar 2021 endlich in Kraft getreten. Wir haben bereits mehrfach über die anstehenden Änderungen im Gesetz, zunächst auf der Grundlage des Referentenentwurfs vom 23. Januar 2020 (vgl. Solidaris Information 2/2020), später auf Basis des am 9. September 2020 veröffentlichten Regierungsentwurfs informiert (vgl. Solidaris Information 4/2020). Das kurz als GWB-Digitalisierungsgesetz bezeichnete Gesetz zielt bekanntlich schwerpunktmäßig auf die Kontrolle marktstarker Digitalkonzerne und Internetplattformen durch Neuregelungen im Rahmen der Missbrauchsaufsicht ab.

Auf eine umfängliche Darstellung der neuen Regelungen, auch soweit die umgesetzten Regelungen vom Referentenentwurf oder Regierungsentwurf abweichen, soll hier verzichtet werden. Stattdessen werden beachtenswerte Neuerungen im Bereich der Fusionskontrolle noch einmal in den Blick genommen, die auch für Unternehmen des Gesundheits- und Sozialwesens von besonderer Relevanz sein können.

Anhebung der Inlandsumsatzschwellenwerte

Zum einen wurden die sogenannten Inlandsumsatzschwellenwerte auf 50 Mio. EUR bzw. 17,5 Mio. EUR angehoben. Das bedeutet, dass Zusammenschlüsse nur dann der Fusionskontrolle unterliegen, wenn ein beteiligtes Unternehmen in Deutschland im Vorjahr mindestens einen Umsatz von 50 Mio. EUR (statt bisher 25 Mio. EUR) und das andere beteiligte Unternehmen mindestens 17,5 Mio. EUR (statt bisher 5 Mio. EUR) erzielt hat.

Für die Gesamtumsätze bei Überschreitung dieser Inlandsschwellenwerte gilt gemäß § 35 Abs. 1 Nr. 1 GWB allerdings weiterhin die Schwelle von 500 Mio. EUR. Da bei der Berechnung der Gesamtumsätze der Beteiligten jedenfalls auf Erwerberseite die Umsatzerlöse von verbundenen Unternehmen einzubeziehen sind, wirkt sich die Heraufsetzung des Schwellenwerts von 5 Mio. EUR auf 17,5 Mio. EUR (sog. zweite Inlandsumsatzschwelle) in erster Linie bei dem Erwerb kleinerer Einrichtungen durch größere Träger aus.

Der Vollständigkeit halber sei aber darauf hingewiesen, dass nach der neu eingeführten Vorschrift des § 39a GWB das Bundeskartellamt Unternehmen mit Umsatzerlösen von mehr als 500 Mio. EUR durch besondere Verfügung dazu verpflichten kann, den Zusammenschluss gleichwohl anzumelden. Dies gilt aber nur, sofern das Bundeskartellamt in dem betroffenen Wirtschaftszweig zuvor eine Sektorenuntersuchung durchgeführt hat.

Ausnahmen für Krankenhäuser

Für Krankenhäuser ist zudem auf die neue zeitlich begrenzte Bereichsausnahme gemäß § 186 Abs. 9 GWB hinzuweisen. Danach sind die fusionskontrollrechtlichen Vorschriften gemäß §§ 35 bis 41 GWB auf solche Zusammenschlüsse im Krankenhausbereich nicht anzuwenden, die eine standortübergreifende Konzentration von mehreren Krankenhäusern oder einzelnen Fachrichtungen zum Gegenstand haben, denen keine – anderen – wettbewerblichen Vorschriften entgegenstehen und bei denen die Voraussetzungen für eine Förderung aus Mitteln des Strukturfonds nach § 12a Absatz 1 Satz 4 des KHG in Verbindung mit § 11 Absatz 1 Nummer 2 der KHSFV vorliegen. Letzteres muss durch einen entsprechenden Auszahlungsbescheid festgestellt worden sein. Ausreichend ist insofern auch ein Bescheid über eine Teilförderung des Vorhabens. Darüber hinaus muss der Zusammenschluss bis zum 31. Dezember 2027 vollzogen werden.

Ursprünglich war im Gesetzentwurf geplant, die Ausnahmeregelung auf Vorhaben zu begrenzen, die bis zum 31. Dezember 2025 vollzogen werden. Die zeitliche Beschränkung wurde nun entsprechend dem zwischenzeitlich verabschiedeten Krankenhauszukunftsgesetz, mit dem die Laufzeit des Krankenhausstrukturfonds um zwei Jahre bis Ende 2024 verlängert worden ist, ebenfalls um zwei Jahre hinausgeschoben.

Ausnahmeregelung zum Schutz hochwertiger Krankenhausversorgung

Die Beschränkung der Bereichsausnahme auf bestimmte privilegierte Vorhaben, die aus Mitteln des Strukturfonds im Interesse einer hohen Versorgungsqualität gefördert werden, wird durch den Gesetzgeber mit der gebotenen Aufrechterhaltung des Wettbewerbs und der Trägervielfalt zum Schutz einer qualitativ hochwertigen Krankenhausversorgung begründet. Zwar werde durch staatliche Planung und Förderung auf den Marktzugang, die Marktbedingungen sowie die Marktentwicklung regulierend Einfluss genommen. Trotzdem bestehe zwischen den Krankenhausträgern ein nicht unerheblicher Qualitätswettbewerb mit Blick auf Leistungsumfang und Qualität der Behandlung. Der Wettbewerb setze im bestehenden wettbewerblichen Rahmen Anreize zur Qualitätssteigerung und zur Steigerung der wirtschaftlichen Effizienz im Krankenhaussektor.

Die Ausnahmeregelung soll durch die Kartellbehörden begleitend in Bezug auf die Inanspruchnahme der Ausnahmeregelung und die hierdurch bewirkten Veränderungen der Wettbewerbsverhältnisse evaluiert werden. Zu diesem Zweck sind die von der Fusionskontrolle freigestellten Zusammenschlüsse nach Vollzug anzuzeigen. Nach der Evaluierung der Ausnahmeregelung soll über eine Änderung oder Fortführung entschieden werden.

Fazit zur 10. GWB-Novelle

Die Novelle des Gesetztes bringt neue Regelungen, die für den Gesundheitssektor keine grundlegenden Veränderungen im Vergleich zum Status quo bedeuten. Die Erhöhung der Inlandsumsatzschwellen kann jedoch bei dem Erwerb kleinerer Einrichtungen – z. B. von Alten- und Pflegeheimen oder MVZs, deren Umsätze den Schwellenwert von 17,5 Mio. EUR nicht erreichen – mangels Anmeldepflicht zu einer Erleichterung führen. Speziell für Zusammenschlüsse von in enger räumlicher Nähe zueinander gelegenen Krankenhäusern, die wegen der erwarteten Entstehung oder Verstärkung einer marktbeherrschenden Stellung bislang wettbewerblich kritisch gesehen wurden, die aber im Hinblick auf geplanten Struktur- bzw. Konzentrationsvorhaben eine realistische Aussicht auf Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds haben, bietet die jedenfalls zunächst zeitlich limitierte Regelung eine Chance, den Zusammenschluss unter den beschriebenen Voraussetzungen doch realisieren zu können.

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß