Fördermittel aus dem Krankenhausstrukturfonds
Mit der Verabschiedung des Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes (PpSG) am 9. November 2018 hat der Gesetzgeber den Krankenhausstrukturfonds neu aufgelegt. Dieser gilt für den Zeitraum 2019 bis 2022 und wird paritätisch pro Jahr mit jeweils 500 Mio. € aus Mitteln der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds und den antragstellenden Bundesländern bzw. den förderfähigen Trägern (Ko-Finanzierung) finanziert, wobei das jeweilige Bundesland mindestens 50 % dieser Ko-Finanzierung aus eigenen Haushaltsmitteln zu tragen hat. Der Fonds wird, wie bisher, vom Bundesversicherungsamt (BVA) verwaltet.
Als förderungsfähig gelten Maßnahmen, die nach dem 1. Januar 2019 begonnen werden. Die Verteilung der jährlichen maximalen Bundesmittel aus dem Gesundheitsfonds auf die antragstellenden Bundesländer wird auf der Website des BVA veröffentlicht. Neuerdings sind für länderübergreifende Vorhaben 5 % des Strukturfonds nach Abzug der Verwaltungskosten reserviert. Gemäß dem Bund-Länder-Arbeitstreffen vom 27. März 2019 wird bei länderübergreifenden Anträgen in der Reihenfolge des Eingangs entschieden.
Bei dem Förderverfahren handelt es sich um ein mehrstufiges Verwaltungsverfahren, bei dem zunächst der Träger einen Antrag auf Förderung beim Land stellt. Die Antragsmuster können von der Website des BVA heruntergeladen werden. Allgemein empfiehlt es sich, diese Website nach weiter gehenden Informationen oder Zweifelsfragen zu durchsuchen. Ergänzend sind die FAQ-Listen zum Antragsverfahren beim jeweiligen zuständigen Landesministerium zu erfragen.
Nach Eingang des Antrages beim Land wird im Sinne von § 13 KHG die Entscheidung über die Förderung einvernehmlich von den Landesverbänden der Krankenkassen, den Ersatzkassen und dem Land vorgenommen. Das Land und die Krankenkassen können jedoch Prioritäten festlegen. Dies ist insbesondere erforderlich, wenn sich abzeichnet, dass die zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel nicht ausreichen, um jedes Vorhaben zu fördern. Schließlich stellt das Land einen Antrag auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds beim BVA.
Die förderfähigen Vorhaben laut Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV) mit Stand 11. Dezember 2018 sind:
- (Teil-)Schließung
- Konzentration
- (Teil-)Umwandlung
- Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen
- Bildung eines integrierten Notfallzentrums
- Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten
Für weitere Details zu diesen förderungsfähigen Vorhaben, den förderungsfähigen Kosten und sonstigen Regelungen ist die KHSFV heranzuziehen.
Die genannten Vorhaben sind im Rahmen des Wettbewerbsrechtes zu gestalten. Dies bedeutet, dass insbesondere bei Konzentrationsmaßnahmen das Land gemäß § 14 Abs. 2 Nr. 3a KHSFV zu bestätigen hat, dass das Vorhaben wettbewerbsrechtlich zulässig ist. Das hat zur Folge, dass der Träger seinem Antrag beim Land beispielsweise ein Rechtsgutachten beizulegen hat, damit das Land dieses als Bestätigung gegenüber dem BVA verwenden kann. Laut der jüngsten Veröffentlichung des BVA über die Verwaltung des „alten“ Strukturfonds (Antragsstellung bis zum 31. Juli 2017) sind ausgehend von den 59 bearbeiteten Anträgen 52 (88 %) vollumfänglich und 6 Anträge (10 %) teilweise bewilligt sowie 1 Antrag (2 %) abgelehnt worden. Die bewilligten Anträge bezogen sich auf Schließung (16 %), Konzentration (67 %) und Umwandlung (17 %).
Krankenhausstrukturfonds - Praxis-Hinweis
Da die Maßnahmen des PpSG erst ab 2020 ihre kostenmäßigen Auswirkungen voll entfalten und bereits in 2019 die Krankenkassen aller Voraussicht höhere Ausgaben als Einnahmen ausweisen werden, sollten Krankenhäuser vor dem Hintergrund des ausgeweiteten Förderbereichs eine Potentialanalyse ihrer Leistungsstruktur vornehmen, um etwaige Fördergelder aus dem begrenzten Strukturfonds zu erhalten. Gerne unterstützen wir Sie bei diesen Analysen.
Förderungsfähige Maßnahmen des Krankenhausstrukturfonds
Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG)
Neben den bisherigen Förderzwecken ((Teil-)Schließung, Konzentration und Umwandlung von Krankenhäusern) werden durch den neu geschaffenen § 12a KHG folgende Maßnahmen zusätzlich gefördert:
- Bildung von Zentren zur Behandlung von seltenen, komplexen oder schwerwiegenden Erkrankungen an Hochschulkliniken, soweit auch nicht universitäre Krankenhäuser beteiligt sind,
- Bildung integrierter Notfallstrukturen und telemedizinischer Netzwerkstrukturen,
- Verbesserung der IT-Sicherheit und
- die Schaffung zusätzlicher Ausbildungskapazitäten.
Krankenhausstrukturfonds-Verordnung (KHSFV)
Die Details der förderungsfähigen Vorhaben, der förderungsfähigen Kosten und der Antragstellung werden in der KHSFV geregelt. Unter anderem sind Maßnahmen förderbar, wenn die Verbesserung der IT-Sicherheit erforderlich ist, um die Informationstechnik von Krankenhäusern mit mindestens 30.000 vollstationären Fällen pro Jahr an die Vorgaben von § 8a Gesetz über das Bundesamt für die Sicherheit in der Informationstechnik (BSIG) anzupassen. Diese Krankenhäuser unterhalten nach § 8a BSIG eine kritische Infrastruktur und können für die „Beschaffung, Errichtung, Erweiterung oder Entwicklung informationstechnischer oder kommunikationstechnischer Anlagen, Systeme oder Verfahren oder bauliche Maßnahmen“ (§ 11 KHSFV) Fördergelder beantragen. Die Kosten für die baulichen Maßnahmen dürfen sich höchstens auf 10 % der beantragten Fördermittel belaufen.
Des Weiteren wird nunmehr der Abbau von krankenhaus-planerisch festgesetzten Betten nach Anzahl der Verminderung pauschal gefördert. Ausgehend von einer Bagatellgrenze von bis zu 10 Betten stellen sich die Förderungen wie folgt dar:
- 11 bis 30 Betten: 4.500 € je Bett
- 31 bis 60 Betten: 6.000 € je Bett
- 61 bis 90 Betten: 8.500 € je Bett
- Mehr als 90 Betten: 12.000 € je Bett
Diese Beträge je Bett werden jedoch höchstens bis zu den tatsächlichen entstehenden Kosten bei Schließung des Krankenhauses oder eines Krankenhausstandortes gewährt. Die Begrenzung gilt daher für Teilschließungen und somit für Fachabteilungen nicht. Dies setzt aber voraus, dass nach örtlichen und zeitlichen Gesichtspunkten keine Kapazitätserweiterungen an anderen Krankenhäusern erfolgen.
Krankenhausstrukturfonds wird fortgeführt - Fazit
Da sich die Anzahl der förderungsfähigen Maßnahmen des Krankenhausstrukturfonds im Rahmen der Novellierung des KHG und des KHSFV deutlich erhöht hat, empfiehlt sich für interessierte Krankenhäuser ein detailliertes Studium der Neuregelungen, damit geplante künftige Strukturmaßnahmen gefördert werden können. Vor dem Hintergrund der bundesweit mehr als zweifachen Überzeichnung des ehemaligen Krankenhausstrukturfonds sollte ein etwaiger Antrag frühzeitig gestellt werden, um zeitnah über die deutlich erhöhten Fördermittel im Zeitraum bis 2022 zu verfügen. Die Antragsformulare und etwaige Hilfestellungen, unter anderem FAQ-Listen, sind beim jeweils zuständigen Landesministerium zu erfragen.