Krankenhausplanung NRW: Die Karten wurden neu verteilt, das künftige Leistungsportfolio der Krankenhäuser steht fest

Die Krankenhausplanung in Nordrhein-Westfalen (NRW) befindet sich in einer entscheidenden Phase. Kurz vor Weihnachten wurden die Feststellungsbescheide an die Krankenhäuser versandt. Diese legen verbindlich fest, welche stationären Leistungen jedes einzelne Krankenhaus künftig anhand der ihm zugewiesenen Leistungsgruppen erbringen darf. Eine entsprechende Übersicht des künftigen Leistungsportfolios aller Krankenhäuser in NRW wurde parallel vom Ministerium für Arbeit Gesundheit und Soziales des Landes NRW (MAGS NRW) veröffentlicht.


Wohnortnahe Grundversorgung 

Ein zentraler Grundsatz der neuen Planungssystematik besteht darin, dass für 90 Prozent der Bevölkerung je Landesteil ein Krankenhaus mit internistischer und chirurgischer Versorgung innerhalb von 20 Minuten mit dem Auto erreichbar sein soll. Landesweit wurden insoweit fast alle Anträge der Krankenhausträger in den Leistungsgruppen Intensivmedizin, Allgemeine Chirurgie und Allgemeine Innere Medizin berücksichtigt. Im Rheinland wurde diese Vorgabe für 98,6 Prozent der Bürgerinnen und Bürger umgesetzt. 
 

Schwerpunktbildung in der Spezialversorgung

Ein weiteres grundlegendes Ziel der Reform ist die Stärkung der Behandlungsqualität und Verbesserung der Versorgungsqualität. 

Hierzu sollen hochspezialisierte bzw. hoch komplexe Versorgungsangebote auf deutlich weniger Krankenhausstandorte mit mehr Erfahrung und Expertise konzentriert werden. Daher haben insbesondere im Bereich der Onkologie nur wenige Krankenhäuser die beantragten Leistungsgruppen zugewiesen bekommen.

Aber auch z.B. im Bereich der Orthopädie und Unfallchirurgie blieben viele Krankenhäuser mit dem von ihnen beantragten Leistungsportfolio erfolglos, aufgrund des mit der Reform beabsichtigten Abbau von Doppel- und Mehrfachvorhalten in benachbarten Krankenhäusern. 
 

Rechtsschutz

Die Umsetzung der neuen Krankenhausplanung für NRW erfolgt mit dem Inkrafttreten der Feststellungsbescheide zum 1. April 2025. Für bestimmte Leistungsgruppen, wie Kardiologie und Orthopädie, sind Übergangsfristen bis zum 31. Dezember 2025 vorgesehen, um den Krankenhäusern ausreichend Zeit für notwendige Anpassungen einzuräumen.

Krankenhäuser, die mit dem ihnen zugewiesenen Leistungsportfolio nicht einverstanden sind, können gegen den Feststellungsbescheid innerhalb eines Monats ab schriftlicher Zustellung Klage vor den Verwaltungsgerichten erheben. Zu berücksichtigen ist, dass eine Klage in diesen Fällen keine aufschiebende Wirkung entfaltet, so dass die Bescheide zunächst trotz laufender Klageverfahren wirksam bleiben, soweit parallel nicht zusätzlich ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutzverfahren beim zuständigen Verwaltungsgericht eingereicht wird. In Abhängigkeit der Sachlage im Einzelfall, sollten auch Rechtsschutzmöglichkeiten gegen den Feststellungsbescheid konkurrierender Krankenhäuser geprüft werden, um die Durchsetzung eigener Interessen zu stärken. 
 

Fazit

In den meisten Fällen dürften die Fristen für die Einreichung von Rechtsmitteln gegen die Feststellungsbescheide Ende dieser Woche auslaufen. Insoweit wird man die kommende Woche abwarten müssen, um eine Übersicht über die tatsächliche Anzahl der durch die Krankenhausträger in Gang gesetzten Verfahren zu erhalten. 

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