Keine Aufnahmepflicht eines Krankenhauses bei Ablehnung eines Corona-Tests

Verweigerung der stationären Aufnahme: Keine Aufnahmepflicht im Krankenhaus bei Ablehnung eines Corona-Tests

 

Wenn ein Patient die Mitwirkung an einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verweigert, darf ein Krankenhaus seine stationäre Aufnahme ablehnen, solange keine akute Lebensgefahr besteht. Dies hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2020 entschieden.

 

Eine in der 33

Verweigerung der stationären Aufnahme: Keine Aufnahmepflicht im Krankenhaus bei Ablehnung eines Corona-Tests

 

Wenn ein Patient die Mitwirkung an einem Test auf eine SARS-CoV-2-Infektion verweigert, darf ein Krankenhaus seine stationäre Aufnahme ablehnen, solange keine akute Lebensgefahr besteht. Dies hat das Landgericht Dortmund mit Beschluss vom 4. November 2020 entschieden.

Aufnahme- und Behandlungspflicht im Krankenhaus

Eine in der 33. Woche schwangere Frau suchte wegen starker Nierenschmerzen die Notaufnahme eines Krankenhauses auf. Aufgrund der ärztlichen Empfehlung einer dringenden urologischen Aufklärung wurde die Frau zur stationären Aufnahme in ein anderes Krankenhaus verlegt. Eine Aufnahme fand dort letztlich jedoch nicht statt, da die Frau eine Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 ablehnte. Zwei Tage später erhielt sie von ihrem Urologen eine ärztliche Verordnung zur Krankenhausbehandlung und wandte sich im Eilrechtsschutz an das zuständige Amtsgericht.

Dieses lehnte den Erlass einer einstweiligen Verfügung unter Verweis auf § 5 der Corona-Schutzverordnung NRW ab. Danach seien Krankenhäuser verpflichtet, erforderliche Maßnahmen zu ergreifen, um den Eintrag von Coronaviren zu erschweren und Patienten und Personal zu schützen. Dies rechtfertige die Verpflichtung zur Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 vor einer stationären Aufnahme. Etwaige Nachteile aufgrund des Testes seien weder dargetan noch ersichtlich. Eine Eilbedürftigkeit der Behandlung folge auch nicht aus dem Umstand der fortgeschrittenen Schwangerschaft.

Corona-Schutzverordnung - Die Entscheidung des Landgerichts Dortmund

Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts eingelegte Beschwerde der verhinderten Patientin blieb ebenfalls erfolglos. Das Landgericht Dortmund (LG) weist in seinem Beschluss vom 4. November 2020 – 4 T 1/20 – darauf hin, dass die Aufnahme- und Behandlungspflicht des Krankenhauses nicht unbeschränkt bestehe. So seien Behandlungsverträge aus wichtigem Grund unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls und der beiderseitigen Interessen jederzeit fristlos kündbar bzw. müssten gar nicht abgeschlossen werden. Ein solcher wichtiger Grund sei vorliegend in der Weigerung einer Testung auf eine Infektion mit SARS-CoV-2 zu sehen. Diese diene dem Schutz der Mitpatienten und des Klinikpersonals vor einer möglichen Infektion.

Sie sei zur Aufrechterhaltung des Krankenhausbetriebs und der Behandlungskapazitäten sowie mit Blick auf die Pandemiebekämpfung erforderlich. Diese besondere Schutzpflicht des Krankenhauses ergebe sich unter anderem aus dem Infektionsschutzgesetz und der darauf basierenden Corona-Schutzverordnung NRW. Auch seien die verwendeten PCR-Tests durch das Robert-Koch-Institut anerkannt und im Rahmen der nationalen Teststrategie empfohlen. Ein schwerwiegender Eingriff in die körperliche Integrität der Schwangeren könne in der Durchführung eines solchen Tests nicht gesehen werden. Solange keine akute Lebensgefahr vorliege, sei nach Abwägung der Interessenlagen die Vereitelung eines möglichen Behandlungsanspruches zugunsten des allgemeinen Gesundheitsschutzes während einer Pandemie hinzunehmen.

Fazit zur Aufnahmepflicht von Krankenhäusern

Die Entscheidung des LG Dortmund zeigt, dass der Kontrahierungszwang eines Krankenhauses im Einzelfall Grenzen hat und unter den aufgezeigten Voraussetzungen eine Abwägung der widerstreitenden Interessen geboten ist.

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