Konjunktur- und Zukunftspaket

Zur Bewältigung der Corona-Krise und ihrer negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft hat die Bundesregierung unter anderem ein Konjunktur- und Zukunftspaket auf den Weg gebracht. Von den zahlreichen Maßnahmen dieses Paketes stellen wir Ihnen ausgewählte steuerliche Themen vor.

 

Ein Bestandteil des Konjunkturprogramms ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuer vom 1. Juli 2020 bis zum 3

Konjunktur- und Zukunftspaket der Bundesregierung – steuerliche Maßnahmen

 

Zur Bewältigung der Corona-Krise und ihrer negativen Auswirkungen auf die Wirtschaft hat die Bundesregierung unter anderem ein Konjunktur- und Zukunftspaket auf den Weg gebracht. Von den zahlreichen Maßnahmen dieses Paketes stellen wir Ihnen ausgewählte steuerliche Themen vor.

Absenkung der Umsatzsteuersätze

Ein Bestandteil des Konjunkturprogramms ist die befristete Absenkung der Umsatzsteuer vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 von 19 % auf 16 % für den Regel- und von 7 % auf 5 % für den ermäßigten Steuersatz. Das „Zweite Gesetz zur Umsetzung steuerlicher Hilfsmaßnahmen“ wurde am 29. Juni 2020 von Bundestag und Bundesrat beschlossen. Das Bundesfinanzministerium hat zu den Anwendungsfragen im Zusammenhang mit der befristeten Absenkung der Umsatzsteuersätze ein Schreiben mit Datum vom 30. Juni 2020 –III C 2 – S 7030/20/10009 :004 – veröffentlicht.

Werklieferungen oder Werkleistungen unterliegen der Besteuerung mit den abgesenkten Umsatzsteuersätzen, wenn diese nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden. Eine Werklieferung ist ausgeführt, sobald dem Auftraggeber die Verfügungsmacht verschafft worden ist, in der Regel am Tag der Übergabe und Abnahme, wobei die Abnahme auch durch bereits erfolgte Nutzung vorgenommen werden kann. Nicht maßgebend ist die baubehördliche Abnahme. Werkleistungen sind grundsätzlich mit der Fertigstellung, d. h. mit Vollendung des Werkes erbracht.

Eine andere umsatzsteuerliche Behandlung kommt nur in Betracht, soweit Werklieferungen und Werkleistungen wirtschaftlich teilbar sind und in Teilleistungen erbracht werden. In der Regel werden im Rahmen von Bauverträgen keine Teilleistungen vereinbart, sondern Abschlagszahlungen nach Baufortschritt. Teilleistungen setzen voraus, dass nach wirtschaftlicher Betrachtung eine teilbare Leistung, also eine in sich geschlossene und abgrenzbare Leistung geschuldet wird und eine gesonderte Abrechnung der Teilleistung vereinbart wurde.

Aufgrund der werkvertraglichen Regelungen setzt eine (Teil-)Leistung immer auch deren Abnahme voraus. Dies kann z. B. die Vergabe eines bestimmten Gewerks sein oder ein entsprechend klarer Leistungsabschnitt am Bau, z. B. der Abschluss des Rohbaus. Bei bereits vor dem 1. Juli 2020 abgeschlossenen Bauverträgen, die keine Teilleistungen vorsahen, können im Zeitraum vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 noch wirksam Teilleistungen vereinbart werden, so dass bei Fertigstellung und Abnahme der Teilleistung nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 der abgesenkte Umsatzsteuersatz zur Anwendung kommt.

Werden hingegen größere Baumaßnahmen, die schon vor längerer Zeit begonnen wurden und über die keine Teilleistungen vereinbart worden sind, in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 beendet und abgenommen, sind die gesamten Bauleistungen mit dem abgesenkten Umsatzsteuersatz zu besteuern. Vor dem 1. Juli 2020 geleistete Abschlagszahlungen, die mit dem regulären Steuersatz besteuert wurden, sind daher im Rahmen der Endabrechnung hinsichtlich der Umsatzsteuer von 19 % auf 16 % zu berichtigen.

Auch auf Leistungen, die sich über einen längeren Zeitraum erstrecken (Dauerleistungen), hat die Absenkung der Umsatzsteuersätze Auswirkungen, sofern der Zeitpunkt des Inkrafttretens der Umsatzsteuersatzänderung in den für die Leistung vereinbarten Zeitraum fällt. Bei Dauerleistungen kann es sich sowohl um sonstige Leistungen (z. B. Vermietungen, Leasing, Wartungen) als auch um die Gesamtheit mehrerer Lieferungen (z. B. von Baumaterial) handeln. Für Dauerleistungen werden unterschiedliche Zeiträume (z. B. ½ Jahr, 1 Jahr) oder keine zeitliche Begrenzung vereinbart.

Dauerleistungen werden im Fall einer sonstigen Leistung an dem Tag ausgeführt, an dem der vereinbarte Leistungszeitraum endet, bzw. im Fall wiederkehrender Lieferungen am Tag jeder einzelnen Lieferung. Demnach sind Dauerleistungen, die nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführt werden, dem abgesenkten Umsatzsteuersatz von 16 % bzw. 5 % zu unterwerfen. Verträge über Dauerleistungen, die als Rechnung anzusehen sind, sind an die vom 1. Juli 2020 bis 31. Dezember 2020 geltenden abgesenkten Umsatzsteuersätze anzupassen.

Dabei sind ergänzende Unterlagen, z. B. durch eine Zusatzvereinbarung über den abgesenkten Umsatzsteuersatz, ausreichend. Ergänzend ist darauf hinzuweisen, dass bei langfristigen Verträgen ein Anspruch auf Ausgleich der umsatzsteuerlichen Minderbelastung besteht, wenn die Leistung nach dem 30. Juni 2020 ausgeführt wird, der Vertrag vor dem 1. März 2020 geschlossen und kein Ausgleichsanspruch vertraglich ausgeschlossen worden ist (§ 29 Abs. 2 UStG).

Die Lieferungen bzw. sonstigen Leistungen von Strom, Gas, Wasser, Abwasserbeseitigung, Kälte und Wärme durch Versorgungsunternehmen an Kunden werden nach Ablesezeiträumen (z. B. vierteljährlich) abgerechnet. Endet der Ablesezeitraum zu einem Zeitpunkt nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021, sind grundsätzlich die Lieferungen des gesamten Ablesezeitraums den abgesenkten Umsatzsteuersätzen zu unterwerfen. Werden nach dem 30. Juni 2020 und vor dem 1. Januar 2021 ausgeführte Lieferungen gesondert abgerechnet, wird es nicht beanstandet, wenn die Ergebnisse der Ablesezeiträume, die regulär nach dem 30. Juni 2020 und/oder vor dem 1. Januar 2021 enden, im Verhältnis der Tage vor und ab dem 1. Juli 2020 aufgeteilt werden.

Ist die Umstellung auf die abgesenkten Steuersätze nicht rechtzeitig erfolgt (überhöhter Umsatzsteuerausweis von 19 % statt 16 % bzw. 7 % statt 5 %), schuldet der Unternehmer die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer nach § 14c Abs. 1 UStG bis zur erfolgten Rechnungsberichtigung. Der Leistungsempfänger hat insoweit auch keine Berechtigung zum Vorsteuerabzug. Eine Nichtbeanstandungsregelung bis zum 31. Juli 2020 ist laut BMF-Schreiben nur bei Lieferungen und Leistungen in der Unternehmerkette, also nicht an Endverbraucher vorgesehen.

Im Bereich der Restaurant- und Verpflegungsleistungen ist zu beachten, dass sich aufgrund der Absenkung der Umsatzsteuersätze durch das Konjunkturpaket zusätzliche Auswirkungen ergeben haben, denn mit dem ersten Corona-Steuerhilfegesetz war bereits die Anwendung des ermäßigten Steuersatzes bei der Abgabe von verzehrfertig zubereiteten Speisen in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis 30. Juni 2021 beschlossen worden. Für Restaurant- und Verpflegungsdienstleistungen (ausgenommen Getränke) gilt daher in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 der abgesenkte ermäßigte Steuersatz von 5 %, ab dem 1. Januar 2021 bis einschließlich 30. Juni 2021 der ermäßigte Steuersatz von 7 % und ab dem 1. Juli 2021 dann wieder der Regelsteuersatz von 19 %. Getränke sind in der Zeit vom 1. Juli 2020 bis zum 31. Dezember 2020 mit 16 %, danach wieder mit 19 % zu belegen.

Degressive AfA für bewegliches Anlagevermögen

Wirtschaftsgüter, die nach dem 31. Dezember 2019 und vor dem 1. Januar 2022 angeschafft oder hergestellt wurden, dürfen statt linear nunmehr degressiv abgeschrieben werden, wobei die degressive AfA nicht höher als das 2,5 fache der linearen AfA sein und nicht mehr als 25 % des jeweiligen Buchwertes betragen darf.

Deutliche Anhebung des Verlustrücktrags und Anpassung der Vorauszahlungen

Der gemäß § 10d EStG auf 1 Mio. EUR begrenzte Verlustrücktrag (bzw. 2 Mio. EUR bei Zusammenveranlagung) wird für die Veranlagungszeiträume 2020 und 2021 auf 5 Mio. EUR respektive 10 Mio. EUR für Zusammenveranlagte angehoben. Zudem wird mit den neu eingeführten §§ 110, 111 EStG die Möglichkeit geschaffen, nachträglich die Vorauszahlungen für 2019 herabzusetzen sowie bei der Steuerfestsetzung für das Veranlagungsjahr 2019 einen vorläufigen Verlustrücktrag 2020 zu berücksichtigen. Dieser ist pauschal auf 30 % der Einkünfte 2019 begrenzt.

Konjunktur- und Zukunftspaket - Fazit

Die in Rekordzeit eingeführten Maßnahmen, die der Schaffung von Kaufkraft und Investitionsanreizen bzw. der Stützung der Wirtschaft dienen sollen, führen in der Praxis zu zahlreichen Anwendungsfragen. Als Ihre steuerlichen Berater stehen wir Ihnen gerne unterstützend zur Seite.

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