Der Fall
Im Rahmen einer Kündigungsschutzklage erweiterte eine ehemalige Arbeitnehmerin ihre Klage auf Urlaubsabgeltung. Der Arbeitgeber berief sich auf eine arbeitsvertragliche Ausschlussklausel, wonach sämtliche Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, damit auch eventuellen Urlaubsabgeltungsansprüche, innerhalb von drei Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden müssen – andernfalls verfallen sie. Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg gab dem Arbeitgeber Recht.
Urteil des LAG Hamburg
Die Klägerin legte Berufung gegen das Urteil des ArbG Hamburg ein. Sie hielt die Ausschlussklausel für unwirksam, da diese u. a. auch zwingende Ansprüche aus der DS-GVO erfasse. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg wies die Klage jedoch ab. Es stellte klar, dass die DS-GVO selbst keine ausdrückliche Regelung zur Disponibilität der Betroffenenrechte enthält. In Ermangelung unionsrechtlicher Vorgaben zur Verfahrensgestaltung greife der Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten. Danach dürfen nationale Regelungen wie Ausschlussfristen auch auf DS-GVO-Ansprüche Anwendung finden – solange sie nicht ungünstiger sind als vergleichbare innerstaatliche Regelungen (Äquivalenzgrundsatz) und die Durchsetzung der Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Effektivitätsgrundsatz). Beide Voraussetzungen sah das Landesarbeitsgericht (LAG) Hamburg (Urteil vom 11. Juni 2024 – 3 SLa 2/24) als erfüllt an. Die Ausschlussfrist sei angemessen und diene der Rechtssicherheit. Sie unterscheide zudem nicht zwischen Ansprüchen aus nationalem oder europäischem Recht. Gegen das Urteil des LAG Hamburg legte die Klägerin Revision ein.
Urteil des BAG
Vor dem BAG erkannte der Arbeitgeber den überwiegenden Teil der Urlaubsabgeltung an und wurde entsprechend seinem Anerkenntnis verurteilt. Von der Darstellung des Tatbestandes und der Entscheidungsgründe wurde abgesehen.
Praxis-Hinweis
Angesichts des Anerkenntnisses des Arbeitgebers hat das BAG von Entscheidungsgründen abgesehen, so dass nicht nachvollzogen werden kann, ob die Ausführungen des LAG Hamburg zum vertraglichen Ausschluss von datenschutzrechtlichen Ansprüchen der Überprüfung durch das BAG Stand gehalten hätten. Die Ausschlussklausel könnte auch aus anderen Gründen unwirksam gewesen sein, da der Datenschutz nur einer von drei von der Klägerin vorgetragenen Unwirksamkeitsgründen war. Es bleibt daher weiterhin abzuwarten, ob datenschutzrechtliche Ansprüche wirksam vertraglich ausgeschlossen werden können.
