Sanktionen gegenüber Mitgliedern
Ein Hundezüchterverein, der unter anderem die Förderung des Tierschutzes bezweckt, regelte per Satzung, dass ein Mitglied aus dem Verein ausgeschlossen werden kann, wenn es in grober Weise den Vereinsinteressen zuwiderhandelt oder gegen tierschützerische Belange verstößt. Im Rahmen eines Ausbildungsseminars schlug ein Mitglied einen Hund und drangsalierte diesen mit der Leine, was auf einem von Tierschützern erstellten Video zu sehen war. Ein Gutachten ergab, dass dem Tier ohne Grund erhebliche Schmerzen zugefügt wurden, was einen Verstoß gegen das Tierschutzgesetz darstellt. Vorstand und Ehrenrat beschlossen daraufhin den Ausschluss des langjährigen Mitglieds und begründeten diesen mit den Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsinteressen durch Verstöße gegen das Tierschutzgesetz.
Das Mitglied rügte den Ausschluss und erhob Klage – erfolglos. Nach Auffassung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Beschluss vom 9. April 2025 – 13 U 131/24) ist der Ausschluss weder formell noch materiell zu beanstanden. Zur Begründung wird unter anderem ausgeführt, dass nach ständiger Rechtsprechung vereinsrechtliche Sanktionsmaßnahmen zwar der Kontrolle staatlicher Gerichte unterliegen, die gerichtliche Kontrolle jedoch in grundsätzlicher Anerkennung der Vereinsautonomie bestimmte Grenzen einhalten müsse. Die Prüfung beschränke sich daher im Wesentlichen auf die Prüfung, ob die Sanktionsmaßnahme eine Stütze im Gesetz oder in der Satzung findet, das satzungsmäßige Verfahren eingehalten wurde und die Maßnahme nicht grob unbillig oder willkürlich ist. Da ausdrücklich geregelt war, welche Gründe zum Ausschluss berechtigen, wer für die Entscheidung zum Ausschluss zuständig ist und wie das Verfahren im Einzelnen abzulaufen hat, beschränkte sich die gerichtliche Prüfung vorliegend im Wesentlichen auf Unbilligkeit und Willkür, was verneint wurde.
Maßnahmen gegenüber Organmitgliedern: Abberufung und Zuständigkeit
Wie wichtig klare Regelungen in der Satzung eines Vereins sind, zeigt auch das Urteil des Landgerichts (LG) Essen vom 31. Januar 2025 – 2 O 234/23. Mangels ausdrücklicher satzungsrechtlicher Regelung war streitig, wer für die Abberufung des eines Vorstandsmitglieds zuständig war.
Es ging um einen selbständigen gewerkschaftlichen Landesverband in der Rechtsform eines eingetragenen Vereins. Dieser gliederte sich unter anderem in den Gewerkschaftstag als oberstes Organ und den Landesvorstand. Der Gewerkschaftstag war als oberstes Organ vergleichbar mit der Mitliederversammlung für Grundsatzfragen zuständig und wählte die Mitglieder des Landesvorstandes. Der Landesvorstand bestand aus rd. 40 Mitgliedern und leitete den Landesverband im Rahmen der Beschlüsse des Gewerkschaftstages. Er war nach der Satzung berechtigt, Mitglieder des Landesvorstands kommissarisch zu bestellen, wenn ein Mitglied des Landesvorstands vor Ablauf seiner Amtszeit ausscheidet. Eine Regelung zur Abberufung durch den Landesvorstand enthielt die Satzung nicht.
Zwischen der stellvertretenden Vorsitzenden und den anderen Mitgliedern des Landesvorstands kam es zu Spannungen. Die stellvertretende Vorsitzende des Landesvorstands hatte unter anderem ein anderes Mitglied wegen übler Nachrede angezeigt, gegen Beschlüsse von Fachgruppen Einspruch eingelegt und die Schiedskommission angerufen. Der Landesvorstand fasste daraufhin einen Beschluss, in dem er das Verhalten der Vorstandskollegin als „gewerkschaftsschädigend“ rügte und diese aufforderte, ihr Amt niederzulegen, was diese nicht tat. Daraufhin beschloss der Landesvorstand ihre sofortige Abberufung. Diese rügte die Unzuständigkeit des Landesvorstands.
Der Landesvorstand bereitete eine nachträgliche Genehmigung der Abberufung durch den Gewerkschaftstag vor und leitete ein Verfahren zur Änderung der Satzung ein, um dem Landesvorstand zukünftig diese Kompetenz einzuräumen. Auf dem Gewerkschaftstag wurde die Abberufung der stellvertretenden Vorsitzenden des Landesvorstands nachträglich genehmigt und eine neue stellvertretende Vorsitzende gewählt. Das abberufene Vorstandsmitglied erhob Klage und beantragte die Feststellung der Nichtigkeit des Abberufungsbeschlusses.
Das LG Essen gab der Klage statt und führte aus, dass der Landesvorstand für die Abberufung der Klägerin nicht zuständig war. Eine Kompetenz des Landesvorstands zur Abberufung eines Mitglieds aus dem Landesvorstand sei weder ausdrücklich in der Satzung geregelt noch liege eine konkludente Ermächtigung vor. Die Kompetenz des Landesvorstands, beim vorzeitigen Ausscheiden von Mitgliedern diese durch Kooption nachzubesetzen, beinhalte nicht die Kompetenz zur Abberufung. Mangels anderweitiger Regelung in der Satzung richte sich die Zuständigkeit des zur Abberufung zuständigen Organs nach den allgemeinen vereinsrechtlichen Regelungen. Zuständig ist danach grundsätzlich das Bestellungsorgan, vorliegend der Gewerkschaftstag.
Fazit
Die beiden Entscheidungen demonstrieren, dass die Satzung das zentrale Instrument zur Steuerung von Vereinsmaßnahmen ist. Sie muss nicht nur Sanktionen wie den Ausschluss aus dem Verein klar regeln, sondern auch die Zuständigkeit und das Verfahren zur Abberufung von Organmitgliedern eindeutig beschreiben. Unklare oder fehlende Satzungsregelungen können zu Rechtsunsicherheit, Streitigkeiten und Nichtigkeit von Maßnahmen führen. Fehlen klare Satzungsregelungen, ist der Rückgriff auf die gesetzlichen Regelungen mitunter von Nachteil.