KiTa-Betrieb und Vergaberecht: Es darf auch nur auf den Preis ankommen

Zunehmend gehen Städte und Gemeinden dazu über, den Betrieb von KiTas im vergaberechtlichen Wege auszuschreiben. Darf in einem solchen Vergabeverfahren der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein, oder müssen strukturelle Unterschiede der Bieter (z.B. Tarifbindungen) im Vergabeverfahren berücksichtigt werden? Und lässt sich der Betrieb einer KiTa mit seinen vielfältigen Leistungsanforder

 

Zunehmend gehen Städte und Gemeinden dazu über, den Betrieb von KiTas im vergaberechtlichen Wege auszuschreiben. Darf in einem solchen Vergabeverfahren der Preis das einzige Zuschlagskriterium sein, oder müssen strukturelle Unterschiede der Bieter (z.B. Tarifbindungen) im Vergabeverfahren berücksichtigt werden? Und lässt sich der Betrieb einer KiTa mit seinen vielfältigen Leistungsanforderungen überhaupt eindeutig in einem Leistungsverzeichnis beschreiben? Die Vergabekammer (VK) Lüneburg hat die Vergabe nur nach dem Preiskriterium für zulässig erachtet (Beschl. v. 27. April 2020 – VgK - 04/2020).

Der Fall

Eine Stadt schreibt im EU-weiten Vergabeverfahren den Bau und anschließenden Betrieb einer KiTa aus. Einziges Zuschlagskriterium ist jedoch der Preis. Die Leistungsbeschreibung enthält detaillierte Anforderungen an die quantitativen und qualitativen Anforderungen für den Betrieb der KiTa. Insbesondere sah der Betreibervertrag eine „Deckelung der Personalkosten“ vor. Hiergegen wendet sich ein tarifvertraglich gebundener Bieter als Antragsteller im Nachprüfverfahren. Der vergaberechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz werde verletzt, wenn die strukturellen Personalkostenunterschiede nicht berücksichtigt würden. Im Übrigen sei es hier unzulässig, den Preis als einziges Zuschlagskriterium zu wählen, da im Kern eine funktionale Ausschreibung vorgelegen habe.

Die Entscheidung

Die Vergabe nur nach dem Preiskriterium war zulässig. In diesem Zusammenhang sei es auch unschädlich, dass Personalkostenstrukturen zwischen tarifgebundenen und nicht tarifgebunden Bietern nicht ausgeglichen werden. Der tarifgebundene Antragsteller werde daher nicht benachteiligt. Auch liege keine (teil)funktionale Ausschreibung vor, sondern der Auftraggeber habe hier auch die qualitativen Anforderungen erschöpfend im Leistungsverzeichnis abschließend beschrieben. Es liege damit kein Verstoß gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz vor.

Erläuterung

Bau und anschließender Betrieb einer KiTa stellen eine öffentliche Beschaffung dar, welche in einem EU-Vergabeverfahren auszuschreiben ist. Fraglich war hier nur, ob es zulässig war, den Preis als einziges Zuschlagskriterium zu wählen. Dass dies grundsätzlich erlaubt ist, ergibt sich schon aus dem Wortlaut des § 127 Abs. 1 GWB.

Fraglich ist aber, ob dieser Grundsatz auch dann uneingeschränkt gelten kann, wenn funktionale Leistungsbeschreibungen vorliegen oder qualitative Kriterien verlangt werden. Der Gleichbehandlungsgrundsatz des § 97 GWB wäre durch das reine Preiskriterium dann unterlaufen. Daher wird bei (teil)funktionalen Ausschreibungen das reine Preiskriterium nur dann für zulässig erachtet, wenn alle qualitativen und quantitativen Zuschlagskriterien so erschöpfend beschrieben sind, dass eine objektive Vergleichbarkeit aller Angebote gewährleistet ist (grundlegend: VK Thüringen, Beschluss vom 31. Januar 2020 – 250-4003-15476/2019-E-010-EA). So auch hier: Die ausschreibende Gemeinde habe bewusst so umfassend bestimmt ausgeschrieben, um zulässigerweise nur nach dem Preis bezuschlagen zu können. Insbesondere sei der Auftraggeber nicht gehalten, strukturelle Wettbewerbsvor- oder -nachteile der Bieter auszugleichen.

Fazit

Der Beschluss der VK Lüneburg zeigt über den Einzelfall hinaus auf, welchen großen Gestaltungsspielraum Auftraggeber bei der Vergabe von KiTa- und anderen Sozialleistungen haben. Träger solcher Einrichtungen werden in Zukunft verstärkt mit diesen Fragestellungen konfrontiert sein.

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