Kirchliche Dienstvereinbarungen im Dienstverhältnis wirksam
Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen - Nachweis einer Ausschlussfrist nicht ausreichend!
In den meisten Arbeitsverhältnissen gelten Ausschlussfristen. Demnach erlöschen die Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht ordnungsgemäß innerhalb dieser vereinbarten Ausschlussfrist – die zumeist kürzer als die reguläre Verjährungsfrist von drei Jahren nach § 195 BGB ist –geltend gemacht werden. Solche Klauseln werden insbesondere in Arbeitsverträgen vereinbart. Aber auch in Tarifverträgen oder in Betriebsvereinbarungen sowie in Arbeitsvertragsrichtlinien der Kirche, Caritas und Diakonie (z. B. § 23Allgemeiner Teil AVR-Caritas) finden sich Ausschlussfristen.
Ihr Sinn und Zweck ist es, aus Gründen der Rechtssicherheit klarzustellen, dass Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis nicht endlos bestehen. Traditionell regeln kirchliche Arbeitgeber die Arbeitsbedin-gungen in ihrem Bereich auf dem sogenannten „Dritten Weg". Das bedeutet, dass nicht der Arbeitgeber allein oder Tarifvertragsparteien die kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen für Beschäftigte der Kirchen festlegen, sondern paritätisch besetzte Gremien. Diese Arbeitsrechtsregelungen werden durch Bezugnahme in den Arbeitsverträgen zum Inhalt der Arbeitsverhältnisse gemacht.
Eingeschlossen werden auf diese Weise bisher auch die sogenannten Ausschlussfristen. Inhaltlich entsprechen diese Arbeitsrechtsregelungen weitgehend Tarifverträgen. Rechtstechnisch handelt es sich jedoch um Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB). Unstreitig ist, dass Ausschlussfristen wegen ihrer einschneidenden Wirkung „wesentliche Arbeitsbedingungen" im Sinne von § 2 Abs. 1 S. 1 Gesetz über den Nachweis der für ein Arbeitsverhältnis geltenden wesentlichen Bedingungen (NachwG) darstellen. Im NachwG ist geregelt, dass der Arbeitgeber spätestens einen Monat nach dem vereinbarten Beginn des Arbeitsverhältnisses die wesentlichen Vertragsbedingungen dem Arbeitnehmer unterschrieben aushändigen muss.
In § 2 Abs. 3 NachwG ist klargestellt, dass stattdessen im Arbeitsvertrag auch auf Tarifverträge oder Betriebs- oder Dienstvereinbarungen Bezug genommen werden kann. Darauf beziehen sich bisher auch kirchliche Arbeitgeber und verweisen in ihren Arbeitsverträgen auf die Arbeitsvertragsrichtlinien. Nach einer aktuellen Entscheidung des 6. Senats des Bundesarbeitsgerichts (BAG, Urteil vom 30. Oktober 2019–6AZR 465/18) genügt zum Nachweis einer Ausschlussfrist jedoch die einzelvertragliche bloße Bezugnahme im Arbeitsvertrag auf kirchliche Arbeitsrechtsregelungen (z.B. AVR-Caritas) nicht. Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zu Grunde:Der Kläger war bei einer katholischen Kirchengemeinde als Küster und Reinigungskraft beschäftigt. Der Arbeitsvertrag nahm Bezug auf die Kirchliche Arbeits- und Vergütungsordnung (KAVO).
Diese sieht in § 57 eine sechsmonatige einstufige Ausschlussfrist vor. Der Kläger machte Differenzvergütungsansprüche wegen angeblich fehlerhafter Eingruppierung geltend. Die Beklagte verweigerte die Erfüllung dieser Ansprüche unter Berufung auf die Ausschlussfrist. Der Kläger stellte die Wirksamkeit der Fristenregelung in Abrede und verlangt hilfsweise Schadensersatz, den er unter anderem darauf stützte, dass ihm die Beklagte die Ausschlussfrist nicht hinreichend nachgewiesen habe. Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. Dagegen legte der Kläger Revision ein. Die Revision vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) war erfolgreich. Ein etwaiger Erfüllungsanspruch auf die Differenzvergütung wäre zwar verfallen, da die Inbezugnahme der KAVO auch deren Ausschlussfrist umfasse und diese wirksam den Verfall von Entgeltansprüchen anordne, die wie vorliegend den gesetzlichen Mindestlohn überstiegen.
Dem Kläger könnte jedoch ein Schadensersatzanspruch wegen Verletzung des Nachweisgesetzes zustehen. Bei kirchlichen Arbeitsrechtsregelungen handele es sich um Allgemeine Geschäftsbedin-gungen, welche als „ähnliche Regelungen" nach dem Willen des Gesetzgebers nur im Anwendungsbereich des § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 bis 9 und § 2 Abs. 2 Nr. 2 und 3 sowie gemäß § 3 Satz 2 NachwG bei Änderungen der kirchlichen Regelungen erleichterten Nachweismöglichkeiten unterliegen sollen.
Der Nachweis der Ausschlussfrist bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses werde von diesen Erleichterungen nicht erfasst. Nach Auffassung des 6. Senats genügt die bloße Inbezugnahme der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung für den danach erforderlichen Nachweis nicht. Auch ein sogenannter qualifizierter Nachweis nach § 2 Abs. 3 Satz 1 NachwG, wonach sich die Ausschlussfrist nach der kirchlichen Arbeitsrechtsregelung richte, sei nicht ausreichend, weil der abschließende Katalog dieser Bestimmung Ausschlussfristen nicht erfasse.
Kirchliche Arbeitsrechtsregelungen - Nachweis einer Ausschlussfrist nicht ausreichend - Fazit:
Die Entscheidung des 6. Senats steht nicht im Einklang mit Entscheidungen des 4. und 5. Senats des BAG (Urteil vom 29. Mai 2002 –5 AZR 105/01 –bzw. Urteil vom 23. Januar 2002 –4 AZR 56/01). Nichtsdestotrotz dürfte die Entscheidung für eine Vielzahl von konfessionellen Einrichtungen und Einrichtungsträgern bzw. Dienstgebern von hoher praktischer Relevanz sein, insbesondere bei denjenigen, die die weit verbreiteten Musterverträge verwenden. Die schriftlichen Entscheidungsgründe des Bundesarbeitsgerichts sind daher mit Spannung zu erwarten. Betroffene Dienstgeber sollten bei Neueinstellungen modifizierte Arbeitsverträge verwenden und bei bereits bestehenden Arbeitsverhältnissen arbeitsrechtlich zulässige Optionen und Gestaltungsvarianten erörtern.
Kirchliche Dienstvereinbarungen im Dienstverhältnis wirksam
In dem dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 22. März 2018 –6 AZR 835/16 – zugrunde liegenden Sachverhalt stritten die Parteien über einen Anspruch des Arbeitnehmers gegenüber dem Arbeitgeber auf Auszahlung einer Jahressonderzahlung. Der Arbeitgeber ist Mitglied des Diakonischen Werks Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (DWBO). Das Recht der Mitar-beitervertretung wird durch das Mitarbeitervertretungsgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland (MVG-EKD) geregelt. Nach dem MVG-EKD können die Mitarbeitervertretung und die sogenannte Dienststellenleitung insbesondere nach dem Anwendungsgesetz zum MVG-EKD (MVG-AG) bei Vorliegen einer wirt-schaftlichen Notlage die Arbeitsentgelte und sonstigen Arbeitsbedingungen der Mitarbeiter in einer Dienstvereinbarung regeln. Nach § 8 Abs. 2 MVG-AG besteht eine wirtschaftliche Notlage, wenn
- im Bereich der verfassten Kirche die Dienststelle nicht in der Lage ist oder kurzfristig in der Lage sein wird, mit den laufenden Einnahmen die laufenden Ausgaben einschließlich des Schuldendienstes zu decken, und wenn der Kirchliche Rechnungshof dieses feststellt,
- im Bereich der Diakonie die diakonische Einrichtung nicht in der Lage ist oder kurzfristig in der Lage sein wird, aus den laufend erwirtschafteten Mitteln die laufenden Verpflichtungen einschließlich des Schulden-dienstes zu erfüllen, und wenn ein in Übereinstimmung zwischen der Dienststellenleitung und der zuständigen Mitarbeitervertretung vorgeschlagener Wirtschaftsprüfer dieses feststellt.
Da sich der Dienstgeber an diesen Kriterien gemessen unstreitig in einer wirtschaftlichen Notlage befand, vereinbarte er mit der Mitarbeitervertretung in einer Dienstvereinbarung die zeitweilige Aussetzung der Jahressonderzahlung. Dem stellte sich ein Arbeitnehmer mit der Begründung entgegen, die getroffene Dienstvereinbarung finde auf sein Arbeitsverhältnis überhaupt keine Anwendung, weil keine Rechts-grundlage für eine normative Wirkung dieser Dienstvereinbarung bestehe und der Arbeitsvertrag insbesondere nicht auf das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht verweise.
Dieser Argumentation folgte das BAG nicht. Nach Auffassung des BAG findet die Dienstvereinbarung auf das Arbeitsverhältnis bereits kraft arbeitsvertraglicher Bezugnahme Anwendung. Diese arbeitsvertragliche Bezugnahme des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrechts ergibt sich aus einer sogenannten „Kettenverweisung“. So verweist der vorliegende Arbeitsvertrag auf den Tarifvertrag der Evangelischen Kirche Berlin-Brandenburgschlesische Oberlausitz (TV-EKBO). Der TV-EKBO setzt aber selbst die Geltung des Mitarbeitervertretungsrechts voraus, so dass damit das Mitarbeitervertretungsrecht unmittelbare Wirkung auf das Arbeitsverhältnis hat. Denn Arbeitnehmern, die sich mit der grundsätzlichen Geltung besonderer kirchenrechtlicher Regelungen bei Abschluss des Arbeitsvertrages einverstanden erklären, dürfte damit offenkundig sein, dass der kirchliche Arbeitgeber eben auch das kirchliche Mitarbeitervertretungsrecht zur Anwendung bringen möchte.
Kirchliche Dienstvereinbarungen im Dienstverhältnis wirksam: Fazit
Die Entscheidung des BAG dürfte hohe praktische Relevanz haben. So stellt das BAG nicht nur die Anwendbarkeit des kirchlichen Mitarbeitervertretungsrecht ausdrücklich fest, sondern auch die Wirksamkeit von auf dieser Grundlage geschlossenen Dienstvereinbarungen. Hinzuweisen ist darüber hinaus darauf, dass diese Entscheidung gleichermaßen für Einrichtungen des Deutschen Caritasverbandes gelten dürfte. So sehen auch die Arbeitsvertragsrichtlinien des Deutschen Caritasverbandes (AVR-Caritas) die Anwendbarkeit des kirchlichen Arbeitsrechts vor.
André Spak, LL.M.
Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH

André Spak
- Studium der Rechtswissenschaft in Düsseldorf
- seit 2005 Rechtsanwalt
- seit 2006 LL.M. im Wirtschafts- und Steuerrecht, Ruhr-Universität Bochum
- seit 2007 für die Solidaris Rechtsanwaltsgesellschaft mbH tätig
- seit 2009 Fachanwalt für Steuerrecht
- seit 2009 fortlaufend ausgezeichnet von der Bundesrechtsanwaltskammer mit dem bundeseinheitlichen Fortbildungszertifikat „Qualität durch Fortbildung“
- seit 2011 Mediator gemäß § 7a Berufsordnung der Rechtsanwälte
- seit 2012 Fachanwalt für Arbeitsrecht
- seit 2012 Steuerberater
- langjährige anwaltliche Tätigkeit für steuerbegünstigte Unternehmen in Beratung und Prozessführung
- seit 2022 Betrieblicher und externer Datenschutzbeauftragter (IHK)
Schwerpunkte
- Gesellschafts-, Vereins- und Stiftungsrecht
- Steuer- und Gemeinnützigkeitsrecht
- Individual- und Kollektivarbeitsrecht
- Allg. Zivilrecht und Vertragsrecht
Aktivitäten
- Verein der Kölner Steuerrechtswissenschaft e. V.
- Verein der Förderer der Steuerrechtspflege an der Ruhr-Universität Bochum
- Delegierter der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe zur Satzungsversammlung der Bundessteuerberaterkammer
- Mitglied im Deutscher Arbeitsgerichtsverband e. V.
- seit 2015 Vertreter der Arbeitgeber in dem Prüfungsausschuss „Gepr. Industriemeister der IHK Nord Westfalen“
- Mitautor Nomos Kommentar „Gesamtes Gemeinnützigkeitsrecht“
- Berufung durch das Justizministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Mitglied (Beauftragter der Arbeitgeber) des Berufsbildungsausschusses bei der Rechtsanwaltskammer Hamm
- Berufung durch das Finanzministerium des Landes Nordrhein-Westfalen als Prüfer in alle Prüfungsausschüsse für die Steuerberaterprüfung
- Lehrauftrag an der Hochschule FOM in Münster u.a. in dem Bachelor-Studiengang Gesundheits- und Sozialmanagement
- seit 2018 ordentliches Mitglied in einem Prüfungsausschuss bei der Abschlussprüfung der Steuerfachangestellten
- seit 2019 Vorstand der Steuerberaterkammer Westfalen-Lippe
- Verfasser zahlreicher Publikationen
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2021
- Datenschutz und Arbeitsmittel: Was gilt, wenn Mitarbeitende erkranken?: Altenheim, 1/2021, S. 32-33.
- Das Gemeinnützigkeitsrecht wurde reformiert: CAREkonkret, 1/2021, S. 5.
- Wann gilt die GEMA-Pflicht in Senioreneinrichtungen?: Altenheim, 3/2021, S. 32-33.
- Einflussnahme auf die politische Willensbildung kein eigenständiger gemeinnütziger Zweck: Stiftung & Sponsoring, 2/2021, S. 34-35.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2020
- Corona-Ausbruch in einer Pflegeeinrichtung. Strafrechtliche Konsequenzen?: CAREkonkret, 12/2020, S. 2.
- Geschäftsführer-Gehalt zu hoch: Gemeinnützigkeit aberkannt: Altenheim, 10/2020, S. 32-33.
- Urteil des Bundesfinanzhofs – Zu hohe Gehälter gefährden Gemeinnützigkeit: CAREkonkret, 39/2020, S.5.
- Auf in eine neue Runde! Die Politische Betätigung steuerbegünstigter Organisationen im 2. ATTAC-Urteil des Hessichen Finanzgerichts: Stiftung & Sponsoring, 4/2020, S. 36-37.
- Was bedeutet die Absenkung der Umsatzsteuersätze für Pflegeheime?: Altenheim, 8/2020, S. 26-27.
- Impfzwang "Auswirkungen auf das Arbeitsrecht": Health&Care Management, 5/2020, S. 56.
- „Schutzschirm greift nur unter besonderen Bedingungen“: Wohlfahrt intern Online, 16.04.2020
- Das Coronavirus ist im Arbeitsrecht nicht vorgesehen: Stiftung & Sponsoring, 02.2020, S. 36-37.
- Masernschutzgesetz "Was bedeutet die Impfpflicht für Arbeitgeber?": Altenheim, 4/2020, S. 34-35.
- Corona-Krise und Arbeitsrecht: neue Caritas, 7/2020, S. 26.
- Klare Regeln in der Krise: Wohlfahrt intern, 4/2020, S. 19.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2019
- Es gibt kein allgemeinpolitisches Mandat: Stiftung&Sponsoring, 02/2019, S. 30-31.
- Arbeitsverträge auf neue Aufgaben zuschneiden: Wohlfahrt intern, 4/2019, S. 50.
- Kirchliche Vereinbarungen sind im Dienstverhältnis wirksam: Altenheim, 2/2019, S.16.
- Vererbbarkeit von Urlaubsansprüchen: Health&Care Management, 2/2019, S. 56-57.
- BAG: Weihnachtsgeld bei Kündigung im Folgejahr zurückverlangen: Altenheim, 1/2019, S. 28-29.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2018
- BAG erlaubt Kürzung von Sonderzahlungen: CAREkonkret, 11/2018, S. 3.
- Anspruch auf Weihnachtsgeld nach Kündigung: CAREkonkret, 10/2018, S. 5.
- Änderung der Richtlinien für Arbeitsverträge in den Einrichtungen des Caritasverbandes (AVR) zur Leiharbeit: CAREkonkret, 9/2018, S. 4.
- Unsicherheiten bei der Verpachtung möblierter Räume beseitigt: Health&Care Management, 5/2018, S. 62.
- Umsatzsteuerbefreiung für sonstige Beratungs- und Betreuungsleistungen: Altenheim, 3/2018, S. 58-59.
- Umsatzsteuerbefreiung Medizinischer Analysen: Health&Care Management, 3/2018, S. 56.
- Hausnotruf und Betreuungsleistungen von der Umsatzsteuer befreit: Pflegegrad reicht als Nachweis
- CAREkonkret, 1/2018, S. 4.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2017
- Der eingetragene Verein – doch eine Rechtsform der Zukunft: BFS Info, 11/2017, S. 16-19.
- Fachbeitrag: BFS Info, 11/2017, S. 18-19.
- Fachbeitrag: Die persönliche Haftung von ehrenamtlichen Vereinsvorständen: BSF Info, 1/2017.
- Heim übernimmt Schutzpflicht für Bewohner: CAREkonkret, 8/2017.
- Selbstständig oder nicht?: CAREkonkret, 6/2017.
- EU rügt deutsches Steuerrecht: CAREkonkret, 11/2017, S. 5.
- Endlich Klarheit für den e.V.: CAREkonkret, 6/2017, S. 4.
- Heime haben Schutzpflicht für ihre Bewohner: Das Altenheim, 8/2017, S. 14.
- Eingetragene Vereine können aufatmen: Das Altenheim, 11/2017, S. 28-29.
- Streitfall Scheinselbstständigkeit: neue Caritas, 10/2017, S. 32.
- Attac Trägerverein e.V.: Gemeinnützige Globalisierungskritik: Stiftung&Sponsoring, 8/2017, S. 48-49.
- Spielraum erweitert: Wohlfahrt intern, 7/2017, S. 48.
Veröffentlichungen in der Fachpresse
2016
- Der Mindestlohn in der Sozialwirtschaft: BeB Informationen, 12/2016, S. 34-35.
- Änderung des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung – Was gemeinnützige Träger und Einrichtungen künftig beachten müssen: BSF-Info, 7/2016, S. 16-19.
- Was bei Sonderzahlungen und Bereitschaft zu beachten ist: CAREkonkret, 8/2016.
- Flüchtlinge in der Pflege: Auf den Aufenthaltsstatus achten: CAREkonkret, 5/2016.
- Mindestlohngesetz wirft noch immer viele Fragen auf: neue Caritas, 9/2016, S. 26.
- Prüfschema: Ermäßigter Steuersatz für Integrationsprojekte und WFBM:Sozialmanager, 7/2016, S. 1-2.
- Ermäßigter Steuersatz für WFBM: Sozialmanager, 6/2016.
- Bindende Einschränkungen: Wohlfahrt intern, 5/2016, S. 19.
- Heime haben Mitwirkungspflicht für ihre Bewohner: CAREkonkret, 1/2016.
- Online surfen: Wann Sanktionen drohen: CAREkonkret, 3/2016.
- Heime sind Wohnungsgeber: Das Altenheim, 2/2016.
- Arbeitnehmerüberlassung: Gesetzentwurf liegt auf Eis: neue Caritas, 3/2016, S. 28.