Der Fall
In dem von dem OLG Hamm zu entscheidenden Fall sollte Grundbesitz an einen Dritten veräußert werden. Im Kaufvertrag bewilligten und beantragten die Beteiligten die Eintragung einer Auflassungsvormerkung zugunsten der Käuferin. Das Grundbuchamt beanstandete unter anderem das Fehlen der kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung für die durch eine Beteiligte, eine Ordensprovinz, abgegebene Erklärung hinsichtlich der Bewilligung und Beantragung einer Auflassungsvormerkung. Der hiergegen eingelegten Beschwerde half das Grundbuchamt nicht ab und legte die Akten dem OLG Hamm zur Entscheidung vor.
Die Entscheidung
Die Beschwerde der Verkäufer des Grundstücks hatte Erfolg. Das OLG Hamm hob insoweit die angefochtenen Zwischenverfügungen des Grundbuchamtes auf. Inwiefern für die Bewilligung einer Auflassungsvormerkung (und nicht erst für die Eigentumsumschreibung) bereits eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist (wie von der herrschenden Meinung bejaht wird), konnte das Gericht offenlassen, weil es bereits die Notwendigkeit des Vorliegens einer kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigung für die Ordensprovinz verneinte.
Der Fall gab aber Anlass, nähere Ausführungen zum kirchenaufsichtsrechtlichen Genehmigungserfordernis für rechtlich eigenständige Vermögensträger der römisch-katholischen Kirche nach den Bestimmungen des kanonischen Rechtes im Codex Iuris Canonici von 1983 (CIC) zu machen. Für die vorgenannte Vermögensträger ist der CIC das maßgebliche kirchliche Vermögensverwaltungsrecht, welches – infolge der autonomen kirchlichen Rechtssetzungsbefugnis – neben den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auch im staatlichen Bereich für das Kirchenvermögen zu beachten ist (Art. 140 GG i. V. m. Artt. 136, 137 WRV). Damit ist ein kirchenaufsichtsrechtliches Genehmigungserfordernis auch nach bürgerlichem Recht Wirksamkeitserfordernis von Rechtsgeschäften. Soweit eine kirchenaufsichtsrechtliche Genehmigung erforderlich ist, erwächst hieraus eine Verfügungsbeschränkung.
Das Vermögen der Ordensprovinz im Sinne des Can. 620 CIC unterliegt gemäß Can. 634 § 1 i. V. m. Can. 635 § 1 den Vorschriften des Buches V des CIC („Kirchenvermögen“). Nach Can. 1291 CIC ist zur gültigen Veräußerung von Vermögensstücken, die durch rechtmäßige Zuweisung das Stammvermögen einer öffentlichen juristischen Person bilden und deren Wert eine rechtliche festgesetzte Summe überschreitet, die Erlaubnis der nach Maßgabe des Rechts zuständigen Autorität verlangt. Wer diese Autorität ist, bestimmt Can. 1292 § 1 CIC. So ist bei juristischen Personen, die nicht dem Diözesanbischof unterstehen, neben der allgemeinen Erlaubnis des jeweiligen Oberen (Can. 638 § 3 CIC) die zuständige Autorität in den eigenen Statuten zu bestimmen, wenn der Wert des Vermögens, dessen Veräußerung beabsichtigt ist, innerhalb der von der Bischofskonferenz für ihren Bereich festzulegenden Unter- und Obergrenze liegt. Andernfalls ist die zuständige Autorität der Diözesanbischof, welcher der Zustimmung des Vermögensverwaltungsrates, des Konsultorenkollegiums sowie derjenige, die davon betroffen sind, bedarf. Soweit allerdings die Wertobergrenze überschritten ist, es sich um Vermögen handelt, welches der Kirche aufgrund eines Gelübdes geschenkt worden ist, oder es sich um künstlerisch oder historisch wertvolle Sachen handelt, bedarf es zur Gültigkeit der Veräußerung außerdem der Erlaubnis des Heiligen Stuhls (sog. Romgrenze, Can. 1292 § 2 CIC).
Ordensprovinzen sind – soweit sie nicht „bischöflichen Rechts“, sondern „päpstlichen Rechts“ sind – nicht (insoweit) dem Diözesanbischof unterstehende juristische Personen, denn sie sind nicht in die Struktur der bischöflichen Diözesen als Teilkirchen im Sinne des Can. 368 ff. CIC eingebunden, sondern unterfallen kirchenrechtlich dem Recht der Ordensinstitute gemäß Can. 697 ff. CIC. Diese habe die Befugnis, ihre Angelegenheiten durch Eigenrecht zu regeln.
Im verbindlichen Eigenrechts der Ordensgemeinschaft war eine aufsichtsrechtliche Genehmigung im Hinblick auf die hier dem Streitfall zugrundeliegende Vermögensveräußerung nicht erforderlich. Ferner war auch keine aufsichtsrechtliche Genehmigung durch eine in der Hierarchie der Ordensgemeinschaft übergeordneten Person oder Institution erforderlich. Denn die Generalstatuten des Gesamtordens sahen das Erfordernis einer zusätzlichen Genehmigung des in der Hierarchie des Gesamtordens dem Provinzialoberen übergeordneten Generaloberen nur dann vor, wenn die Veräußerung einen Betrag von zwei Drittel der sog. Romgrenze überschreitet; seinerzeit lag diese bei 5.000.000 Euro. Ein Wert von zwei Dritteln war mit durch den Veräußerungsanteil der Ordensprovinz nicht annähernd erreicht.
Fazit
Es ist durch das Urteil wieder einmal bestätigt worden, dass viele Rechtsgeschäfte unter Beteiligung kirchlicher Körperschaften die Erteilung einer kirchlichen Genehmigung vorgesetzter Kirchengliederungen erfordern, um die Wirksamkeit auch im weltlichen Recht zu erreichen. Liegt die Genehmigung eines genehmigungspflichtigen Rechtsgeschäftes nicht vor, mangelt es an der zivilrechtlichen Wirksamkeit. Bleibt diese unerkannt, kann es auch oder gerade zu späteren Zeitpunkten noch zu rechtlichen Schwierigkeiten kommen, wenn das Geschäft vollzogen wird. Genehmigungserfordernisse ergeben sich dabei aus dem CIC, genauer den Can. 1291 ff. CIC. Genehmigungen der bischöflichen Behörde sind bei Überschreiten von Untergrenzen einzuholen (vgl. Can. 1292 CIC und Partikularnorm Nr. 19 vom 1. Juli 2002 der Deutschen Bischofskonferenz).
