Keine Sozialversicherungspflicht für pauschale Aufwandsentschädigungen im Verein

Das Landessozialgericht Hessen hat mit Urteil vom 23. Januar 2025 – L 1 BA 64/23 – eine wichtige Entscheidung zur sozialversicherungsrechtlichen Behandlung von pauschalen Aufwandsentschädigungen im Verein getroffen.

Im konkreten Fall ging es um Personen, die in einem gemeinnützig geführten Museum eines Vereins tätig waren und hierfür eine pauschale Aufwandsentschädigung von fünf Euro pro Stunde erhielten. Die Aufgaben bestanden darin, während der Öffnungszeiten das Museum zu öffnen, Eintrittsgelder zu kassieren und Museumsführer zu organisieren. Die betroffenen Personen stimmten untereinander ab, wer den Dienst übernimmt, und waren in ihrer Tätigkeit nicht weisungsgebunden gegenüber dem Verein. Eine Kontrolle oder Führung durch den Vereinsvorstand fand nicht statt. Im Rahmen einer Betriebsprüfung kam die Deutsche Rentenversicherung jedoch zu dem Ergebnis, dass sich um eine abhängige Beschäftigung handelte, und forderte Sozialversicherungsbeiträge ein, wobei nicht die Aufwandsentschädigung von fünf Euro zugrunde gelegt wurde, sondern der jeweils geltende Mindestlohn.

Das Gericht stellte klar, dass eine solche Tätigkeit, die im Rahmen des Vereinszwecks erbracht wird und bei der die Organisation und Durchführung eigenverantwortlich erfolgt, keine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung darstellt. Entscheidend ist, dass die gezahlte Vergütung lediglich eine pauschale Erstattung von Aufwand ist und nicht als Arbeitsentgelt im Sinne der Sozialversicherung zu werten ist. Die pauschale Aufwandsentschädigung dient dem Ersatz tatsächlich entstandener Kosten und steht nicht im Zusammenhang mit einer abhängigen Beschäftigung, die durch Weisungsgebundenheit und Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Vereins geprägt wäre.

Für Vereine und deren Mitglieder bedeutet diese Entscheidung mehr Rechtssicherheit: Solange die Tätigkeit im Verein eigenverantwortlich und ohne Weisungsbindung erfolgt und die Vergütung als pauschaler Aufwendungsersatz ausgestaltet ist, besteht keine Verpflichtung zur Anmeldung zur Sozialversicherung. Die Entscheidung erleichtert insbesondere die Organisation von ehrenamtlichen Tätigkeiten, da die Gefahr einer nachträglichen Beitragsforderung durch die Sozialversicherungsträger deutlich reduziert wird.
 

Praxis-Hinweis

Vereine sollten darauf achten, dass die Tätigkeit ihrer Mitglieder tatsächlich im Rahmen des Vereinszwecks erfolgt und die Organisation eigenverantwortlich gestaltet ist. Die gezahlte Aufwandsentschädigung sollte klar als Ersatz für entstandene Kosten ausgewiesen werden und nicht den Charakter eines Arbeitsentgelts haben. Eine schriftliche Vereinbarung über die Art der Tätigkeit und die Vergütung kann helfen, die Abgrenzung gegenüber einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung zu dokumentieren. Bemerkenswert an der vorliegenden Entscheidung ist, dass sich diese mit einen konkreten Stundensatz (fünf Euro) befasst. Andererseits muss festgehalten werden, dass es sich um eine Einzelfallentscheidung handelt, die ein anderes Gericht möglicherweise anders getroffen hätte. Bei Unsicherheiten empfiehlt sich eine Prüfung der konkreten Ausgestaltung, um spätere Auseinandersetzungen mit Sozialversicherungsträgern zu vermeiden.

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Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Niederlassungsleitung Münster

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