Keine coronabedingte Kürzung des Heimentgelts

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht zu Beginn des Jahres 2022 zur (coronabedingten) Vertragsanpassung von Gewerberaummietverträgen bereits zwei Grundsatzentscheidungen erlassen hatte, wurde die „Coronarechtsprechung“ des BGH am 28. April 2022 durch einen weiteren Beschluss erweitert.

 

Bundesgerichtshof bleibt seiner Linie treu

Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) als höchstes deutsches Zivilgericht zu Beginn des Jahres 2022 zur (coronabedingten) Vertragsanpassung von Gewerberaummietverträgen bereits zwei Grundsatzentscheidungen erlassen hatte, wurde die „Coronarechtsprechung“ des BGH am 28. April 2022 durch einen weiteren Beschluss – III ZR 240/21 – erweitert. Streitgegenständlich war die Frage, ob die staatlichen Anordnungen (Lockdown) eine Kürzung des Heimentgelts rechtfertigten.

Dem Beschluss lag folgender Sachverhalt zugrunde: Nachdem die Weltgesundheitsorganisation die Covid-19-Erkrankung am 11. März 2020 zu einer Pandemie erklärt hatte, holte der Sohn einer Heimbewohnerin diese zu sich nach Hause. Das Zimmer der Seniorin, für das ein bis dato ungekündigter Heimvertrag bestand, wurde von der Bewohnerin seit dem 19. März 2020 nicht mehr genutzt. Die Zahlungen für die Unterbringung und Verpflegung der ortsabwesenden Bewohnerin wurden nur noch teilweise erbracht. Nach vergeblicher Aufforderung zur vollständigen Zahlung und Mahnung kündigte der Heimbetreiber den Pflegevertrag zu Ende August 2020 und forderte die ausstehende (ungekürzte) Zahlung des Heimentgelts gerichtlich ein.

Die Seniorin wurde vom Landgericht zur Zahlung der ausstehenden Entgelte (unter Anrechnung der vertraglich vereinbarten Pauschale von 25 Prozent für ersparte Aufwendungen ab dem vierten Abwesenheitstag) verurteilt. Die Berufung der Seniorin vor dem Oberlandesgericht und die Nichtzulassungsbeschwerde vor dem Bundesgerichtshof blieben erfolglos.

Nach dem Heimvertrag und den gesetzlichen Regelungen des § 7 Abs. 2 Wohn- und Betreuungsvertragsgesetz (WBVG) war der Heimbetreiber verpflichtet, der Seniorin ein bestimmtes Zimmer als Wohnraum zu überlassen sowie die vertraglich vereinbarten Pflege- und Betreuungsleistungen nach dem allgemein anerkannten Stand fachlicher Erkenntnisse zu erbringen. Der entscheidende Senat hat in seinem Beschluss herausgestellt, dass die Wohnraumüberlassung und die Erbringung der Pflegeleistungen als Kernleistungen den Schwerpunkt des Pflegevertrages bilden. Diese Leistungen konnten trotz pandemiebedingt hoheitlich angeordneter Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen weiterhin in vollem Umfang erbracht werden. Damit scheidet eine Entgeltkürzung im Sinne des § 10 Abs. 1 WBVG wegen Nicht- oder Schlechtleistung aus.

Auch einer Reduzierung des zu zahlenden Entgelts wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) erteilte der Senat eine Absage.

Nach Auffassung des BGH dienten die Besuchs- und Ausgangsbeschränkungen primär dem Gesundheitsschutz der Heimbewohner. Der Vertragszweck wurde durch diese Beschränkungen in keiner Weise beeinträchtigt. Die Bewohner wurden unverändert gepflegt und betreut. Der Senat betonte insbesondere, dass die angeordneten Beschränkungen nicht nur Heimbewohner, sondern eben auch Menschen betroffen haben, die nicht in Gemeinschaftseinrichtungen leben. Die zur Bekämpfung der COVID-19-Pandemie angeordneten Einschränkungen der sozialen Kontakte erfasste das gesamte gesellschaftliche Leben.

Fazit

Die Entscheidung des BGH überrascht nicht. Bereits in der Vergangenheit hat der BGH an das Konstrukt des Wegfalls der Geschäftsgrundlage sehr hohe Anforderungen gestellt. Dieser Rechtsprechung ist er mit seinem Beschluss vom 28. April 2022 treu geblieben. Erst wenn das Tatbestandsmerkmal der „Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag“ vorliegt, kann eine Anpassung des Vertrages auf dieser Rechtsgrundlage gefordert werden.

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