Auflösung einer Stiftung
Keine Auflösungsgenehmigung, solange der Stiftungszweck noch verwirklicht werden kann
Mit Urteil vom 16. April 2018 – AN 4 K 17.2330 – hat sich das Verwaltungsgericht Ansbach zu den Voraussetzungen einer Stiftungsauflösung geäußert und dabei die Frage beleuchtet, wann ein Stiftungszweck entfällt bzw. seine Erfüllung unmöglich wird.
Hintergrund war der Fall einer in den 1930er-Jahren durch letztwillige Verfügung errichteten, nicht-rechtsfähigen Stiftung unter kommunaler Verwaltung. Unter Berufung auf geänderte gesellschaftliche Rahmenbedingungen und einen Wegfall der ursprünglichen Stiftungsaufgabe beantragte die Kommune bei der zuständigen Stiftungsaufsicht die Genehmigung der Stiftungsauflösung zur Verteilung des Stiftungsvermögens im Sinne der Stiftungszwecke. Zweck der wohltätigen Stiftung war u. a. die Förderung verarmter Gemeindemitglieder und vernachlässigter evangelischer Kinder neben weiteren Einzelzwecken bezogen auf die Stifterin und ihre Schwester. Zum Vermögen der Stiftung gehörte auch ein Grundstück, welches im Jahr vor dem Antrag verkauft wurde. Den Antrag auf Genehmigung der Auflösung lehnte die Stiftungsaufsicht mit der Begründung ab, dass der Stiftungszweck noch erfüllt werden könne.
Die dagegen erhobene Klage hatte ebenfalls keinen Erfolg. Laut Gesetz könne die Genehmigung zur Auflösung nur erteilt werden, wenn eine Veränderung des Verwendungszwecks oder die Aufhebung der Zweckbestimmung der Stiftung zulässig sei. Die Voraussetzungen hierfür seien nicht eindeutig geregelt. Vielmehr müsse das Stiftungsgeschäft ausgelegt werden. Eine ergänzende Auslegung dieser Äußerung des Stifterwillens komme nur dann in Frage, wenn sich die rechtlichen oder tatsächlichen Verhältnisse so geändert hätten, dass der Stifterwille mit der geltenden Rechtsordnung nicht mehr zu vereinbaren sei oder die Zweckverfolgung dem erklärten Stifterwillen praktisch zuwiderlaufe. Ein Unmöglichwerden des Stiftungszwecks könne auf tatsächlichen oder rechtlichen Gründen beruhen und sei auch anzunehmen, wenn das Stiftungsvermögen endgültig wegfalle oder so sehr schrumpfe, dass die Stiftung nicht mehr lebensfähig sei.
Im vorliegenden Fall seien die Stiftungszwecke jedoch noch zu erfüllen gewesen. Das Gericht urteilte, dass selbst bei einer festgelegten Reihenfolge unterschiedlicher Stiftungszwecke allein das Entfallen eines Zwecks (Versorgung bestimmter Personen) auf die Übrigen (z. B. Unterstützung bedürftiger Kinder) keine Auswirkung haben solle. Selbst bei abschließender Erfüllung einzelner Zwecke blieben die anderen eigenständig bestehen. Die Klägerin könne sich schließlich auch nicht darauf berufen, dass der Stiftungszweck durch den Verkauf der Immobilie entfallen sei. Aus dem Testament ergebe sich nämlich nicht, dass die Stifterin auf eine bestimmte Art der Mittelbeschaffung, insbesondere durch Erträge dieses konkreten Grundvermögens, Wert gelegt habe.
Fazit Stiftungsauflösung
Immer wieder steht für kleine und größere Stiftungen neben einer Neuausrichtung durch Satzungsänderung – sofern möglich – auch eine Auflösung im Raum. Dies kann z. B. der historischen Entwicklung in der Personalsituation bei ordensnahen Stiftungen geschuldet sein, sich im Rahmen von Umstrukturierungsmaßnahmen in (gemeinnützigen) Unternehmensverbünden ergeben oder aus anderen Gründen (vermeintlich) erforderlich werden. Dabei ist wegen des sogenannten Ewigkeitscharakters von Stiftungen stets zu beachten, dass aus Sicht der Stiftungsaufsicht eine Auflösung nur das letzte Mittel darstellt. Dementsprechend schwer tun sich die zuständigen Behörden mit einer solchen Genehmigung, sofern der Stiftungszweck aus ihrer Sicht noch erfüllt werden kann. Hinzu kommt, dass derartige Anträge in den verschiedenen Stiftungsaufsichten der Bundesländer höchst unterschiedlich beurteilt werden. Wenn Sie die Auflösung einer Stiftung – egal aus welchem Grund – in Erwägung ziehen, kommt es daher bereits im Vorfeld auf eine genaue Prüfung der Voraussetzungen und eine sorgfältige Begründung des Genehmigungsantrags für die Auflösung an. Gerne unterstützen wir Sie dabei.