Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch auf ambulant verabreichte Zytostatika

Die Solidaris konnte vor dem Landgericht (LG) Dortmund zwei Entscheidungen erstreiten,  durch die von  Krankenversicherern geltend gemachte Umsatzsteuererstattungsansprüche hinsichtlich der ambulanten  Verabreichung von Zytostatika abgelehnt wurden.

Nach dem LG Dortmund durfte der Krankenhausträger in dem in Rede stehenden Zeitraum nach §§315,  316  BGB zulässig  einseitig den Marktp

Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch eines Krankenversicherers auf ambulant im Krankenhaus verabreichte Zytostatika

Die Solidaris konnte vor dem Landgericht (LG) Dortmund zwei Entscheidungen erstreiten,  durch die von  Krankenversicherern geltend gemachte Umsatzsteuererstattungsansprüche hinsichtlich der ambulanten  Verabreichung von Zytostatika abgelehnt wurden.

Nach dem LG Dortmund durfte der Krankenhausträger in dem in Rede stehenden Zeitraum nach §§315,  316  BGB zulässig  einseitig den Marktpreis und die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In den  streitgegenständlichen Jahren galt noch  eine  vom  Krankenhausträger einzuhaltende Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass, nach welcher die Verabreichung  umsatzsteuerpflichtig behandelt  werden  musste. Der im  Rahmen der anhängigen Zivilverfahren immer wieder diskutierte und durch die BFH-Entscheidung im Jahr 2014 in das Blickfeld der Krankenversicherer geratene Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wurde mit Blick auf das einseitige Preisbestimmungsrecht und einen fehlenden  beidseitigen Irrtum über die Umsatzsteuerpflichtigkeit  der Leistungen ausdrücklich abgelehnt. Die weitere gerichtliche Klärung bleibt allerdings abzuwarten.

Fazit
Krankenhausträger sollten Rückforderungsbegehren von Krankenversicherern auch weiterhin nicht ohne  Weiteres entsprechen. Die aktuell vorliegende zivilgerichtliche Rechtsprechung istinsofern äußerst mehrdeutig und beruht zudem auf durchaus unterschiedlichen Sachverhalten, welche je gesondert in den  Blick zu nehmen sind. Nicht vernachlässigt werden darf im Zusammenhang mit dem zivilgerichtlichen Part auch das jeweilige  Steuerschuldverhältnis; insofern sollten Krankenhausträger unter wirtschaftlichen Aspekten eine optimale Gesamtlösung anstreben.

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