Kein Umsatzsteuererstattungsanspruch eines Krankenversicherers auf ambulant im Krankenhaus verabreichte Zytostatika
Die Solidaris konnte vor dem Landgericht (LG) Dortmund zwei Entscheidungen erstreiten, durch die von Krankenversicherern geltend gemachte Umsatzsteuererstattungsansprüche hinsichtlich der ambulanten Verabreichung von Zytostatika abgelehnt wurden.
Nach dem LG Dortmund durfte der Krankenhausträger in dem in Rede stehenden Zeitraum nach §§315, 316 BGB zulässig einseitig den Marktpreis und die Umsatzsteuer in Rechnung stellen. In den streitgegenständlichen Jahren galt noch eine vom Krankenhausträger einzuhaltende Regelung im Umsatzsteueranwendungserlass, nach welcher die Verabreichung umsatzsteuerpflichtig behandelt werden musste. Der im Rahmen der anhängigen Zivilverfahren immer wieder diskutierte und durch die BFH-Entscheidung im Jahr 2014 in das Blickfeld der Krankenversicherer geratene Anspruch wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) wurde mit Blick auf das einseitige Preisbestimmungsrecht und einen fehlenden beidseitigen Irrtum über die Umsatzsteuerpflichtigkeit der Leistungen ausdrücklich abgelehnt. Die weitere gerichtliche Klärung bleibt allerdings abzuwarten.
Fazit
Krankenhausträger sollten Rückforderungsbegehren von Krankenversicherern auch weiterhin nicht ohne Weiteres entsprechen. Die aktuell vorliegende zivilgerichtliche Rechtsprechung istinsofern äußerst mehrdeutig und beruht zudem auf durchaus unterschiedlichen Sachverhalten, welche je gesondert in den Blick zu nehmen sind. Nicht vernachlässigt werden darf im Zusammenhang mit dem zivilgerichtlichen Part auch das jeweilige Steuerschuldverhältnis; insofern sollten Krankenhausträger unter wirtschaftlichen Aspekten eine optimale Gesamtlösung anstreben.