Kein steuermindernder Abzug für Spenden an eine schweizerische Stiftung

Der Bundesfinanzhof hatte darüber zu befinden, ob die Versagung des einkommensteuerlichen Sonderausgabenabzugs für Spenden an einen in einem Drittland ansässigen Spendenempfänger, der nicht nach deutschem Recht als gemeinnützig anerkannt ist, rechtens ist, und entschied: Die Einschränkung verstößt nicht gegen den europarechtlichen Grundsatz der Kapitalverkehrsfreiheit gemäß Art. 63 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union. Die Nachweispflicht über die Gemeinnützigkeit des Zuwendungsempfängers liegt, wenn dieser im Ausland ansässig ist, beim inländischen Spender (BFH, Urteil vom 1. Oktober 2025 – X R 20/22).


Urteil und Urteilsbegründung

Kläger ist der Alleinerbe einer im Jahr 2018 verstorbenen Spenderin, die zu Lebzeiten im Jahr 2017 Geldzuwendungen in Höhe von rund einer halben Million Euro an eine Schweizer Stiftung getätigt hat. Die betreffende Stiftung war nach schweizerischem Recht als ausschließlich das Wohl Dritter fördernd steuerbegünstigt. Mit dem Tod der Spenderin traf den Erben die Pflicht zur Abgabe der letzten Einkommensteuererklärungen der Erblasserin; hierin begehrte er den steuermindernden Sonderausgabenabzug nach § 10b Abs. 1 EStG auch für die an die schweizerische Stiftung getätigten Zuwendungen.

Das zuständige Finanzamt verwehrte den Sonderausgabenabzug mit dem Hinweis, dass Spenden an Organisationen in einem Drittstaat wie der Schweiz bereits nach dem Wortlaut des § 10b Abs. 1 Satz 2 EStG nicht begünstigt seien, denn nach dieser Vorschrift müsse die empfangende Körperschaft (bzw. Vermögensmasse (Stiftung)) in der EU oder in einem Partnerstaat des EWR-Abkommens sitzen und nach § 5 Abs. 1 Nr. 9 KStG steuerbefreit sein, würde sie inländische Einkünfte erzielen.  Auch leiste die Schweiz als Sitzstaat der Zuwendungsempfängerin nicht  die von § 10b Abs. 1 Satz 3 EStG vorausgesetzte Unterstützung bei der Beitreibung von Forderungen nach der sog. Beitreibungsrichtlinie.

Finanzgericht und BFH bestätigten die Auffassung des Finanzamtes und versagten dem Erben den Sonderausgabenabzug. Dieser habe nicht nachgewiesen, dass es sich bei der Stiftung um eine Vermögensmasse handelt, die steuerbefreit wäre, wenn sie inländische Einkünfte erzielte. Im Urteilsfall erfüllte die Satzung der Stiftung nicht die gemeinnützigkeitsrechtlichen Anforderungen des § 51 AO, denn es ließ sich den Satzungsbestimmungen nicht entnehmen, dass die dort genannten (grundsätzlich steuerbegünstigten) Zwecke ausschließlich und unmittelbar gefördert werden sollen. Ungeachtet dessen hatte der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass die Stiftung die Anforderungen an die tatsächliche Geschäftsführung gemäß § 63 AO erfüllt.

Die Versagung des Sonderausgabenabzugs aufgrund des mangelnden Nachweises der Erfüllung im deutschen Steuerrecht vorgesehener Voraussetzungen verstößt hierbei auch nicht gegen die auf Drittstaaten anwendbare Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV, denn Art. 65 Abs. 1 Buchst. a AEUV erlaubt den Mitgliedsstaaten Beschränkungen bei der Anwendung ihres jeweiligen nationalen Steuerrechts, nach denen Inländer und Ausländer unterschiedlich zu behandeln sind.

Die Nachweispflicht trifft bei Spenden an eine ausländische Organisation mangels rechtlicher Verpflichtung nicht, wie in Inlandsfällen, den Zuwendungsempfänger, sondern den inländischen Spender.
 

Fazit

Mit dem Urteil bestätigt der BFH die Restriktionen des deutschen Steuerrechts, wenn Spenden an Zuwendungsempfänger in Drittstaaten geleistet werden. Die erhöhten Anforderungen an den Sonderausgabenabzug im grenzüberschreitenden Fall hängen nicht etwa damit zusammen, dass der Gesetzgeber nur als förderwürdig ansähe, was auf nationaler Ebene dem Gemeinwohl zugutekommt. Vielmehr liegt die Strenge der Voraussetzungen darin begründet, dass sich ausländische Körperschaften sonst weitgehend der Kontrolle der deutschen Finanzverwaltung entziehen, vor allem, wenn es keine Amtshilfe und Unterstützung bei der Beitreibung gibt. Der deutsche Steuergesetzgeber ist hier auch nicht grundsätzlich strenger als seine ausländischen Pendants. Auch andere EU-Länder knüpfen an etwaige steuerliche Begünstigungen der aus ihrer Sicht im Ausland belegenen Körperschaften die Erfüllung ihrer eigenen steuerlichen Voraussetzungen und entsprechende Nachweispflichten. Dies führt absehbar zu grenzüberschreitendem Beratungsbedarf, wenn deutsche Körperschaften beispielsweise Erbschaften von verstorbenen Einwohnern des jeweiligen EU-Landes empfangen. Im internationalen Vergleich anspruchsvoll ist dennoch die Voraussetzung, dass die Satzung oder der Gesellschaftsvertrag der ausländischen Körperschaft der Mustersatzung der Finanzverwaltung entsprechend Anlage 1 zu § 60 AO entsprechen soll.

Für Körperschaften im Inland wie auch im EU/EWR-Ausland hat der Gesetzgeber jüngst mit § 60b AO das Zuwendungsempfängerregister eingeführt. Das Register ermöglicht einerseits eine Spendenwerbewirkung, da bei Vorliegen einer entsprechenden Registrierung dem spendenden Dritten ein gewisses Maß an Sicherheit geboten wird, dass seine Spende tatsächlich einem steuerbegünstigten Zweck zugutekommen wird. Andererseits hat das Register aber keine konstitutive Wirkung. Die tatsächliche Abziehbarkeit der Spende knüpft weiterhin daran an, dass die empfangende ausländische Körperschaft die materielle Satzungsmäßigkeit erfüllt und tatsächlich nur die satzungsmäßigen Zwecke fördernd, entsprechend den Grundsätzen der tatsächlichen Geschäftsführung, handelt. Für die Prüfung dieser Voraussetzungen bei ausländischen Körperschaften ist das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) unmittelbar zuständig.
 

Praxis-Hinweis

Das Urteil stellt eine Mahnung zur Vorsicht auch für die internationalen Non-Profit-Verbände mit steuerbegünstigten deutschen Mitgliedskörperschaften dar. Mittelweitergaben deutscher gemeinnütziger Organisationen an ihre internationalen Schwesterkörperschaften können ohne Vorliegen bzw. Anerkenntnis der deutschen gemeinnützigkeitsrechtlichen Voraussetzungen beim ausländischen Empfänger zu einer gemeinnützigkeitsschädlichen Mittelfehlverwendung führen.

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