Kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats bei Nutzung von KI-Systemen

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat mit Beschluss vom 16. Januar 2024 – 24 BVGa 1/24 – entschieden, dass der Einsatz von ChatGPT und vergleichbaren Systemen der generativen Künstlichen Intelligenz (KI) kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats auslöst, wenn die Mitarbeiter die KI-Anwendungen zu dienstlichen Zwecken über einen privaten Account nutzen. Die Einführung entsprechender Richtlinien betrifft das mitbestimmungsfreie Arbeitsverhalten der Arbeitnehmer.


Der Fall

Ein Konzernbetriebsrat eines Medizintechnikunternehmens beantragte im einstweiligen Rechtsschutz, dass die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Anwendungen untersagt. Zuvor hatte die Arbeitgeberin ihren Mitarbeitern die Nutzung von ChatGPT und anderen KI-Anwendungen für dienstliche Zwecke über den Webbrowser erlaubt. Eine Konzernbetriebsvereinbarung zur Nutzung von Browsern existierte bereits. Für den Fall, dass die Nutzung der KI-Anwendungen eine Registrierung erfordert, waren die Mitarbeiter gehalten, einen privaten Account einzurichten und die ggf. dabei anfallenden Kosten selbst zu tragen. Die Arbeitgeberin hatte weder Zugriff auf die Nutzungsdaten noch Kenntnis darüber, welche Arbeitnehmer KI-Anwendungen nutzten oder welche Inhalte von diesen eingegeben wurden. Die Nutzung der KI-Anwendungen zu dienstlichen Zwecken wurde im Rahmen einer im Intranet veröffentlichten Richtlinie und eines Handbuchs reglementiert, die unter anderem vorgaben, dass die Mitarbeiter ihre mit KI erzeugten Arbeitsergebnisse kennzeichnen. Der Konzernbetriebsrat sah in dem Vorgehen der Arbeitgeberin Verstöße gegen seine Mitbestimmungsrechte aus § 87 Abs. 1 Nr. 1, 6 und 7 BetrVG sowie gegen die Unterrichtungs- und Beratungsrechte aus § 90 BetrVG und verlangte die Entfernung der Richtlinie, ein Nutzungsverbot für ChatGPT sowie die Untersagung der Nutzung jeglicher KI-Anwendungen.
 

Die Entscheidung

Das Gericht wies alle Anträge zurück. Nach Auffassung der Kammer betreffen die veröffentlichte Richtlinie und das Handbuch ausschließlich das Arbeitsverhalten der Beschäftigten. Die Arbeitgeberin stelle lediglich ein neues Arbeitsmittel zur Verfügung und definiere dessen Einsatzbedingungen. Solche Vorgaben seien keine Regelungen des betrieblichen Zusammenlebens und lösten daher kein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG aus.

Auch ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG verneinte das Gericht. Voraussetzung sei, dass eine technische Einrichtung eingesetzt wird, die das Verhalten oder die Leistung der Arbeitnehmer automatisiert überwacht oder aufzeichnet. Da die Nutzung über private Accounts erfolge und die Arbeitgeberin keinen Zugriff auf etwaige vom Hersteller gespeicherte Daten habe, fehle es an einer solchen Überwachung. Dass der Hersteller selbst Nutzungsdaten erhebt, führe zu keinem Mitbestimmungsrecht, weil der Arbeitgeber diese Informationen nicht auswerten könne.

Ebenso wenig begründe die Vorgabe, KI-gestützte Arbeitsergebnisse zu kennzeichnen, eine Mitbestimmungspflicht. Die Kennzeichnung erfolge durch die Arbeitnehmer selbst und nicht durch ein technisches System. Ein Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG lehnte das Gericht ebenfalls ab, da keine konkrete Gesundheits- oder Belastungsgefahr festgestellt wurde.

Da somit weder ein Mitbestimmungs- noch ein Mitwirkungsrecht verletzt sei, fehle es an einem Verfügungsanspruch. Sämtliche Anträge des Betriebsrats wurden als unzulässig oder unbegründet zurückgewiesen.
 

Praxis-Hinweis

Das ArbG Hamburg bestätigt: Der Einsatz von ChatGPT oder ähnlicher KI-Systeme unterliegt nicht der Mitbestimmung des Betriebsrats, solange der Arbeitgeber keine personenbezogenen Nutzungsdaten seiner Mitarbeiter verarbeitet oder auf diese zugreifen kann. Dennoch empfiehlt es sich, klare interne Leitlinien zur verantwortungsvollen Nutzung von KI-Anwendungen und zum Schutz der in die KI-Systeme eingepflegten personenbezogenen und geschäftlichen Daten zu formulieren.

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