Kein Ausschluss des Auskunftsrechts bei weit gefassten Anträgen
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 9. Dezember 2025 – IX R 19/22 – festgestellt, dass ein Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO nicht allein deshalb als „exzessiv“ abgelehnt werden darf, weil er inhaltlich oder zeitlich weit gefasst ist. Die Entscheidung konkretisiert die Voraussetzungen für die Ablehnung von Auskunftsanträgen und stärkt die Rechte betroffener Personen.
Der Fall
Im Rahmen einer Außenprüfung bei der Ehefrau des Klägers wurde die Mobilfunknummer des Klägers ohne seine Einwilligung per unverschlüsselter E‑Mail weitergegeben. Das Finanzamt erkannte später selbst einen Datenschutzverstoß an. Der Kläger verlangte daraufhin Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten nach Art. 15 DS-GVO. Das Finanzamt lehnte den Antrag im Wesentlichen mit dem Hinweis ab, es sei nicht zuständig und habe keine relevanten Daten gespeichert. Das Finanzgericht wies die Klage des Betroffenen ab. Der Kläger legte Revision beim BFH ein.
Die Entscheidung
Der BFH hob die Entscheidung teilweise auf und stellte klar, dass dem Kläger grundsätzlich ein Anspruch auf Auskunft nach Art. 15 DS-GVO zusteht. Ein Auskunftsantrag sei nicht bereits deshalb „exzessiv“ im Sinne von Art. 12 Abs. 5 DS-GVO, weil er nicht inhaltlich oder zeitlich eingeschränkt sei. Betroffene Personen dürfen grundsätzlich umfassend Auskunft über ihre personenbezogenen Daten verlangen, ohne ihren Antrag näher eingrenzen zu müssen. Zudem betonte der BFH, dass sich ein Verantwortlicher nicht pauschal darauf berufen könne, ein Antrag sei zu umfangreich oder mit zu hohem Aufwand verbunden. Eine Ablehnung komme nur in Betracht, wenn tatsächlich ein offenkundig unbegründeter oder missbräuchlicher Antrag vorliege und der Verantwortlichen dies mit konkreten Tatsachen untermauern könne.
Im konkreten Fall war noch nicht abschließend geklärt, welche Daten vom Antrag genau erfasst waren und ob der Anspruch bereits erfüllt worden war. Deshalb verwies der BFH die Sache zur weiteren Aufklärung zurück an das Finanzgericht.
Praxis-Hinweis
Das Urteil stellt klar: Weit gefasste Auskunftsanträge sind grundsätzlich zulässig. Unternehmen und Behörden können Anträge nicht allein deshalb ablehnen, weil sie umfangreich oder unspezifisch sind. Eine Ablehnung ist nur in engen Ausnahmefällen möglich und muss gut begründet und mit konkreten Tatsachen untermauert sein, weshalb umfassende Auskunftsanträge in der Regel zu erfüllen sein werden. Eine klare Dokumentation hilft, umfassenden Auskunftsanträgen rechtzeitig nachzukommen.
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