Kardinalpflicht zur Kontrolle – auch für den „Strohmann“: D&O-Versicherung muss bei Insolvenzverschleppung nicht zahlen

Jeder Geschäftsführer – auch der nur formal eingesetzte – muss sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren und darf nicht „blind in die Krise segeln“. Anderenfalls droht der Verlust des Versicherungsschutzes aus einer D&O-Versicherung. Denn bestimmte Pflichten wie die Insolvenzantragspflicht oder die Pflicht zur wirtschaftlichen Selbstkontrolle sind so grundlegend, dass ihre Verletzung regelmäßig als wissentlich gilt. Das zeigt ein aktueller Beschluss des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt a. M. (Beschluss vom 16. Januar 2025 – 7 W 20/24).


Der Fall

Im Mittelpunkt des Falls stand das pflichtwidrige Verhalten des Geschäftsführers einer Unternehmergesellschaft (haftungsbeschränkt), der lediglich als sogenannter „Strohmann“ fungierte, das heißt formal wirksam als Geschäftsführer bestellt war, die Geschäfte aber de facto nicht führte. Tatsächlich ausgeübt wurde die Geschäftsführung durch eine weitere Person, die weder ordnungsgemäß zum Geschäftsführer bestellt noch im Handelsregister eingetragen wurde und insoweit als sogenannter faktischer Geschäftsführer agierte.

Trotz eindeutiger Anzeichen für eine Zahlungsunfähigkeit – darunter ein erheblicher Rückstand gegenüber dem Finanzamt, zahlreiche Zahlungsablehnungen und Zwangsvollstreckungsmaßnahmen – wurde der nach § 15a InsO verpflichtende Insolvenzantrag geschäftsführerseitig nicht gestellt. Stattdessen wurde der Geschäftsbetrieb über ein Jahr lang weitergeführt, obwohl die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig war. Damit verwirklichte der Geschäftsführer zusätzlich den Haftungstatbestand des § 15b InsO aufgrund verbotener Zahlungen nach Insolvenzreife.

Der Insolvenzverwalter wollte den D&O-Versicherer des formal eingesetzten Geschäftsführers wegen der durch die Insolvenzverschleppung ausgelösten Organhaftungsansprüche in Anspruch nehmen und beantragte Prozesskostenhilfe für eine entsprechende Klage. Der Versicherer verweigerte jedoch die Leistung mit Verweis auf eine (branchenübliche) Klausel in den Versicherungsbedingungen, die bei wissentlicher Pflichtverletzung den Versicherungsschutz ausschließt.

Das Landgericht Wiesbaden versagte die beantragte Prozesskostenhilfe, und auch die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde hatte vor dem OLG Frankfurt a. M. keinen Erfolg.
 

Die Entscheidung

Das OLG bejahte – wie die Vorinstanz – eine wissentliche Pflichtverletzung des (formalen) Geschäftsführers im Sinne der Versicherungsbedingungen, was zur Leistungsfreiheit des D&O-Versicherers führte. Eine wissentliche Pflichtverletzung liegt vor, wenn der Versicherte eine Pflichtverletzung in dem Bewusstsein begeht, sich nicht ordnungsgemäß und pflichtwidrig verhalten zu haben. Notwendige Voraussetzung dafür ist, dass der Versicherer in der Lage ist, einen Sachverhalt vorzutragen und zu beweisen, der zumindest auf eine bewusste Kenntnis des Versicherungsnehmers bzw. der versicherten Person hindeutet. Bei einer elementaren Verletzung beruflicher Pflichten (sog. Kardinalpflichten) ist der weitere Vortrag von zusätzlichen Indizien jedoch entbehrlich, wenn deren Kenntnis nach der Lebenserfahrung bei jedem Berufsangehörigen vorausgesetzt werden kann.

Nach Ansicht des OLG Frankfurt a. M. war die Verletzung einer Kardinalpflicht durch den Geschäftsführer im vorliegenden Fall gegeben. Trotz eingetretener Insolvenzreife, welche nach § 15a InsO zu einem Insolvenzantrag verpflichtet, verschaffte er sich keinen Überblick über die geschäftliche Situation und ließ den faktischen Geschäftsführer weiter agieren. Nach Ansicht der Richter zählt die Vergewisserung über die wirtschaftliche Lage, und insbesondere über die Insolvenzreife einer Gesellschaft, die eine Insolvenzantragspflicht begründet, zum Elementarwissen eines Geschäftsführers; der Umstand, dass die Geschäftsführungstätigkeit ausschließlich vom faktischen Geschäftsführer wahrgenommen wurde, reduziert seine Verantwortlichkeit nicht; ihn treffen nämlich auch dann Organisations- und Kontrollpflichten gegenüber dem faktischen Geschäftsführer.

Das Gericht präzisierte weiter: Erkennt ein Geschäftsführer, dass die GmbH zu einem bestimmten Stichtag nicht zur vollständigen Bedienung der Verbindlichkeiten fähig ist, hat er die Zahlungsunfähigkeit der GmbH anhand einer Liquiditätsbilanz zu überprüfen. Falls er trotz bestehender Anhaltspunkte für die Insolvenzreife „blind in die Krise segele“, sei von diesem Verhalten auf eine wissentliche Pflichtverletzung des Geschäftsführers im Sinne einer Kardinalpflichtverletzung zu schließen. Letzteres war nach Auffassung des OLG vorliegend der Fall. Selbst wenn dem Geschäftsführer die wirtschaftliche Lage nicht abschließend bekannt gewesen sein sollte, war nach den Ermittlungen des Gerichts zumindest festzustellen, dass er sich der weiteren Ermittlung der wirtschaftlichen Lage bewusst verschlossen habe, was für sich genommen ebenfalls eine wissentliche Pflichtverletzung darstellt.
 

Fazit

Der Beschluss des OLG Frankfurt a. M. unterstreicht: Der nur zum Schein eingesetzte Geschäftsführer ist vollumfänglich verantwortlich für die Stellung eines Insolvenzantrags und die Beachtung des Zahlungsverbots bei Insolvenzreife. Er verliert bei Insolvenzverschleppung im Zweifel seinen Versicherungsschutz aus einer D&O-Versicherung. Jeder Geschäftsführer – auch der nur formal eingesetzte – muss sich regelmäßig über die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft informieren. Kardinalpflichten wie die Insolvenzantragspflicht oder die Pflicht zur wirtschaftlichen Selbstkontrolle sind so grundlegend, dass sie zum notwendigen Allgemeinwissen jedes GmbH-Geschäftsführers zählen und ihre Verletzung regelmäßig als wissentlich gilt – auch ohne weitere Beweise. Frühwarnsysteme zur Liquiditätsüberwachung und regelmäßige Berichte sind dementsprechend unerlässlich. Leitungsorgane können sich ihrer Verantwortung weder mit dem Verweis auf die Größe der Gesellschaft, mangelnde eigene wirtschaftliche Kenntnis oder die Tatsache, als Strohmann keine Verantwortung übernommen zu haben, entziehen. Das OLG Frankfurt a. M. bestätigt in diesem Zusammenhang auch nochmals die Kontroll- und Überwachungspflichten eines jeden Leitungsorgans gegenüber weiteren Leitungsorganen. Diesbezüglich hatte der Bundesgerichtshof bereits im Jahr 2018 entschieden, dass selbst bei einer zulässigen Ressortverteilung bzw. Aufteilung der Verantwortlichkeit für bestimmte Geschäftsbereiche zwischen den Leitungsorganen im Krisenfalle dennoch eine Überwachungs- bzw. Kontrollpflicht und damit auch eine individuelle zivil- und strafrechtliche Verantwortung des „eigentlich unzuständigen“ Organs bestehen kann (Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17).

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