Kann ein nicht eingetragener Verein als Gesellschafter einer eGbR eingetragen werden?

Das Kammergericht Berlin (KG) weist nicht eingetragene Vereine (n. e. V.) in die Schranken. Jedenfalls unternimmt es in einer aktuellen Entscheidung einen Versuch dazu (Beschluss vom 20. Februar 2025 – 22 W 59/24). Denn in Berlin können n. e. V. bis auf Weiteres nicht als Gesellschafter einer eingetragenen Gesellschaft bürgerlichen Rechts (eGbR) eingetragen werden. Die Begründung des KG legt nahe, dass das Gleiche für die Gesellschafterstellung in einer GmbH, KG, OHG und AG sowie den Erwerb von Grundeigentum gelten soll. Damit bringt sich das Oberlandesgericht der Hauptstadt in Frontstellung gegen die Oberlandesgerichte Frankfurt, München und Braunschweig.

Das KG bestätigt die Entscheidung des Amtsgerichts Charlottenburg, das die Eintragung eines n. e. V. als Gesellschafter einer eGbR abgelehnt hatte. Zur Begründung verweist das KG auf das am 1. Januar 2024 in Kraft getretene Gesetz zur Modernisierung des Personengesellschaftsrechts (MoPeG). Dieses enthält wichtige Änderungen bzw. Klarstellungen für die Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR). Die Gesellschafter können eine GbR in das neu geschaffene Gesellschaftsregister eintragen lassen, so dass die GbR zu einer eGbR wird. Will eine GbR ein Grundstück erwerben oder als Gesellschafterin einer GmbH, einer eGbR oder einer sonstigen Gesellschaftsform eingetragen werden, so ist ihre eigene vorherige Eintragung im Gesellschaftsregister erforderlich (siehe § 47 Abs. 2 GBO, § 40 Abs. 1 Satz 3 GmbHG und § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB). Die Voreintragungspflicht schafft Transparenz für den Rechtsverkehr, insbesondere über die Gesellschafter eine (e)GbR sowie ihre Vertretungs- und Haftungsverhältnisse.

Das KG kann darauf verweisen, dass n. e. V. keine höhere Transparenz aufweisen als (nicht eingetragene) GbR. Eine unterschiedliche Behandlung ist in den Augen des KG eine ungerechtfertigte Privilegierung der GbR. Deshalb wendet das KG § 707a Abs. 1 Satz 2 BGB, der unmittelbar nur für GbR gilt, analog auch für n. e. V. an.

Dem halten die genannten Obergerichte aus der Provinz entgegen, dass das MoPeG für wirtschaftliche Vereine – aber eben nur für diese – ausdrücklich die Anwendung der GbR-Normen vorschreibt (siehe § 54 Abs. 1 Satz 2 BGB n. F.). Für den Großteil der nicht eingetragenen Vereine dagegen, deren (Haupt-)Zweck nicht auf einen wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb gerichtet ist, gelten seit dem 1. Januar 2024 die Regeln für eingetragene Vereine analog (siehe § 54 Abs. 1 Satz 1 BGB n. F.). Da eingetragene Vereine zweifellos Grundstücke erwerben können und in das Grundbuch eingetragen werden können, gelte dies auch für nicht eingetragene Vereine. Zwar betrafen die Fälle dieser OLG jeweils Grundbucheintragungen. Die Begründungen lassen sich jedoch 1:1 auf die Eintragung in Gesellschafterlisten übertragen (siehe OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 10. Oktober 2024 – 20 W 186/24; OLG München, Beschluss vom 10. Februar 2025 – 34 Wx 328/24e und OLG Braunschweig, Beschluss vom 11. Juni 2025 – 2 W 47/25). Die Argumentation der Gerichte ist sehr nah am Gesetzeswortlaut. 
 

Fazit

Die vom KG herbeigesehnte obligatorische Transparenz mag zwar wünschenswert sein. Jedoch hat sich das KG dieses Mal möglichweise zum Gesetzgeber aufgeschwungen. Vielleicht wird es seinerseits vom BGH in die Schranken gewiesen werden. In den meisten OLG-Bezirken ist den n. e. V. weiterhin möglich, was (nicht eingetragenen) GbR nunmehr verweigert wird. Einen praktischen Nutzen können n. e. V. haben, wenn ein drittes Mitglied eines e. V. erforderlich ist, um die Entziehung der Rechtsfähigkeit zu vermeiden (§ 43 BGB). In der Regel ist jedoch aus Gründen der Transparenz die Eintragung eines Vereins in das Vereinsregister vorzugswürdig. Der Streit der Gerichte kann dann dahinstehen. 

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