Ist der besondere Vertreter nach § 30 BGB Arbeitsnehmer und ist für ihn der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet?

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stellt in seinem Beschluss vom 11. Juli 2024 – 9 AZB 9/24 – fest, dass der besondere Vertreter nach § 30 BGB als Arbeitnehmer gilt, wenn seine Vollmacht endet, er vom Verein wirtschaftlich abhängig und er in seiner gesamten sozialen Stellung einem Arbeitnehmer vergleichbar schutzbedürftig ist. Die Entscheidung des BAG hat erhebliche Auswirkungen auf Vereine und Stiftungen, die zwecks der Entlastung des häufig ehrenamtlich tätigen Vorstandes und der effektiven Geschäftsführung einen besonderen Vertreter (teilweise auch Geschäftsführer genannt) bestellen.


Der Fall

In dem der Entscheidung des BAG zugrunde liegenden Fall war die Klägerin als Geschäftsführerin eines steuerbegünstigten Vereins in Vollzeit bei einem Gehalt von 3.800,00 Euro/Monat tätig. Neben dem Anstellungsvertrag als Geschäftsführerin wurde ihr eine Vollmacht als besonderer Vertreter im Sinne des § 30 BGB erteilt und eine entsprechende Eintragung in das Vereinsregister veranlasst. Nach dem Anstellungsvertrag und der erteilten Vollmacht war die Geschäftsführerin zur umfassenden Vertretung des Vereins berechtigt und von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit. Nicht von der Vollmacht umfasst waren insbesondere Grundstücksgeschäfte, der Erwerb und die Veräußerung von Unternehmen, Anschaffungen im Wert von über 10.000 Euro sowie die Einstellung, Abmahnung, Entlassung oder Höhergruppierung von Mitarbeitenden ab einem Bruttolohn von 2.000 Euro/Monat.

Nach der Geburt ihrer Tochter beantragte die Geschäftsführerin Elternzeit. Der Vorstandsvorsitzende des Vereins lehnte den Antrag auf Elternzeit mit der Begründung ab, dass der Geschäftsführerin aufgrund ihrer Organstellung (als besonderer Vertreter des Vereins) kein Anspruch auf Elternzeit zustehe. Kurz darauf kündigte der Verein das Anstellungsverhältnis ordentlich und widerrief die der Geschäftsführerin erteilte Vollmacht als besonderer Vertreter mit sofortiger Wirkung. Hiergegen klagte die Geschäftsführerin vor dem Arbeitsgericht. Sie war der Ansicht, dass die Kündigung nach § 18 BEEG, § 7 Abs. 2 AGG und § 1 Abs. 1 KSchG rechtsunwirksam sei.

In der ersten Instanz erklärte das Arbeitsgericht Leipzig den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten für unzulässig. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Sachsen änderte die Entscheidung des Arbeitsgerichts Leipzig ab und erklärte den Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten demgegenüber für zulässig. Hiergegen wendete sich der beklagte Verein mit der Rechtsbeschwerde beim BAG. Der Verein argumentierte, die Geschäftsführerin sei als besonderer Vertreter nach § 30 BGB Organ des Vereins und damit keine Arbeitnehmerin, so dass die Arbeitsgerichte nicht zuständig seien.
 

Die Entscheidung

Das BAG bestätigte die Entscheidung des LAG Sachsen. Nach Widerruf der Vollmacht entfiel nach Auffassung des BAG die Sonderstellung der Geschäftsführerin als besonderer Vertreter und damit die Fiktion des § 5 Abs. 1 Satz 3 ArbGG, nach der die zur Vertretung einer juristischen Person nach der Satzung berufenen Personen keine Arbeitnehmer im Sinne der Arbeitsgerichtsbarkeit sind. Darüber hinaus hat ein besonderer Vertreter anders als ein Geschäftsführer nicht per se eine umfassende und arbeitgeberähnliche Stellung. Die Klägerin war nach Ansicht des BAG vielmehr aufgrund der vertraglichen Weisungsgebundenheit und der beschränkten Vollmacht sowie einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden und einem monatlichen Gehalt in Höhe von 3.800,00 Euro brutto sowohl sozial schutzbedürftig als auch wirtschaftlich vom Verein abhängig. Aus diesen Gründen sei der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet gewesen.
 

Praxis-Hinweis

Besondere Vertreter können unter bestimmten Voraussetzungen dem vollen arbeitsrechtlichen Schutz (z.B. Kündigungsschutz, Anspruch auf Elternzeit etc.) wie „normale“ Arbeitnehmer unterliegen. Insofern ist bei der Gestaltung von Geschäftsführerverträgen und Vollmachten als besonderer Vertreter die Abgrenzung zwischen arbeitnehmerähnlichen Personen und Organvertretern sorgfältig zu beachten. Nach Erlöschen der Vollmacht bzw. der Abberufung eines besonderen Vertreters kann für Streitigkeiten aus dem Anstellungsverhältnis der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet sein, insbesondere dann, wenn es sich bei dem besonderen Vertreter um eine arbeitnehmerähnliche Person handelt, die wirtschaftlich abhängig und sozial schutzbedürftig ist.

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Rechtsanwalt, Steuerberater, Partner, Niederlassungsleitung Münster

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