Investitionskostenförderung bleibt ambulanten Betreuungsdiensten verwehrt

Das Verwaltungsgericht Münster hat zwei Klagen von ambulanten Betreuungsdiensten auf Gewährung von Investitionskosten nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) abgewiesen. Der Anspruch auf eine Förderung der Investitionskosten nach dem APG NRW besteht nur für Pflegeeinrichtungen.

 

Verwaltungsgericht Münster: Förderung nach dem APG NRW ist Pflegediensten vorbehalten

Das Verwaltungsgericht Münster hat zwei Klagen von ambulanten Betreuungsdiensten auf Gewährung von Investitionskosten nach dem Alten- und Pflegegesetz Nordrhein-Westfalen (APG NRW) abgewiesen (Urteile vom 31. Mai 2022 – 6 K 2337/21 und 6 K 2338/21). Der Anspruch auf eine Förderung der Investitionskosten nach dem APG NRW besteht nur für Pflegeeinrichtungen.

Zur Begründung führte das Gericht aus, einen Anspruch auf Förderung der betriebsnotwendigen Aufwendungen nach §§ 11, 12 APG NRW i. V. m §§ 23 bis 25 APG DVO NRW komme ausschließlich für ambulante Pflegedienste in Betracht. Voraussetzung für eine Förderung nach § 11 Abs. 2 APG NRW seien ein Abschluss eines Versorgungsvertrages nach § 72 Abs. 1 SGB XI sowie eine vertragliche Vergütungsvereinbarung nach den Regelungen des § 85 oder § 89 SGB XI. Darüber hinaus sieht § 12 Abs. 1 Satz 2 APG NRW vor, dass die durchschnittlichen betriebsnotwendigen Aufwendungen eines Pflegedienstes nach § 71 Abs. 1 SGB XI durch angemessene Pauschalen vergütet werden. Entscheidend sei in jedem Fall, dass es sich bei dem jeweiligen ambulanten Dienst um einen Pflegedienst im Sinne des SGB XI handeln müsse.

Pflegedienste zeichneten sich in erster Linie dadurch aus, dass sie neben der hauswirtschaftlichen Versorgung körpernahe Pflegeleistungen erbringen. Ein Pflegedienst stehe unter ständiger Verantwortung einer ausgebildeten Pflegefachkraft. Betreuungsdienste hingegen dürften solche Pflegemaßnahmen nicht durchführen. Ihnen sei ausschließlich die Erbringung von sozialen Betreuungsdiensten erlaubt. Betreuungsdiensten fehle es an der verantwortlichen Pflegfachkraft, die die Erbringung solcher Pflegeleistungen verantworten könne. Soweit die Betreuungsdienste darauf abstellten, dass der Bundesgesetzgeber im Jahre 2013 eine Gleichstellung der Betreuungsdienste mit ambulanten Pflegediensten vorgenommen habe und somit die fehlende Umsetzung in der APG NRW durch den Landesgesetzgeber als Redaktionsversehen zu verstehen sein müsse, verkennen sie nach Auffassung des Gerichtes, dass es dem Gesetzgeber völlig freistehe, ausschließlich ambulante Pflegedienste fördern zu wollen. Es sei nicht zu beanstanden, dass das Land Nordrhein-Westfalen seinen Auftrag, die pflegerische Versorgungsstruktur sicherzustellen, dadurch erfülle, dass ausschließlich Einrichtungen gefördert werden, die eine umfassende pflegerische Versorgung vorhalten.

Die Entscheidung, nur solche Rechtsträger zu fördern, die das gesamte Leistungsspektrum der häuslichen Pflegehilfe erbringen können, sei zu respektieren. Ambulante Betreuungsdienste würden im APG NRW nicht genannt, so dass kein Förderungsanspruch bestehe. Die unterschiedlichen Fördervoraussetzungen begründen nach Ansicht des Gerichts auch keinen Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) oder die Berufsfreiheit (Art. 12 GG).

Fazit

Ob sich diese Rechtsprechung bei den Obergerichten durchsetzen wird, bleibt abzuwarten. Die Betreiber von ambulanten Betreuungsdiensten sollten sowohl die Rechtsprechung als auch die Gesetzgebung zur Förderung von ambulanten Betreuungseinrichtungen im Blick behalten.

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