Internet-Recherche zu Bewerbern löst Informationspflichten aus

Das Amtsgericht Düsseldorf hat sich in seinem Urteil vom 19. August 2025 – 42 C 61/25 –zur Zulässigkeit und zu den Anforderungen geäußert, die mit einer Internet-Recherche zu Bewerbern einhergehen.


Der Fall

Der Kläger bewarb sich auf eine ausgeschriebene Stelle bei der Beklagten. Nachdem seine Bewerbung abgelehnt worden war, erhob er zwei Monate nach dem Abschluss des Bewerbungsverfahrens eine Schadensersatzklage vor dem Arbeitsgericht Berlin. Während des arbeitsgerichtlichen Verfahrens recherchierte die Beklagte über den Kläger im Internet. Die aus der Recherche gewonnen Kenntnisse verwendete die Beklagte im Verfahren vor dem Arbeitsgericht gegen den Kläger, ohne diesen zuvor über ihre Recherche zu informieren. Der Kläger war daher der Ansicht, dass die Beklagte gegen ihre datenschutzrechtlichen Informationspflichten nach Art. 12 ff. DS-GVO verstoßen und damit sein Recht auf Einschränkung der Verarbeitung seiner Daten nach Art. 18 DS-GVO vereitelt habe. Die Beklagte wand dagegen ein, dass die Recherche zum Kläger lediglich zum Zwecke der Verteidigung und der Feststellung möglicher missbräuchlicher Klageabsichten geschah. Die Recherche erfolgte aus frei zugänglichen Informationen im Internet und sei eine einmalige Handlung zur Verteidigung und keine systematische Datenerhebung. Eine Information des Klägers über die Recherche hätte die Verteidigung der Beklagten gefährdet. Außerdem sieht die DS-GVO keine laufende Mitteilungspflicht über den Stand der Verteidigungsstrategie vor. Der Kläger klagte auf Schadensersatz in Höhe von 1.000,00 Euro.
 

Die Entscheidung

Das AG Düsseldorf gab dem Kläger teilweise Recht und sprach ihm einen Schadensersatzanspruch in Höhe von 250,00 Euro zu. Das Gericht sah die Internet-Recherche als rechtmäßig an. Die Beklagte durfte auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Satz 1 lit. f) DS-GVO Informationen zu dem Kläger sammeln. Unter dem Hinweis auf die allgemein zugänglichen Quellen verneinte das Gericht entgegenstehende Interessen des Klägers. Eine Internet-Recherche dürfe jedoch nicht im Verborgenen durchgeführt werden. Die Beklagte hätte den Kläger über die Kategorien der personenbezogenen Daten i. S. d. Art. 14 Abs. 1 lit d) DS-GVO informieren müssen. Diese Information wäre unmittelbar nach der Recherche direkt an den Kläger zu richten gewesen. Eine Offenlegung der Recherche im Rahmen eines an das Gericht gerichteten Schriftsatzes genügt der Informationspflicht nicht. Die im Internet gefundenen negativen Werturteile beeinträchtigen das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers, weshalb das Gericht einen Kontrollverlust und damit einen immateriellen Schaden des Klägers bejahte. Die geforderte Schadensersatzhöhe erachtete das Gericht jedoch als zu hoch an. Das Rechercheergebnis hatte keinen Einfluss auf das ursprüngliche Bewerbungsverfahren und der Kläger hatte bereits mehrere vergleichbare Verfahren geführt, weshalb das Gericht einen Schadensersatz in Höhe von 250,00 Euro als angemessen ansah. Der Einwand der Beklagten, dass der Kläger rechtsmissbräuchlich handle, ließ laut dem Gericht keine andere Beurteilung des Falls zu. Berufung ist zugelassen.
 

Praxis-Hinweis

Auch eine zulässige Internetrecherche verpflichtet Unternehmen, Betroffene nach DS-GVO sofort und transparent zu informieren. Eine bloße Erwähnung im gerichtlichen Schriftsatz reicht nicht. Wer das versäumt, riskiert Bußgelder und Schadensersatz. Aus Nachweisgründen in späteren Verfahren empfiehlt es sich, die Recherche und ihr Ergebnis zu dokumentieren. In Anbetracht der Tatsache, dass Internetrecherchen oft im Rahmen von Bewerbungsverfahren durchgeführt werden, sollte ein entsprechender Hinweis in die Datenschutz-Information für Bewerber aufgenommen werden.

Autorin
Autor

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß