Der Fall
Der Kläger hatte sich Anfang 2025 auf eine von der Beklagten ausgeschriebene Stelle beworben. Als er sich nach dem Stand des Bewerbungsprozesses erkundigte, teilte ihm die Beklagte mit, dass seine Bewerbungsunterlagen ihr nicht vorlägen, und bat um ihre erneute Übersendung. Der Kläger kam der Bitte am nächsten Tag nach, zog seine Bewerbung jedoch einen Monat später zurück und stellte gleichzeitig einen Auskunftsantrag nach Art. 15 DS-GVO. Ohne auf den Auskunftsantrag vom 15. März 2025 einzugehen, erteilte die Beklagte dem Kläger am 14. April 2025 eine Absage. Der Kläger forderte noch am selben Tag erneut eine Auskunft und eine vollständige Datenkopie gemäß Art. 15 DS‑GVO. Einen Monat später verlangte die Beklagte zunächst eine Identitätsbestätigung über ein Formular, was der Kläger ablehnte.
Gerichtlich machte er sodann sowohl Auskunfts‑ und Kopieansprüche als auch einen immateriellen Schadensersatz in Höhe von 3.000 Euro geltend. Er berief sich hierbei auf Kontrollverlust über seine personenbezogenen Daten sowie eine von ihm so empfundene „Täter‑Opfer‑Umkehr“, die zu emotionalen Belastungen bis hin zum „Ekel“ geführt habe. Zudem zog er Parallelen zum Umgang mit dem Rechtsmissbrauchseinwand im Nationalsozialsozialismus.
Die Beklagte erhob Widerklage auf Ersatz von Anwaltskosten und warf dem Kläger ein missbräuchliches Vorgehen vor. Sie verwies darauf, dass dieser selbst Fachbeiträge zu datenschutzrechtlichen Schadensersatzansprüchen veröffentliche, sein Vorgehen schematisch sei und zudem Umstände wie seine überhöhte Gehaltsvorstellung und die Entfernung zum Arbeitsort zu berücksichtigen seien.
Die Entscheidung
Das Arbeitsgericht gab der Klage hinsichtlich des Anspruchs auf Auskunft und Datenkopie statt, wies jedoch sowohl den geltend gemachten immateriellen Schadensersatz als auch die Widerklage zurück. Nach Auffassung des Gerichts lag kein missbräuchliches oder offensichtlich unbegründetes Auskunftsbegehren nach Art. 12 Abs. 5 Satz 2 DS‑GVO vor. Mangels Zweifel an der Identität des Klägers, durfte die Beklagte keinen Identitätsnachweis nach Art. 12 Abs. 6 DS‑GVO verlangen.
Zwar erkannte das Gericht einen Verstoß gegen Art. 15 DS‑GVO, sah jedoch keinen ersatzfähigen immateriellen Schaden im Sinne des Art. 82 Abs. 1 DS‑GVO. Subjektive Gefühlsangaben genügen nach Auffassung des Gerichts nicht; erforderlich sei eine objektive Nachvollziehbarkeit der behaupteten Belastung. Hierauf verweise auch die Rechtsprechung des EuGH; diese verlange, dass negative Gefühle tatsächlich belegt werden müssen. Dass die Beklagte das Auskunftsbegehren trotz mehrfacher Aufforderung nicht erfüllt habe, ändere daran nichts, zumal der Kläger fachlich versiert sei und daher nicht ohne Weiteres von einer besonderen Belastung auszugehen sei.
Auch die Widerklage wurde abgewiesen. Eine missbräuchliche Nutzung des arbeitsgerichtlichen Kostenrechts sei nicht erkennbar, da der Kläger legitime Ansprüche verfolgte und diese teilweise erfolgreich waren.
Praxis‑Hinweis
Die Entscheidung zeigt, dass immaterielle Schadensersatzansprüche nach Art. 82 DS‑GVO trotz der betroffenenfreundlichen Rechtsprechung des EuGH nicht ohne Weiteres durchsetzbar sind. Subjektiv geschilderte emotionale Belastungen genügen nicht; erforderlich bleibt eine objektiv überprüfbare Darlegung eines tatsächlichen immateriellen Schadens. Für die Praxis bedeutet dies: Auch hartnäckige oder fehlerhafte Auskunftsprozesse begründen nicht automatisch einen Schadensersatzanspruch. Arbeitgeber und Verantwortliche sollten Auskunftsbegehren dennoch zügig und vollständig beantworten, um Streitigkeiten zu vermeiden. Betroffene wiederum müssen beachten, dass bloße Gefühlsschilderungen nicht ausreichen, um Entschädigungen zu erhalten.
