Erbringung von IGeL – Was zulässig ist
IGeL sind medizinische Zusatzleistungen, die nicht zum Leistungsumfang der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) gehören und deshalb vom GKV-Patienten selbst bezahlt werden müssen. Privatversicherte erhalten keine IGeL, weil bei ihnen jede Leistung ohnehin privatärztlich bzw. nach der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) abgerechnet wird. IGeL dürfen nur erbracht werden, wenn der Patient sie ausdrücklich wünscht. Auch darf der Arzt nur Leistungen anbieten, die zu seinem Fachgebiet gehören. Außerdem – und das ist in der Praxis ein enorm wichtiger Punkt – dürfen Leistungen, die von den gesetzlichen Krankenkassen übernommen werden, nicht als IGeL verkauft werden. Der Vertragsarzt kann für die von ihm angebotenen IGeL werben, sofern er den Patienten über das Leistungsspektrum der GKV-Behandlung einerseits und die ergänzenden, dann aber privat zu bezahlenden Leistungen andererseits sachlich unterrichtet. Allerdings sollen IGeL, deren Nutzen wissenschaftlich nicht belegt oder gar negativ bewertet sind, nicht als sinnvoll dargestellt werden.
Schriftlicher Behandlungsvertrag
IGeL können nur im Rahmen einer Privatbehandlung erbracht werden, über die mit dem GKV-Patienten vor Beginn der Behandlung ein schriftlicher Behandlungsvertrag abgeschlossen werden muss (§ 3 Abs. 1 i. V. m. § 18 Abs. 8 Nr. 3 BMV-Ä). Damit erwirbt der Arzt gegenüber dem GKV-Patienten einen Vergütungsanspruch, der nach Maßgabe der GOÄ abzurechnen ist. Die Abrechnung nach GOÄ ist an drei Voraussetzungen geknüpft, die in erster Linie die Aufklärung betreffen:
- Medizinische Aufklärung: Die Aufklärungspflichten bei IGeL sind besonders streng, da der Patient selbst über die Inanspruchnahme entscheidet und die Kosten trägt. Die Rechtsprechung fordert eine detaillierte Information über Nutzen, Risiken und Alternativen der angebotenen Leistung. Die Aufklärung sollte
- sachlich, verständlich und umfassend sein,
- die Evidenzlage korrekt wiedergeben,
- klar machen, wenn der Nutzen nicht belegt ist,
- einen Hinweis auf Kassenalternative und einen
- Hinweis auf Recht auf Zweitmeinung enthalten.
- Wirtschaftliche Aufklärung: Der Patient ist auch darüber zu informieren, dass die IGeL nicht in den Leistungskatalog der GKV fällt und er die Behandlungskosten selbst zu tragen hat.
- Textform: Der Patient ist über die voraussichtlichen Kosten in Textform zu informieren.
Risiken bei fehlerhafter Aufklärung und Abrechnung
Die Vergütungspflicht des Patienten entsteht nur bei ausdrücklicher und rechtzeitiger Aufklärung. Ein Verstoß kann Schadensersatzansprüche begründen, wenn der Patient bei ordnungsgemäßer Information die Behandlung nicht in Anspruch genommen hätte. Bei einer „gröblichen Pflichtverletzung“ des Vertragsarztes im Zusammenhang mit der Erbringung und Abrechnung von IGeL können in Ausnahmefällen aber auch existenzbedrohende Konsequenzen drohen, wie die folgende Entscheidung zeigt: Ein Orthopäde rechnete mehrfach EBM‑Leistungen als IGeL nach GOÄ ab, ohne ordnungsgemäße Aufklärung oder schriftliche Vereinbarung mit den Patienten. Darin sah der Berufungsausschuss eine „gröbliche Verletzung“ vertragsärztlicher Pflichten, insbesondere durch Abrechnungsbetrug, und ordnete auf Antrag der Kassenärztlichen Vereinigung (KV) den Zulassungsentzug und die sofortige Vollziehung an. Die Entscheidung wurde im darauffolgenden Gerichtsverfahren vom Bayerischen Landessozialgericht bestätigt (Beschlussvom5. Januar 2011–L 12 KA 116/10 B ER). Die Grundsätze dieser Entscheidung sind weiterhin aktuell. Die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts und der Landessozialgerichte bestätigt fortlaufend, dass gröbliche Pflichtverletzungen – insbesondere bei Abrechnungsbetrug und Patientengefährdung – den Entzug der vertragsärztlichen Zulassung rechtfertigen und die sofortige Vollziehung bei konkreter Gefahr für Patienteninteressen möglich ist.
Fazit
IGeL können eine sinnvolle Ergänzung des Praxisangebots sein – aber nur, wenn sie rechtssicher, transparent und patientenorientiert erfolgen. Die Anforderungen an Aufklärung und Dokumentation sind hoch und die KV bzw. die Gerichte reagieren empfindlich auf Verstöße. Eine klare, strukturierte Vorgehensweise schützt Praxen vor Risiken. Wir unterstützen Sie gerne dabei, IGeL auf rechtssichere Füße zu stellen.
