Die Hygiene-Dienstleistungen einer selbständigen Hygienefachkraft an Krankenhäuser und Altenheime sind von der Umsatzsteuer befreit

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Hygiene-Dienstleistungen einer selbständig tätigen Hygienefachkraft an Altenheime oder Pflegeheime im Veranlagungsjahr 2012 von der Umsatzsteuer befreit sind. Für den Veranlagungszeitraum 2008 hatte das Gericht einer entsprechenden Klage des Klägers stattgegeben (FG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 15 K 4458/08 U).

Finanzgericht Münster verschafft Einrichtungen größeren Spielraum

 

Das Finanzgericht (FG) Münster hatte darüber zu entscheiden, ob Hygiene-Dienstleistungen einer selbständig tätigen Hygienefachkraft an Altenheime oder Pflegeheime im Veranlagungsjahr 2012 von der Umsatzsteuer befreit sind. Für den Veranlagungszeitraum 2008 hatte das Gericht einer entsprechenden Klage des Klägers stattgegeben (FG Münster, Urteil vom 13. Dezember 2011 – 15 K 4458/08 U). Auf die hiergegen eingelegte Revision hat der Bundesgerichtshof (BFH) zwischenzeitlich das erstinstanzliche Urteil des FG aufgehoben und den Rechtsstreit an dieses zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen (BFH, Urteil vom 5. November 2014 – XI R 11/13).

Der Kläger ist der Auffassung, dass seine Hygiene-Dienstleistungen an Krankenhäuser, Alten- und Pflegeheime von der Umsatzsteuer befreit seien. Der Hygiene-Fachkrankenpfleger wirke daran mit, in Krankenhäusern die Hygiene durch Maßnahmen zur Erkennung, Verhütung und Bekämpfung von Krankenhausinfektionen zu verbessern. Die Tätigkeit sei darauf gerichtet, den Heilerfolg sicherzustellen, und damit für die Patienten ebenso bedeutsam wie die Tätigkeit eines Krankenpflegers. Auch aus der Weiterbildungs- und Prüfungsverordnung für Hygienefachkräfte ergebe sich, dass die Tätigkeiten darauf ausgerichtet seien, den Heilerfolg sicherzustellen.

Das beklagte Finanzamt ist dagegen der Meinung, dass keine unmittelbare Leistung an oder mit den Patienten vorliege. Vielmehr werde die Leistung an den Auftraggeber, z. B. Krankenhäuser und Altenheime, erbracht und komme daher den Patienten nur mittelbar zugute. Der BFH versage die Steuerfreiheit für Supervisionsleistungen und Präventionsleistungen. Diese Grundsätze träfen auch für Hygiene-Dienstleistungen zu. Eine konkrete Heilbehandlung sei nicht Hauptziel der Tätigkeit des Klägers.
Das FG hat der Klage stattgegeben und entschieden, dass die vom Kläger gegenüber Krankenhäusern und Alten- und Pflegeheimen erbrachten streitigen Leistungen nach § 4 Nr. 14 Satz 1 UStG umsatzsteuerfrei sind (FG Münster, Urteil vom 1. Juni 2021 – 15 K 2712/17 U).

§ 4 Nr. 14 Satz 1 UStG a. F. befreie verschiedene ärztliche und heilberuflichen Tätigkeit von der Umsatzsteuer. Die Vorschrift setze Art. 132 Abs. I c) der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL) in nationales Recht um und sei nach ständiger BFH-Rechtsprechung im Sinne des Art. 132 Abs. I c) MwStSystRL auszulegen. Die Steuerfreiheit setze hiernach voraus, dass der Unternehmer eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin durch ärztliche oder arztähnliche Leistungen erbringe und die dafür erforderliche Qualifikation besitze.

Zu den Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin gehörten auch Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, sowie Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden. Nach Auffassung des Senats hat der Kläger mit den gegenüber Krankenhäusern und Alten- oder Pflegeheimen erbrachten Leistungen Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin durch arztähnliche Leistungen erbracht. Auch der BFH habe entschieden, dass infektionshygienische Leistungen eines Arztes, die dieser für andere Ärzte und Krankenhäuser erbringt, damit diese ihre Heilbehandlungsleistungen ordnungsgemäß unter Beachtung der für sie nach dem Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (IfSG) bestehenden Verpflichtungen erbringen, als Heilbehandlungsleistung nach § 4 Nr. Nr. 14 UStG steuerfrei seien (BFH, Urteil vom 18. August 2011 – V R 27/10).

Zwar sei der Kläger kein Arzt, sondern Fachkrankenpfleger für Krankenhaushygiene. Nach der Rechtsprechung des BFH sei die Tätigkeit eines Krankenpflegers/Fachkrankenpflegers für Krankenhaushygiene aber eine ähnliche heilberufliche Tätigkeit im Sinne des § 4 Nr. 14 UStG (BFH, Urteil vom 28. Juni 2000 - V R 72/99).

Nach Auffassung des Senats sind auch die Hygiene-Dienstleistungen gegenüber Alten- und Pflegeheimen umsatzsteuerbar nach § 4 Nr. 14 UStG. Da die Zahl von Personen mit chronischen Krankheiten, Abwehrschwäche und Behinderungen mit den Folgen von Multimorbidität und Pflegebedürftigkeit zunehme und zudem betreuungsbedürftige Personen immer früher aus Einrichtungen der Akutversorgung in Nachsorgeeinrichtungen, Heime oder nach Hause entlassen werden, seien gerade auch die gegenüber Alten- und Pflegeheimen erbrachten Umsätze aus der Tätigkeit eines Hygieneberaters als steuerfreie Leistungen i. S. d. § 4 Nr. Nr. 14 UStG anzusehen. Auch die Alten- und Pflegeheime haben nach § 36 Abs. 1 Nr. 2 IfSG in Hygieneplänen innerbetriebliche Verfahrensweisen zur Infektionshygiene festzulegen und unterliegen der infektionshygienischen Überwachung durch das Gesundheitsamt. Ein Alten-/Pflegeheim dürfe nach § 11 Abs. 1 Nr. 9 Heimgesetz zudem nur dann betrieben werden, wenn der Träger und die Leitung einen ausreichenden Schutz der Bewohner vor Infektionen gewährleisten können und sicherstellen, dass von den Beschäftigten die für ihren Aufgabenbereich einschlägigen Anforderungen der Hygiene eingehalten werden.

Gegen das Urteil ist die Revision nicht zugelassen.

Fazit

Das Urteil ist für Krankenhäuser und Alten- und Pflegeheime erfreulich, da sie hierdurch Hygiene-Dienstleistungen externer Anbieter mit entsprechender Qualifikation günstiger einkaufen oder gemeinsam mit anderen Krankenhäusern solche Dienstleistungen im Pool umsatzsteuerfrei anbieten können.
 

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