Hoffnung für Selbständige in Zeiten der Scheinselbständigkeit

Wie bereits mehrfach an dieser Stelle berichtet, entwickelt sich die Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) der letzten Jahre zunehmend dahin, dass ein rechtssicherer Einsatz von freien Mitarbeitern gleich welcher Art kaum noch möglich ist. Im Rahmen von Betriebsprüfungen gelangt die Deutsche Rentenversicherung regelmäßig zu dem Ergebnis, dass ein sozialversicherungspflichtiges, abhängiges Beschäftigungsverhältnis besteht. In der Folge drohen den Auftraggebern hohe Nachforderungen von Sozialversicherungsbeiträgen bis hin zu strafrechtlichen Konsequenzen. In seinem Urteil vom 22. Juli 2025 – B 12 BA 7/23 R – hatte das BSG Gelegenheit, zu einem Sachverhalt Stellung zu nehmen, der aus seiner Sicht jedoch die Voraussetzungen einer freien Mitarbeit und damit einer Selbständigkeit erfüllte.


Der Fall

Der Kläger, ein freiberuflicher Steuerberater, schloss mit einem gelernten Steuerfachgehilfen, der ein Gewerbe für „Buchführungsservice“ angemeldet hatte, im Jahr 2018 einen Vertrag über freie Mitarbeit ab. Der Steuerfachgehilfe sollte für 30 Mandanten des Klägers laufende Lohnabrechnungen erstellen. Er war in der Wahl von Arbeitszeit und -ort frei, unterlag keinen Weisungen und konnte Aufträge auch ablehnen. Wollte er einen Büroarbeitsplatz des Klägers nutzen, musste er hierfür ein Nutzungsentgelt zahlen. Die Vergütung bestimmte sich nach einem Anteil des Umsatzes, den der Kläger mit den Mandanten erzielte. Der Steuerfachgehilfe war zudem im Jahr 2018 für mindestens weitere 18 Auftraggeber tätig. Im Rahmen eines Statusfeststellungsverfahrens stellte die Deutsche Rentenversicherung Bund fest, dass der Steuerfachgehilfe der Sozialversicherungspflicht unterliege. Die Klage gegen diese Einschätzung war in allen Instanzen erfolgreich.
 

Die Entscheidung

Aus Sicht des BSG lag keine sozialversicherungspflichtige Tätigkeit vor. Zwar wies das Gericht darauf hin, dass vorliegend durchaus eine fremdbestimmte Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Steuerberaters vorgelegen habe. Denn nur dieser sei nach außen verantwortlich aufgetreten, habe die Mandanten akquiriert und gegenüber diesen die Leistungen abgerechnet. Allerdings verbleibe ein „arbeitnehmeruntypischer Freiraum“, der für eine selbständige Tätigkeit spreche. Dies betreffe insbesondere das Fehlen von örtlichen oder zeitlichen Vorgaben, das Fehlen einer Weisungsbefugnis gegenüber dem Lohnbuchhalter und die Nutzung eigener Betriebsmittel. Diese Freiheiten erlaubten es diesem, seine Arbeit so weit selbst zu organisieren, dass er auch an weiteren eigenen Aufträgen arbeiten könne.

Das BSG betonte, dass in Fällen, in denen die Indizien für eine abhängige Beschäftigung und für eine selbständige Tätigkeit gleichwertig seien, ausnahmsweise dem Willen der Beteiligten, eine selbständige Tätigkeit zu vereinbaren, eine gewichtige Bedeutung beigemessen werden dürfe. Im vorliegenden Fall ergebe sich dieser Wille bereits deutlich aus dem Vertrag über freie Mitarbeit, der auch so „gelebt“ wurde.
 

Praxis-Hinweis

Der vorliegende Fall zeigt, dass die Beschäftigung von freien Mitarbeitern  nicht gänzlich ausgeschlossen ist. Für die Praxis ist die Entscheidung aber kaum hilfreich, denn es handelt sich um einen Einzelfall, bei dem diesmal zugunsten der Selbständigkeit entschieden wurde. Konkrete, belastbare oder gar messbare (etwa die Vergütungshöhe) Kriterien, nach denen Auftraggeber entscheiden können, ob eine freie Mitarbeit oder doch eine abhängige Beschäftigung vorliegt, sind nach wie vor nicht ersichtlich. Die Umstände, die aus Sicht der Gerichte für oder gegen eine selbständige Tätigkeit sprechen, sind zwar seit Jahren bekannt, sie dienen der Rechtsprechung aber nur als Indizien für die eine oder die andere Richtung, so dass auch vermeintlich ähnliche Sachverhalte zu unterschiedlichen Ergebnissen führen können.

In der Realität gleicht der Einsatz von freien Mitarbeitern für die Auftraggeber somit weiterhin einem Münzwurf. Hat man Pech, können enorme Beitragsnachforderung entstehen. Im vorliegenden Fall haben die Parteien zwar den sicheren Weg über ein Statusfeststellungsverfahren gewählt, dieses hat jedoch bis zur Entscheidung des BSG rund sieben Jahre gedauert. Ob und wie der in Rede stehende Lohnbuchhalter in dieser Zeit eingesetzt wurde, ist nicht bekannt. Beim Einsatz von „freien Mitarbeitern“ ist somit weiterhin höchste Vorsicht geboten. Ist dies ausdrücklich gewünscht, ist die Durchführung eines Statusfeststellungsverfahren praktisch unabdingbar. In der Regel werden sich Einrichtungsträger einen größeren Gefallen damit tun, ein „reguläres“ Arbeitsverhältnis zu begründen. 

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