Ist die Heranziehung externen Personals strafbar?

Nach § 203 Abs. 1 und 2 S. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Zu den sogenannten Berufsgeheimnisträgern gehören Personen, die berufsbedingt der Schweigepflicht unterworfen sind. Hierzu zählen insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere staatlich geprüfte

Heranziehung externen Personals ist keine strafbare Schweigepflichtverletzung mehr

Nach § 203 Abs. 1 und 2 S. 1 StGB macht sich strafbar, wer unbefugt ein fremdes Geheimnis offenbart, das ihm in bestimmter beruflicher Eigenschaft anvertraut oder sonst bekannt geworden ist. Zu den sogenannten Berufsgeheimnisträgern gehören Personen, die berufsbedingt der Schweigepflicht unterworfen sind. Hierzu zählen insbesondere Ärzte, Zahnärzte, Apotheker und andere staatlich geprüfte Angehörige eines Heilberufs. Die meisten Berufsgeheimnisträger sind zur Ausübung ihrer Tätigkeit auf die Hilfe anderer Personen angewiesen, die je nach Art der Tätigkeit Gelegenheit haben, von den geschützten Geheimnissen Kenntnis zu erlangen, etwa im Umgang mit (Patienten-)Akten, beim Schreiben eines Diktats oder bei der Telefonannahme. Soweit diese Tätigkeiten durch eigenes Personal des Schweigepflichtigen vorgenommen werden, verstößt er weder gegen Berufsrecht noch ist er strafrechtlich verantwortlich. Denn die eigenen Angestellten sind als Berufsgehilfen in den Geheimnisträgerkreis einbezogen und ihrerseits von der Strafbarkeit des § 203 StGB erfasst.

Anders war dies aber bislang, wenn sich der Schweigepflichtige anderer – nicht in seinen direkten Vertrauensbereich einbezogener – Hilfspersonen bedient hat. So bedeutete es zum Beispiel für den Arzt ein berufs- und strafrechtliches Risiko, wenn er mit der Wartung technischer Geräte eine externe Firma beauftragt hat, deren Personal Zugang zu vertraulichen Daten erhielt. Dieser Problematik hat der Gesetzgeber im November 2017 mit der Neuregelung des § 203 StGB Rechnung getragen: Ein strafbarer Geheimnisverrat liegt nun nicht mehr vor, wenn der Geheimnisträger den externen Mitarbeiter zuvor zur Verschwiegenheit verpflichtet hat. Darüber hinaus sind externe Mitarbeiter als „mitwirkende Personen“ nunmehr selbst strafrechtlich verantwortlich, wenn sie vertrauliche Daten weitergeben.

Fazit Schweigepflichtverletzung

Um bei der Heranziehung externer Mitarbeiter berufs-und strafrechtliche Risiken zu vermeiden, empfehlen wir, diese zu Beginn ihrer Tätigkeit stets ausdrücklich zur Geheimhaltung vertraulicher Daten zu verpflichten. Unterlässt der Berufsgeheimnisträger, etwa der niedergelassene Arzt, eine solche Verpflichtung, kann er sich – im Fall der Weitergabe vertraulicher Informationen durch den extern Beschäftigten – strafbar machen. Entsprechendes gilt selbstverständlich auch für die Beauftragung externer Dritter zum Beispiel durch ein MVZ, ein Krankenhaus oder einen ermächtigten Arzt. Zur Absicherung ist die Erstellung eines Vordruckes hilfreich, aus der sich die Geheimhaltungspflicht ergibt.
Ein solcher Vordruck kann dann vor Tätigkeitsbeginn von dem extern Beschäftigten unterzeichnet
werden.

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