Haftungskontrolle
Das Versprechen der Haftungsbeschränkung einer GmbH trügt bisweilen, denn es bezieht sich auf das Unternehmensrisiko der Gesellschafter. Allerdings instrumentalisiert das GmbH-Recht die Verantwortung der Geschäftsführer, um Gläubigerschutz zu betreiben. Für ihnen unterlaufende Fehler entsteht regelmäßig eine Haftung (wenigstens mittelbar) zugunsten der Gesellschaftsgläubiger. Ein weiteres Problem für die Geschäftsführer: Sind ihrer mehrere bestellt, verantwortet dennoch dem Grunde nach jeder von ihnen die Ordnungsgemäßheit der gesamten Geschäftsführung und trägt die entsprechenden Risiken. Aus Sicht einzelner Geschäftsführer erscheint es naheliegend, sich bei Haftungsfällen auf die interne Zuständigkeit eines anderen Geschäftsführers zu berufen. Dies aber führt nur in engen Grenzen zum Erfolg. In seinem Urteil vom 6. November 2018 – II ZR 11/17 – setzte sich der Bundesgerichtshof (BGH) mit den Voraus-setzungen einer wirksamen Ressortaufteilung in der Geschäftsführung einer GmbH sowie der dann verbleibenden Verantwortung der einzelnen Geschäftsführer auseinander. Folgende Erkenntnisse sind daraus zu gewinnen:
Eine wirksame Ressortaufteilung setzt voraus, dass sie „eine klare und eindeutige Abgrenzung der Geschäftsführungsaufgaben durch hierfür fachlich und persönlich geeignete Personen sicherstellt und ungeachtet der Ressortzuständigkeit eines einzelnen Geschäftsführers die Zuständigkeit des Gesamtorgans insbesondere für nicht delegierbare Angelegenheiten der Geschäftsführung wahrt.“
Nicht nur muss jeder Geschäftsführer die eigene Zuständigkeit kennen, es darf auch keine Zweifel darüber geben können, welchem Geschäftsführer jede andere Aufgabe der Geschäftsführung zuzuordnen ist. Aus diesem Prinzip der Eindeutigkeit folgt, dass die spezifische Ressortaufteilung von allen Geschäftsführern mitgetragen werden muss. Ein Mehrheitsbeschluss genügt für sich genommen nicht.
Die Aufteilung der Ressorts hat mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes zu erfolgen. Die Zuweisung eines Ressorts an einen hierzu nicht fachlich oder sonst definitiv geeigneten Geschäftsführer entlastet die übrigen Geschäftsführer nicht. Sie haben sich von der Eignung des Ressortleiters zu überzeugen. Unterbleibt dies, fehlt die Basis für ein Vertrauen in die ordnungsgemäße Erfüllung der delegierten Aufgaben, welches allein eine Haftungserleichterung begründen kann. Die Gesamt-verantwortung für nicht delegierbare Angelegenheiten muss gewahrt bleiben. Zwar nimmt der BGH in seinen Leitsatz auf, dass eine Ressortaufteilung nicht schriftlich zu erfolgen braucht, für die Praxis ist jedoch aus Beweisgründen und wegen einer nicht gänzlich übereinstimmenden BFH-Rechtsprechung eine schriftliche Festlegung der Zuständigkeiten dringend zu empfehlen.
Eine wirksame Ressortaufteilung führt nicht zum Wegfall der Verantwortung der „ressortfremden“ Geschäftsführer. Ihre originär auf Aufgabenwahrnehmung gerichtete Pflicht wandelt sich lediglich in eine Pflicht zur Überwachung ihres zuständigen Mitgeschäftsführers. Zwar erkennt der BGH ein Vertrauens-prinzip an, wonach Geschäftsführer bei ordentlicher Ressortaufteilung annehmen können, von dem zuständigen Geschäftsführer zuverlässig und rechtzeitig die zur Wahrung ihrer Aufgaben notwendigen Informationen zu erhalten. Gleichwohl betrachtet er das vertrauensbasierte Fehlen von Kontrolle als Pflichtverletzung der übrigen Geschäftsführer. Konkret hielt er wöchentlich bzw. zweiwöchentlich stattfindende Gespräche für nicht hinreichend. Sie dienten nur der Information, nicht der Kontrolle. Erforderlich sei die Verschaffung eines „eigenen“ Bildes von den übrigen Geschäftsbereichen. Bezogen auf ein kleineres Unternehmen hätte der BGH seinen Andeutungen zufolge fallbezogen wohl wenigstens eine Plausibilitätskontrolle durch Abgleiche erhaltener Informationen mit betriebswirtschaftlichen Kennzahlen und gezieltes Nachfragen verlangt.
Klare Leitlinien dafür, wann und wie weit Ressortleitern vertraut werden darf, wurden nach wie vor nicht entwickelt. Gewiss dürfte sein, dass jegliche Anhaltspunkte für mögliche Missstände zu verschärfter Kontrolle verpflichten. Eine Entlastung besteht allenfalls, solange ein berechtigtes Vertrauen in die ordnungsgemäße Erledigung der delegierten Aufgaben bestehen kann. Wird das Fehlverhalten eines Ressortleiters erkennbar, steigert sich die Überwachungspflicht zu der Pflicht, einzugreifen.
Fazit
Ressortaufteilungen eignen sich nur begrenzt zur Haftungseingrenzung der Geschäftsführer. Ihre sorgfältige Gestaltung ist gleichwohl dringend angeraten. Ressortaufteilungen müssen eindeutig sein
und sollten stets schriftlich erfolgen. Einzelne Ressorts dürfen nur fachlich und persönlich geeigneten Geschäftsführern zugewiesen werden. Ressortaufteilungen eröffnen keine Möglichkeit, durch die Erfüllung bloßer Formalien eine wirksame Haftungseingrenzung der Geschäftsführer herbeizuführen. Geschäftsführer müssen ihre Pflichten kennen, eine angemessene Kontrolle der übrigen Ressorts sicherstellen und jegliche Anhaltspunkte für Probleme in einem Ressort zum Anlass für Nachforschungen nehmen. Die Dokumentation der Kontrolltätigkeit ist dringend empfohlen.