Grundsteuerpflicht aufgrund einer Nutzungsänderung in Krankenhausgebäuden
Von der Grundsteuer befreit sind nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 GrStG Körperschaften des öffentlichen Rechts sowie andere Körperschaften und Stiftungen, wenn ihr Grundbesitz der Erfüllung gemeinnütziger oder mildtätiger Zwecke dient. Die Feststellung steuerbegünstigter Zwecke richtet sich nach den §§ 51 ff. AO, hinsichtlich eines Krankenhauses im Besonderen nach § 67 AO. Zu einer Befreiung nach § 3 Absatz 1 Nr. 3 GrStG kommt für Krankenhäuser in Erfüllung der Voraussetzungen des § 67 AO alternativ auch eine Befreiung nach § 4 Nr. 6 GrStG in Betracht. Entscheidend für die Steuerbefreiung ist die tatsächliche Nutzung des Grundstücks für steuerbegünstigte Zwecke gemäß den §§ 7, 8 GrStG. Sofern das Grundstück oder Teile des Grundstücks vermietet werden oder auf diesen ein steuerpflichtiger wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird, liegt eine Grundsteuerbefreiung für diese Teile regelmäßig nicht vor. Insbesondere folgende Nutzungen eines Grundstücks sind vor diesem Hintergrund von grundsteuerlicher Relevanz:
Im Falle der Vermietung ist von Bedeutung, ob der Mieter selbst steuerbegünstigte Zwecke in den Räumlichkeiten verfolgt. Für diesen Fall bleibt die Grundsteuerbefreiung bestehen. Eine Arztpraxis, ein nicht steuerbegünstigtes Medizinisches Versorgungszentrum oder andere Dienstleister wie beispielsweise ein Friseur als Mieter führen zu einer Grundsteuerpflicht. Bei der Bereitstellung von Parkraum besteht eine Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 3 GrStG nur, wenn die Parkraumüberlassung als Hilfstätigkeit im Rahmen des ausgeübten Zweckbetriebs verstanden wird. Dies kann bei einer unentgeltlichen Nutzung durch Angestellte oder Besucher zutreffend angenommen werden. Bei einer entgeltlichen Überlassung besteht im Gegensatz folglich keine Befreiung. Die Vermietungen von Wohnungen sind stets grundsteuerpflichtig nach § 5 Abs. 2 GrStG.
Der Betrieb einer Cafeteria dient nicht dem steuerbegünstigten Zweck eines Krankenhauses, weshalb die hierfür genutzten Räumlichkeiten ebenfalls der Grundsteuer unterliegen.Bei einer Apotheke muss differenziert werden, ob diese nur als Haus- oder auch als Lieferapotheke betrieben wird. Im ersten Fall ist die Versorgung des Krankenhauses und seiner Patienten klar dem steuerbegünstigten Zweck zuzuordnen, weshalb auch für die Räumlichkeiten der Apotheke eine Befreiung von der Grundsteuer greift. Allerdings ist die Belieferung beispielsweise anderer Krankenhäuser nicht für den Zweckbetrieb des eigenen Krankenhauses erforderlich, weshalb in Ermangelung einer unmittelbaren Nutzung der Räumlichkeiten für steuerbegünstigte Zwecke eine Befreiung von der Grundsteuer nicht besteht. Sofern eine Apotheke aus beiden Gründen betrieben wird und anzunehmen ist, dass dies in den gleichen Räumlichkeiten geschieht, ist für die Beurteilung einer Grundsteuerbefreiung entscheidend, welche Tätigkeit tatsächlich überwiegt. Es erfolgt keine Aufteilung, etwa nach Nutzungsfläche, Mengen oder Umsatz. Die Befreiung von der Grundsteuer ist gegeben, wenn in der überwiegenden Zeit Tätigkeiten im Rahmen der Medikamenten- und Materialversorgung des eigenen Krankenhauses verrichtet werden.
Nutzungsänderungen oder Änderungen in den Eigentumsverhältnissen sind gemäß § 19 GrStG durch den Steuerschuldner binnen drei Monaten nach deren Eintritt dem Finanzamt mitzuteilen.
Fazit Nutzungsänderung in Krankenhausgebäuden
Betreiber von Krankenhäusern sollten prüfen, inwieweit aufgrund einer nichtsteuerbegünstigten Nutzung von Grundstücken oder Grundstücksteilen eine Grundsteuerschuld begründet wird. In jüngster Zeit hat die Finanzverwaltung vermehrt Krankenhäuser angeschrieben, um eine Überprüfung der Nutzungsverhältnisse vorzunehmen. Bei Zweifeln an der grundsteuerlichen Einordnung sprechen Sie uns gerne an.