Der Fall
Die Antragstellerin erwarb mit notariellem Vertrag vom 11. März 2024 (Signing) sämtliche Anteile an einer grundbesitzenden GmbH. Die tatsächliche Abtretung der Anteile (Closing) erfolgte am 29. März 2024. Der Notar zeigte dem zuständigen Finanzamt lediglich den Kaufvertrag an, nicht jedoch den Vollzug der Anteilsübertragung. Das Finanzamt setzte daraufhin am 30. Mai 2024 zweimal Grunderwerbsteuer fest: einmal gegenüber der GmbH nach § 1 Abs. 2b GrEStG wegen des Gesellschafterwechsels und einmal gegenüber der Antragstellerin nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG wegen der Anteilsvereinigung. Beide Bescheide ergingen unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO).
Die Antragstellerin beantragte die Aufhebung der Vollziehung des Bescheids nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 GrEStG. Sie argumentierte, dass der Gesetzgeber keine doppelte Belastung desselben Lebenssachverhalts gewollt habe. Der Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG stelle klar, dass eine Besteuerung nach § 1 Abs. 3 nur erfolgen dürfe, „soweit eine Besteuerung nach den Absätzen 2a und 2b nicht in Betracht kommt“. Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg lehnte den Antrag ab. Der BFH hob diese Entscheidung nun auf.
BFH: Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit
Der BFH äußerte ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Steuerfestsetzung. Die zentrale Frage sei, ob bei zeitlich auseinanderfallendem Signing und Closing eine doppelte Besteuerung zulässig sei, obwohl dem Finanzamt der Vollzug der Anteilsübertragung bekannt war.
Die Finanzverwaltung vertritt die Auffassung, dass nach dem Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG ein Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG gegenüber einer Besteuerung nach § 1 Abs. 3 GrEStG nur besteht, wenn die Verwirklichung des § 1 Abs. 2b und des § 1 Abs. 3 Nr. 2 oder 4 GrEStG zeitgleich erfolgen. Bei zeitlichem Auseinanderfallen sollen beide Tatbestände nebeneinander gelten, wobei § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG eine Korrektur ermögliche – allerdings nur bei vollständiger Anzeige.
Der BFH widerspricht dieser Auslegung: Der Wortlaut des Einleitungssatzes zu § 1 Abs. 3 GrEStG beschränke sich nicht auf § 1 Abs. 3 Nr. 2 und 3 GrEStG und enthalte keine zeitliche Einschränkung. Der Vorrang gelte für alle Tatbestände des § 1 Abs. 3 – also auch für die Nummern 1 und 3. Auch die Gesetzesbegründung spreche für eine materielle Subsidiarität ohne zeitliche Differenzierung.
Keine Anwendung von § 16 Abs. 4a, 5 GrEStG
Da die Bescheide unter dem Vorbehalt der Nachprüfung (§ 164 AO) standen, sei eine Korrektur auch unabhängig der Rückabwicklungsvorschriften des § 16 GrEStG möglich. Der BFH betont, dass § 16 GrEStG andere Korrekturvorschriften nicht ausschließe. Die gleichzeitige Festsetzung zweier Bescheide über denselben Vorgang widerspreche dem im Einleitungssatz des § 1 Abs. 3 GrEStG geregelten materiell-rechtlichen Vorrang des § 1 Abs. 2b GrEStG.
Praxis-Hinweis
Mit seinem Beschluss setzt der BFH ein deutliches Signal gegen die bisherige Verwaltungspraxis der doppelten Besteuerung bei Share Deals. Die Entscheidung lässt erwarten, dass die Frage der materiellen Vorrangregelung und der Auslegung von § 1 Abs. 3 GrEStG in einem Hauptsacheverfahren oder einer Grundsatzentscheidung weiter geklärt wird. Für die Praxis bedeutet dies: Bei Erwerbsvorgängen, bei denen der Vertragsabschluss und die Abtretung der Geschäftsanteile zeitlich auseinanderfallen, sollte eine doppelte Grunderwerbsteuerfestsetzung kritisch hinterfragt und – gegebenenfalls mit Verweis auf § 164 AO – angefochten werden. Die Entscheidung stärkt die Position von Erwerbern und bringt etwas mehr Klarheit in die komplexe Materie der Share-Deal-Besteuerung. Unsere Steuerexperten beraten Sie gerne zur Grunderwerbsteuer im Zusammenhang von Transaktionen, um mögliche Risiken nach Möglichkeit zu vermeiden.

