GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetz: Kostenbremse auf dem Rücken von Krankenhäusern und Praxen?

Mit dem GKV Beitragssatzstabilisierungsgesetz verfolgt der Gesetzgeber ein klares Ziel: die kurzfristige Stabilisierung der Beitragssätze der gesetzlichen Krankenversicherung. Der hierfür gewählte Weg ist jedoch kein struktureller Umbau des Systems, sondern eine konsequente Ausgabenbegrenzung entlang der Versorgungskette. Krankenhäuser, Arztpraxen, MVZ und digitale Versorgungsangebote geraten gleichermaßen in den Fokus – durch Erlösdämpfung, erhöhte Prüf und Dokumentationsanforderungen sowie den Rückbau bislang honorierter Leistungen. Der folgende Beitrag legt die Kernpunkte dieser Regulierung offen und zeigt, dass Beitragsstabilität hier weniger durch Effizienzgewinne als durch eine bewusste Verlagerung von Risiken, Lasten und Anpassungsdruck auf die Leistungserbringer erkauft wird.


I. Krankenhäuser

1. Erlöseinbußen
 

Landesbasisfallwert, Wegfall der „Meistbegünstigungsklausel“



Was gilt bisher und was ändert sich?
Die Landesbasisfallwerte (LBFW) werden als Basispreis der einzelnen DRG-Leistungen jährlich von den Vertragsparteien auf Landesebene vereinbart. Ihre Erhöhung ist bisher und auch in Zukunft nur bis zu einer gewissen Obergrenze möglich: Der Anstieg erfolgt entweder in Höhe der Grundlohn-Veränderungsrate oder in Höhe des Orientierungswertes für Krankenhäuser des Statistischen Bundesamts. Aufgrund der geltenden „Meistbegünstigungsklausel“ ist hier bislang der höhere dieser beiden Werte maßgeblich. Nunmehr wird die „Meistbegünstigungsklausel“ gestrichen. Künftig soll nur noch der geringere der beiden Werte maßgeblich sein. Gesetzgeber und Kostenträger befürworten diese Änderung, weil der Veränderungswert maßgeblich zu deutlichen Ausgabensteigerungen im Krankenhausbereich beigetragen habe.

Gleichzeitig: Minderung der Grundlohnrate um 1 %-Punkt
Zudem soll in den Jahren 2027 bis 2029 die Grundlohnrate um ein 1 %-Punkt gemindert werden; diese Absenkung der Grundlohnrate gilt in den Jahren 2027 bis 2029 als Obergrenze. Der Kabinettsbeschluss verweist zur Begründung darauf, dass in den Jahren 2027 bis 2029 die Grundlohnrate voraussichtlich deutlich höher liegen wird als im langfristigen Schnitt. Erwartet wird eine Grundlohnrate von 4 % in den genannten Jahren, die durch die Minderung dann bei rund 3 % liegen würde. Es entsteht ein zusätzlicher Dämpfer für die Erlöse der Krankenhäuser.

Budgetdeckelung psychiatrischer und psychosomatischer Krankenhäuser
Auch das Budgets der psychiatrischen und psychosomatischen Krankenhäuser wird analog zu den somatischen Krankenhäusern begrenzt (s. o.). Personalstellen, die nicht besetzt, aber vereinbart worden sind, müssen gegenüber den Kostenträgern bereinigt werden.
 

2. Abschaffung der vollständigen Tarifrefinanzierung

Derzeit werden Tariflohnsteigerungen vollständig refinanziert. Da über das Prinzip der Grundlohnrate eine feste Obergrenze für Anstiege der Vergütungen eingeführt werden soll, wird das Prinzip der vollständigen Refinanzierung der Tariflohnsteigerungen nunmehr abgeschafft. Gehaltssteigerungen beim Personal sind möglich, aber eben prinzipiell begrenzt auf die Grundlohnrate. Diese wird in den Jahren 2027 bis 2029 um 1 %-Punkt gemindert (s. o.).
 

3. Begrenzung des Pflegebudgets, Streichung der Pauschalvergütung

Das Pflegebudget soll ab dem Jahr 2027 höchstens noch mit der Grundlohnrate wachsen können mit der Folge, dass die Gehaltsentwicklungen begrenzt werden. Allerdings soll es auf der Ebene der Selbstverwaltungspartner vor Ort ausnahmsweise möglich sein, das krankenhausindividuelle Pflegebudget über die jeweilige maßgebliche Obergrenze hinaus zu vereinbaren. Dies betrifft Personal, das zur Einhaltung von bundesrechtlichen Vorgaben notwendig ist. Darunter fallen auch personelle Anforderungen, die der Gemeinsame Bundesausschuss aufstellt. Entstehen Personalkosten oberhalb der genannten Grenze, werden diese künftig nicht mehr vom GKV-System finanziert. Dies gilt auch für tarifbedingte Steigerungen (s. u.). Die Pauschalvergütung für pflegeentlastende Maßnahmen in Höhe von 2,5 % des Pflegebugets entfällt.
 

4. Neue Vergütungsart: DRG-Kurzzeitfallpauschalen

Ab dem Jahr 2028 sollen sogenannte DRG-Kurzzeitfallpauschalen eingeführt werden. Sie sind für Fälle gedacht, die im Krankenhaus nur sehr kurz behandelt werden. Es geht um eine Behandlungsdauer von bis zu drei Kalendertagen und maximal zwei Übernachtungen. Das Vergütungsinstrument zielt vor allem auf die Fälle, die mit den Hybrid-DRG nicht angemessen abgebildet werden.
 

5. Erweiterte Fallzusammenführung

Die Vertragsparteien auf Bundesebene sollen bis zum 30. Juni 2027 prüfen, in welchem Umfang die Regelungen zur Fallzusammenführung in der Fallpauschalenvereinbarung erweitert werden. Hintergrund dieses Prüfauftrages ist ein hohes Einsparpotenzial, das die FinanzKommission Gesundheit in ihrem ersten Bericht vom 30. März 2026 angenommen hat. Mit Wirkung ab dem Jahr 2028 könnten entsprechende Regelung in der Fallpauschalenvereinbarung umgesetzt werden.
 

6. Mehr Bürokratie durch MD‑Prüfungen und Zweitmeinungen

Mit dem GKV‑Beitragsstabilisierungsgesetz verschärft der Gesetzgeber die Kontrollmechanismen im Krankenhausbereich. Für Krankenhausträger bedeutet dies vor allem zusätzliche Bürokratie und steigenden Verwaltungsaufwand. Im Fokus stehen zwei zentrale Neuerungen: die Ausweitung der MD‑Prüfungen und die Einführung verbindlicher Zweitmeinungen.

MDPrüfungen
Ab 2027 werden die Prüfquoten nach § 275c SGB V neu geregelt und deutlich angehoben. Statt bislang maximal 15 % können künftig – abhängig von der Beanstandungsquote – bis zu 25 % der Fälle geprüft werden. Gleichzeitig steigen die Anforderungen: Die niedrigste Prüfquote von 5 % greift erst, wenn mindestens 80 % der geprüften Abrechnungen unbeanstandet sind. Zusätzlich wird der Prüfauftrag inhaltlich ausgeweitet. Auf Basis von § 17c KHG kann der Medizinische Dienst künftig auch Auffälligkeiten prüfen, die ursprünglich nicht Anlass der Prüfung waren – voraussichtlich sind davon auch die Prüfung der medizinischen Indikation sowie mengenbezogene und wirtschaftliche Aspekte umfasst.

Zweitmeinungen
Parallel dazu werden verbindliche Zweitmeinungsverfahren für bestimmte planbare, mengenanfällige Eingriffe eingeführt. Für vom Gemeinsamen Bundesausschuss festgelegte Leistungen gilt künftig ein Abrechnungsverbot, wenn vor dem Eingriff keine unabhängige Zweitmeinung eingeholt und dokumentiert wurde. Der G‑BA soll erstmals bis zum 31. März 2027 einen entsprechenden Eingriff bestimmen und dies jährlich fortschreiben. Hierbei soll der Eingriff auch durchgeführt werden können, wenn dieser nach der Zweitmeinung nicht medizinisch indiziert ist.

II. Ärzte, Praxen und MVZ
 

1. Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik

Kernstück des Gesetzes ist die Rückkehr zur einnahmenorientierten Ausgabenpolitik. Vergütungssteigerungen in der vertragsärztlichen Versorgung werden wieder verbindlich an die Grundlohnrate gekoppelt. Für Praxen und MVZ bedeutet das: steigende Kosten für Personal, Mieten oder Energie können nicht mehr über entsprechend steigende Honorare ausgeglichen werden. Wirtschaftlicher Druck wird damit künftig zu einer dauerhaften Rahmenbedingung, insbesondere für größere und personalintensive Strukturen.

2. Abbau von Sonder‑ und Zuschlagsvergütungen

Besonders einschneidend ist der Abbau zahlreicher Sonder‑ und Zuschlagsvergütungen, etwa für Terminvermittlung, offene Sprechstunden oder bestimmte psychotherapeutische Leistungen. Diese Leistungen werden künftig nicht mehr zusätzlich vergütet, sondern gehen im allgemeinen Honorarvolumen auf. Der Gesetzgeber verabschiedet sich damit bewusst von der durch das TSVG ausgeweiteten Logik, den Zugang zur Versorgung über finanzielle Anreize zu steuern. Für Praxen und MVZ steigt dadurch das Erlösrisiko deutlich.

3. Begrenzung der extrabudgetären Vergütung

Auch die extrabudgetäre Vergütung wird neu strukturiert und begrenzt. Zwar bleiben Leistungen außerhalb der morbiditätsbedingten Gesamtvergütung bestehen, ihr Gesamtvolumen darf jedoch ebenfalls nur noch begrenzt wachsen. Eine Ausweitung von Leistungen führt damit nicht mehr automatisch zu höheren Einnahmen.

4. Verschärfung mengensteuernder Instrumente trotz formaler Entbudgetierung

Hinzu kommt die Verschärfung mengensteuernder Instrumente. Zwar bleibt in der haus‑ und kinderärztlichen Versorgung die Entbudgetierung formal erhalten. Sie wird jedoch durch Ausgleichsmechanismen und Abschläge bei steigenden Fallzahlen relativiert. Wachstum ist weiterhin möglich, wird jedoch finanziell begrenzt.

III. Digitalisierung unter Kostendruck
 

1. DiGA: Weiter verordnen – aber genauer hinschauen

Die gute Nachricht zuerst: Der Anspruch der Patienten auf Digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) bleibt bestehen. Apps auf Rezept sind also weiterhin möglich. Neu sind allerdings die Preisbremsen für DiGA, da die Vergütungen künftig stärker gedeckelt werden. Je häufiger eine DiGA verordnet wird, desto stärker wirkt sich das also preislich aus. Verordnungen werden damit künftig verstärkt unter Wirtschaftlichkeitsvorbehalt geraten.

2. ePA & Co.: Digital machen, aber ohne Extra‑Honorar

Digitale Anwendungen wie z. B. die elektronische Patientenakte (ePA) gehören längst zum Alltag. Bisher gab es für bestimmte digitale Leistungen zusätzliche Vergütungen. Künftig fallen Zuschläge für ePA-bezogene Leistungen weg oder werden gedeckelt. Digitale Tätigkeiten gelten als normale Regelversorgung. Ärztliche Praxen müssen digitale Abläufe künftig aus dem bestehenden Budget heraus stemmen.

3. Telemedizin und digitale Leistungen: Jetzt ganz im Budget

Digitale Leistungen werden vollständig in die morbiditätsbedingte Gesamtvergütung einbezogen, besondere, extrabudgetäre Vergütungen für digitale Angebote fallen weg oder werden deutlich reduziert. Egal ob Videosprechstunde, digitale Verlaufskontrollen oder IT‑gestützte Nachsorge: Diese Leistungen müssen sich künftig innerhalb des bestehenden Budgets wirtschaftlich tragen. Andernfalls kann ihre Erbringung schnell zum finanziellen Risiko werden.

4. Krankenhäuser: Digitalisierung ja – Sonderbehandlung nein

IT‑Kosten, Software, digitale Systeme: Alles unterliegt der Beitragssatzstabilität. Kostensteigerungen sind nur bis zur Grundlohnrate refinanzierbar. Große Digitalprojekte ohne kurzfristigen Spareffekt sind künftig schwerer darstellbar. Das hat zur Konsequenz, dass Investitionen in KI, digitale Steuerung oder IT‑Plattformen künftig vor allem eines sein müssen: schnell wirtschaftlich oder gesetzlich zwingend.

Fazit

Das GKV‑Beitragssatzstabilisierungsgesetz markiert einen klaren Paradigmenwechsel: Beitragsdisziplin wird nicht durch strukturelle Reformen, sondern durch Kostenbegrenzung, Kontrolle und die Verlagerung wirtschaftlicher Risiken auf die Leistungserbringer erreicht. Krankenhäuser, Praxen, MVZ und digitale Versorgungsangebote tragen die Hauptlast der Stabilisierung.

Auch das Institute for Health Care Business GmbH (hcb) kommt zu dem Ergebnis, dass bei Umsetzung des GKV-Beitragssatzstabilisierungsgesetzes der Anteil der Krankenhäuser mit einem Jahresverlust von 29 % im Jahr 2026 auf 67 % im Jahr 2027 ansteigen würde. Bis 2030 sei ein Anstieg auf 80 % zu erwarten, wobei die durchschnittliche Umsatzrendite von 2,2 % im Jahr 2026 auf - 6,0 % bis zum Jahr 2030 falle. Insbesondere der wirtschaftliche Druck für die freigemeinnützigen Krankenhäuser wird besonders hoch sein. Anders als kommunale Krankenhäuser haben sie weniger finanzielle Rückendeckung aus der kommunalen Trägerschaft. Ihnen fehlen daher die Mittel, um Kostensteigerungen kurzfristig abzufangen.

Erlösdämpfungen, verschärfte Prüfmechanismen und der Abbau vergütungswirksamer Anreize beschneiden wirtschaftliche Spielräume flächendeckend. Wachstum wird politisch relativiert, Investitionen werden unter Wirtschaftlichkeitsvorbehalt gestellt und unternehmerische Risiken verstärkt individualisiert.

Kurzfristig mag dies die Beitragssätze stabilisieren. Langfristig stellt das Gesetz jedoch die Belastbarkeit, Investitionsfähigkeit und Versorgungssicherheit eines Systems infrage, das bereits unter erheblichem strukturellen Druck steht. Beitragsstabilität wird so zur Bewährungsprobe für die Leistungsfähigkeit der Gesundheitsversorgung insgesamt.

Nach dem Struckschen Gesetz verlässt kein Gesetz den Bundestag so, wie es eingebracht wurde. In diesem Sinne werden wir über den Fortgang berichten. 

Autorin
Autorin
Autorin
Autorin
Autor

Weitere Artikel, die Sie interessieren könnten

phone
mail Pfeil weiß